LVwG B E 047/07/2023.016/007

E 047/07/2023.016/007Tribunale amministrativo regionale29 gen 2024

Regest

Doppelbestrafungsverbot; Ordnungsstörung; Beleidigung (§ 115 StGB)

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 047/07/2023.016/007

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.047.07.2023.016.007

Begründung

Zahl: E 047/07/2023.016/007Eisenstadt, am 29. Jänner 2024

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Aminger über die Beschwerde des Herrn BF, *** geb., ***, ***, wohnhaft, vertreten durch Rechtsanwalt RA aus ***, vom 22. Mai 2023 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Burgenland vom 21. April 2023, GZ: ***, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes zu Recht:

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem. § 45 Abs.1 Zif. 2 VStG eingestellt.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

zu I.

I. Verfahrensgang:

1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet:

„Datum/Zeit: 26.04.2022, 12:25 Uhr

Ort: ***, ***, Firmenobjekt ***

Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war. Sie haben laut Aussagen der Zeugin, diese öffentlich gespuckt und angeschrien. Weiters wurden sie seitens der Mitarbeiter mehrmals aufgefordert die Geschäftslokalitäten zu verlassen. Die Ordnungsstörung hatte einen Polizeieinsatz zu Folge.

Die Landespolizeidirektion Burgenland (kurz: “LPD“) sah dadurch die Rechtsvorschrift des § 81 Abs.1 SPG verletzt und verhängte daher gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“) gemäß § 81 Abs.1 leg. cit. eine Geldstrafe von 120,00 Euro.

Begründet hat die LPD ihr Straferkenntnis im Wesentlichen damit, dass der BF den Vorwurf, er habe eine Dame bespuckt, zurückwies, diese aber im Zuge ihrer Einvernahme bei ihrer Aussage geblieben ist, wonach sie der BF angeschrien und sie angespuckt hat. Seitens der LPD habe kein Grund bestanden die Angaben der Zeugin anzuzweifeln.

2. Dagegen richtet sich die erhobene Beschwerde, in der vom BF vorgebracht wird, dass die genannte Zeugin gegen ihn beim Bezirksgericht *** zur Zahl GZ *** eine Privatanklage eingebracht hat und dabei, neben vier anderen Zeugen, einvernommen worden ist, wobei herauskam, dass ihre Angaben in der Anzeige mehr als nur fragwürdig sind.

Im Gegensatz zur LPD hat das Bezirksgericht *** ein ordentliches Beweisverfahren durchgeführt und ist aufgrund dessen letztlich zum Ergebnis gekommen, dass der BF den Tatbestand der Beleidigung gemäß § 115 StGB nicht erfüllt hat.

II. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Am 26. April 2022 ist der BF nach *** gefahren, um dort bei der Firma *** GmbH persönlich vorzusprechen, zumal er davor niemanden bei dieser Firma erreichen konnte. Er hat sein Fahrzeug im Bereich des Hintereingangs der genannten GmbH geparkt und dann an die Eingangstür geklopft, worauf diese von Frau AA geöffnet worden ist und es anschließend zu einem Gespräch zwischen den beiden kam.

Der exakte Ab- und Verlauf dieses Gespräches kann nicht mehr festgestellt werden. Da der BF bereits eine Anzahlung bezüglich einer von ihm bestellten Photovoltaikanlage geleistet hat, diese noch nicht vollständig geliefert wurde und die genannte GmbH auf seine Anfragen nicht reagierte, hat er das Gefühl gehabt, dass sein Anliegen nicht ernst genommen wird. Nachdem der BF den Eindruck hatte, dass ihn auch Frau AA abwimmeln will, hat er im Laufe des Gesprächs seinen Fuß in die Eingangstür gestellt, damit diese nicht mehr geschlossen werden kann, worauf AA laut zu schreiben begonnen hat. Daraufhin sind weitere Mitarbeiter der genannten GmbH (BB; CC; DD und EE) zu AA gelaufen und ist der BF in weiterer Folge in das Gebäude gelassen worden, wo das Gespräch dann fortgesetzt worden ist. Um die Angaben des BF wegen seiner bereits erfolgten Zahlungen zu überprüfen, haben sich BB und CC von der Eingangstür entfernt und ins Büro begeben.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Zuge seines Aufenthalts bei der *** GmbH in *** die dort beschäftigte AA angespuckt hat. Nachdem der BF nicht dazu bewegt werden konnte zu gehen und das Gespräch zum Teil sehr lautstark verlaufen ist, hat BB in der Folge die Polizei kontaktiert. Die binnen weniger Minuten eintreffende Polizeistreife hat die anwesenden Personen zum Sachverhalt befragt und den BF nach Aufforderung durch AA anschließend wegen Ordnungsstörung angezeigt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts *** vom 16. Mai 2023, zu Zahl: ***, hat dieses den BF über die von Frau AA eingebrachte Privatanklage wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs. 1 StGB, wonach er die Genannte von mehreren Personen durch Bespucken am 16.5.2023 misshandelt habe, nach durchgeführter Hauptverhandlung gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen.

III. Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland (in der Folge: „LVwG“) hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der LPD mit Schreiben vom 26. Juni 2023 vorgelegten Verwaltungsakt; in die vom BF erhobene Beschwerde und in das vom Bezirksgericht *** angeforderte Urteil vom 16. Mai 2023.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem angeführten rechtskräftig gewordenen Urteil des BG *** und hat dieses darin ausgeführt, dass der BF in der Hauptverhandlung einen durchaus glaubwürdigen Eindruck erweckt hat und zudem kein Grund ersichtlich gewesen ist, weshalb er auf die kontaktierte Polizei warten sollte, wenn er davor Frau AA anspuckte.

Die Genannte habe sich teilweise in Widersprüche verwickelt und dem Bezirksgericht *** den gegenständlichen Vorfall nicht vollständig nachvollziehbar schildern. Insbesondere der der Umstand, dass sie selbst keine Erinnerung mehr daran hatte, ob sie nun tatsächlich angespuckt wurde oder nicht, hat ihre Gläubigkeit stark eingeschränkt.

Befremdlich hat das Gericht auch empfunden, dass Frau AA ursprünglich auf EE vergaß, obwohl sie diesen zu Hauptverhandlung stellig gemacht hat. Zudem konnten die von ihr namhaft gemachten Zeugen BB, CC, DD und EE das Bezirksgericht ebenfalls nicht überzeugen und entstand grundsätzlich der Eindruck, dass diese Zeugen selbst kaum Wahrnehmungen zum Sachverhalt gemacht und vielmehr ein Geschehen geschildert haben, dass ihnen aufgrund von Erzählungen der AA bekannt war. Obwohl die Zeugen zum Teil schilderten, ein Spuckgeräusch wahrgenommen zu haben, hat keiner von ihnen selbst wahrnehmen können, dass Frau AA auch tatsächlich angespuckt worden ist. Ein solcher Umstand wäre jedoch in Erinnerung bleiben.

Nicht nachvollziehbar ist für das BG *** auch gewesen, dass die zuvor Genannte und die von ihr namhaft gemachten Zeugen einen lauten und aggressiven BF geschildert haben, diesen jedoch in der Folge in das Gebäude gelassen und mit ihm anschließend auch normal kommuniziert und seine Angaben überprüft haben. Weder Frau AA noch die von ihr namhaft gemachten vier Zeugen haben einen konkreten Auslöser anführen können, weshalb sie der BF plötzlich anspuckte. Nach den Angaben der Zeugin BB sei das Anspucken erst erfolgt, als das Gespräch bereits normal verlaufen ist, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, weshalb sich der BF in dieser Situation plötzlich zu der angezeigten Reaktion (Anspucken) hinreißen lassen sollte.

IV. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Rechtsgrundlagen:

1. Die für das gegenständliche Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen des § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 i.d.F. BGBl. I BGBl. I Nr. 50/2022; des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB) StF: BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 242/2021; des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG StF: BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) idF BGBl. I Nr. 58/2018, und des Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (ZPEMRK), BGBl. Nr. 628/1988, idF BGBl. III Nr. 30/1998, lauten - auszugsweise - wie folgt:

„Störung der öffentlichen Ordnung (SPG)

§ 81. (1) Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.“

Beleidigung (StGB)

§ 115. (1) Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können.

(3) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen lässt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu verspotten, zu misshandeln oder mit Misshandlungen zu bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlass verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen (VStG)

§ 22. (1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen

§ 30. (1) Liegen einem Beschuldigten von verschiedenen Behörden zu ahndende Verwaltungsübertretungen oder eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndende strafbare Handlung zur Last, so sind die strafbaren Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind.

(2) Ist aber eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.

(3) Hat die Behörde vor dieser Entscheidung ein Straferkenntnis erlassen, so darf es vorläufig nicht vollstreckt werden. Ergibt sich später, daß das Verwaltungsstrafverfahren nicht hätte durchgeführt werden sollen, so hat die Behörde das Straferkenntnis außer Kraft zu setzen und das Verfahren einzustellen.

(4) Die Gerichte und die sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörden haben eine entgegen Abs. 3 vollstreckte Verwaltungsstrafe auf die von ihnen wegen derselben Tat verhängte Strafe anzurechnen.

Artikel 4 - Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden (ZPEMRK)

1. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

2. Abs. 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.

3. Dieser Artikel darf nicht nach Art. 15 der Konvention außer Kraft gesetzt werden."

2. Rechtliche Beurteilung:

Eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- und Mehrfachbestrafung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK liegt dann vor, wenn eine Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war und dabei der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens vollständig erschöpft. Ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt in dieser Konstellation, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Bestrafungen wegen mehrerer Delikte, deren Straftatbestände einander wegen Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (vgl. VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0294, mwN; ferner VfGH 14.3.2018, E 507/ 2017, mwN, und VwGH 27.4.2016, 2013/05/0099, mwN).

Tritt im Fall einer Diversion (§§ 198 ff StPO) die Staatsanwaltschaft nach Erfüllung der dem Beschuldigten auferlegten Bedingungen endgültig von der Verfolgung der Straftat zurück oder stellt das Strafgericht unter den gleichen Voraussetzungen das Strafverfahren ein, so ist das so zu behandeln, als hätte das strafgerichtliche Verfahren mit Verurteilung geendet, sodass das - in Bezug auf "dieselbe Sache" geführte - Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist (vgl. dazu etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 Rz 1130 mwH auf das Urteil EuGH 11.2.2003, Gözütok, C-187/01, und Brügge, C-385/01; ferner etwa VwGH 29.5.2015, 2012/02/0238, mwN, und OGH 17.9.2013, 11 Os 73/13i).

Das Tatgeschehen der dem BF im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung (§ 81 Abs. 1 SPG) bestand im Wesentlichen darin, er habe es zu verantworten, dass er am 26.4.2022, um 12:25 Uhr, in *** die bei der Firma *** GmbH beschäftigte Frau AA (öffentlich) angespuckt und angeschrien hat.

Dem zuvor unter Punkt II. angeführten Gerichtsverfahren (Privatanklage von Frau AA gegen den BF) lag nach den dem LVwG vorgelegten Gerichtsakten im Wesentlichen dasselbe Tatgeschehen zugrunde, nämlich die Misshandlung von Frau AA vor mehreren Personen durch Bespucken, weshalb sich diese gemäß der Bestimmung des § 115 Abs.1 StGB beleidigt sah und deshalb eine Privatanklage erhoben hat.

Da sich die beiden genannten Tatvorwürfe (Spruch des Straferkenntnisses der LPD vom 21.4.2023) und der der Privatanklage zugrundeliegende Sachverhalt, der mit Urteil des Bezirksgerichts *** vom 16. Mai 2023, Zahl: ***, entschieden und der BF von der wieder ihn erhobenen Anklage der Begehung des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs. 1 StGB rechtskräftig freigesprochen worden ist, im Wesentlichen auf denselben Sachverhalt beziehen, liegt "dieselbe Sache" im Sinne des Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK und daher insoweit eine unzulässige Doppelbestrafung im Sinne der oben genannten Judikatur vor (vgl. nochmals VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0083 und 28.5.2019, Ra 2018/05/0266).

Gemäß § 38 VwGVG ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen (u.a.) die Bestimmung des § 22 VStG sinngemäß anzuwenden. Zufolge § 22 Abs. 1 VStG ist, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Nach der - ebenso gemäß § 38 VwGVG im Beschwerdeverfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 30 Abs. 2 VStG hat die Behörde, sofern eine Tat von den Behörden nur zu ahnden ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und es zweifelhaft ist, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist. Das hat die LPD im vorliegenden Beschwerdefall nicht getan und vielmehr das angefochtene Straferkenntnis mit Zustellung an den BF am 26.4.2023 erlassen.

Da die LPD trotz Bestehens einer Scheinkonkurrenz im Sinne des § 30 Abs. 2 VStG (somit vor der Entscheidung des Strafgerichtes) ein Straferkenntnis erlassen und damit gegen das Doppelbestrafungsverbot gemäß Art. 4 des 7. ZPEMRK verstoßen hat (infolge der durch das freisprechende Urteil im oben genannten Sinn entfaltenen Sperrwirkung war nämlich gemäß Art. 4 des 7. ZPEMRK iVm § 30 Abs. 2 VStG die Verhängung jeglicher Strafe unzulässig [vgl. dazu nochmals Stöger in Raschauer/Wessely, VStG2 § 30 Rz 8]), war das angefochtene Straferkenntnis der LPD vom Verwaltungsgericht daher außer Kraft zu setzen und das beschwerdegegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (vgl. Stöger in Raschauer/ Wessely, VStG2 § 30 Rz 9 ff).

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu III:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen. Des Weiteren ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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