LVwG B E B04/10/2023.001/026

E B04/10/2023.001/026Tribunale amministrativo regionale16 ott 2023

Regest

Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Auflagen; Gefährdung Grundwasser

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Burgenland E B04/10/2023.001/026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2023:E.B04.10.2023.001.026

Begründung

Zahl:E B04/10/2023.001/026Eisenstadt, am 16.10.2023

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde des Wasserverbandes BF, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt RA1 in ***, vom 07.12.2022 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 07.11.2022, Zahl: ***, in einem Bewilligungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, (mitbeteiligte Parteien: AA und BB, beide wohnhaft in ***, ***, vertreten durch die RA2 in ***),

zu Recht:

I.Der Beschwerde wird dahingehend stattgegeben, dass Auflage 5. b) des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„5. b) Bei jeder Bohrung ist bis zur Endteufe eine Hilfsverrohrung mitzuführen. Bei Arbeitsunterbrechungen ist das Bohrgerät über dem Bohrloch zu belassen oder die Hilfsverrohrung zu verschließen. Die Hilfsverrohrung muss so lange im Erdreich verbleiben, bis die Sondenverpressung am Bohrloch austritt und die gleiche Dichte wie die angemischte Suspension aufweist. Anschließend ist die Verrohrung zu entfernen und das verbleibende Bohrlochvolumen zu verpressen. Verfüllen und Ziehen der Verrohrung sind ohne Arbeitsunterbrechung auszuführen.“

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahren, Vorbringen, mündliche Verhandlung:

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***, (im Folgenden „Behörde“), vom 07.11.2022, Zahl: ***, wurde gemäß §§ 31c Abs. 5 lit. b in Verbindung mit 10 – 13, 21, 105 sowie 98 Abs. 1 WRG 1959 Frau AA und Herrn BB, ***, vormals ***, (im Folgenden „mitbeteiligte Parteien“), die bis 31.12.2047 befristete wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Erdwärmeanlage mit (insgesamt maximal) acht Duplexsonden (Tiefe circa 50 m) auf den Grundstücken [NR1] und [NR2] in der KG [KG] nach Maßgabe des mit der Genehmigungsklausel versehenen Einreichprojektes der CC GmbH, ***, vom 24.03.2022 und der angeführten Entwurfsbeschreibung, bei Einhaltung der angeführten Bedingungen und Auflagen sowie unter Berücksichtigung der abgegebenen Stellungnahmen der Beteiligten erteilt. Das gegenständliche Wasserrecht wurde gemäß § 22 Abs. 1 WRG 1959 mit dem Eigentum an der Anlage verbunden. Die Fertigstellung der Anlage hat gemäß § 112 Abs. 1 WRG 1959 bis längstens 30.12.2024 zu erfolgen.

Auflagenpunkt B) 5. dieses Bescheides lautet:

„5. a) Die Bohrungen sind im Spülbohrverfahren abzuteufen, dabei sind die Spülungsparameter permanent zu überwachen und zu optimieren. Es muss die Vorsorge getroffen werden, dass das spez. Gewicht der Bohrspülung bei Bedarf ausreichend erhöht werden kann.

b) Bei jeder Bohrung ist von der Geländeoberkante bis zum tiefsten erreichten Grundwasserstauer ein absperrbares Sperrrohr einzubauen und in den Stauer mind. 1 m einzubinden. Ist bis in eine Tiefe von 30 m kein Grundwasserstauer anzutreffen, so ist das Sperrrohr bis in eine Tiefe von 30 m zu setzen, wobei ein vorhandener Ringraum von der Oberfläche bis zu einer Tiefe von ca. 1,0 m flüssigkeitsdicht und druckbeständig (5 m Wassersäule über GOK) zu verschließen ist. Werden weitere Grundwasserhorizonte angetroffen, so sind die Bohrungen vollständig verrohrt abzuteufen.

c) Die Bohrtiefe und der Bohrdurchmesser sind so zu wählen, dass die Einsatzgrenzen des eingebauten Materials eingehalten werden und eine fachtechnisch einwandfreie Hinterfüllung des Bohrlochringraumes gewährleistet ist (z. B. verrohrte Bohrung Mindestdurchmesser = 168 mm, Hinweis im Gutachten).

d) Wird aufgrund von Spülungsverlusten festgestellt, dass ein größerer Hohlraum vorhanden ist (eine maßgebliche Menge Spülungsverlust), so ist die Bohrung sofort zu beenden und die Genehmigungsbehörde zu informieren. Dabei ist ein Lösungsvorschlag zu unterbreiten, wie das Eindringen größerer Mengen von Bohrspülung oder Dichtungsmaterial in den Grundwasserleiter verhindert oder begrenzt werden kann.“

I.2. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Wasserverbandes BF, ***, ***, (im Folgenden „Beschwerdeführer“), vom 07.12.2022. Darin wurde beantragt, den Bewilligungsbescheid dahingehend zu präzisieren, dass die Sperrrohre im Sinne der ÖNORM B 2601 als bleibende Verrohrung mit Vollwandrohren zur Abdichtung der Bohrlochwandung auszuführen seien und beim Einbau der Zementation oder des Verpressmaterials nicht wieder gezogen werden dürften sowie bei Durchörterung eines oder mehrerer Grundwasserstockwerke jeweils Sperrrohre ab der Geländeoberkante eingebaut würden, die bis mindestens 5 Meter in den Grundwasserstauer unter dem tiefsten durchteuften Grundwasserhorizont bzw. bis zur Endteufe von maximal 50 m unter GOK dicht eingebunden würden. Der Ringraum sei, wie im Auflagenpunkt 5. b) beschrieben, flüssigkeitsdicht und druckbeständig zu verschließen. Es wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Vertreter des Beschwerdeführers in seiner Erklärung anlässlich der Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass durch das geplante Projekt wasserwirtschaftlich genutzte Trinkwasserhorizonte durchteuft würden, dieser Umstand in den Einreichunterlagen nicht berücksichtigt sei und daher auch nicht auf das mögliche Gefährdungspotenzial eingegangen worden sei. Dies sei vom wasserfachlichen Amtssachverständigen bestätigt worden, weshalb eine durchgehende Verrohrung vorgesehen worden sei, da es sich vermutlich um verschiedene Aquifere handle. In der Entwurfsbeschreibung des Bescheides sei angeführt, dass als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme der Einbau eines Sperrrohres vorgesehen sei, das hydraulisch dicht bis mindestens 5 m in den liegenden Stauer des vorletzten Grundwasserstockwerks eingepresst werde. Es könne daher eine erforderliche Mindesteinbautiefe von 43 m prognostiziert werden. Die genaue Sohllage der Sperrverrohrung sei abhängig von den tatsächlich angetroffenen Bodenverhältnissen und werde durch die geologische Bauaufsicht vor Ort festgelegt. Im Auflagenpunkt 5 sei daher vorgeschrieben, von der Geländeoberkante bis zum tiefsten erreichten Grundwasserstauer bei jeder Bohrung ein absperrbares Sperrrohr einzubauen und in den Stauer mindestens 1 m einzubinden. Der Ringraum sei von der Geländeoberkante bis mindestens 1 m flüssigkeitsdicht und druckbeständig zu verschließen. Würden weitere Grundwasserhorizonte angetroffen, so seien die Bohrungen vollständig verrohrt abzuteufen. Der Bewilligungsbescheid sei dahingehend zu präzisieren, dass Sperrrohre im Sinne der ÖNORM B 2601 als bleibende Verrohrung mit Vollwandrohren zur Abdichtung der Bohrlochwandung auszuführen seien, beim Einbau der Zementation oder des Verpressmaterials nicht mehr gezogen werden dürften und bei Durchörterung eines oder mehrerer Grundwasserstockwerke jeweils Sperrrohre ab der Geländeoberkante einzubauen seien, die bis mindestens 5 m in den Grundwasserstauer unter dem tiefsten durchteuften Grundwasserhorizont bzw. bis zur Endteufe von maximal 50 m unter GOK dicht eingebunden würden. Der Ringraum sei, wie im Auflagenpunkt 5. b) beschrieben, flüssigkeitsdicht und druckbeständig zu verschließen.

I.3. Die mitbeteiligten Parteien erhoben mit Schriftsatz vom 09.12.2022 ebenfalls Beschwerde gegen Punkt B, Unterpunkt 5 des Bescheides.

I.4. Mit Schreiben vom 14.12.2022 legte die Behörde am 04.01.2023 die Beschwerden mit dem Bezug habenden verwaltungsbehördlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vor.

I.5. Mit Schriftsatz vom 21.02.2023 gab der Beschwerdeführer seine rechtsfreundliche Vertretung bekannt und erstattete ergänzend eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer und Betreiber von vier Brunnenanlagen auf den Grundstücken [NR3] und [NR4] der KG [KG]. Auf dem Grundstück [NR3] befände sich ein Schachtbrunnen mit einer Tiefe von 8,3 m und ein Tiefbrunnen mit einer Endteufe von 130 m. Die grundwasserführenden Schichten befänden sich entsprechend den Filterstrecken des Brunnens in einer Tiefe von 29,3 bis 35 m unter GOK und von 88,55 bis 96,25 m unter GOK. Die in den Tiefbrunnen erschroteten Grundwässer lägen flächenhaft vor, es handle sich um gespannte Wässer. Die verfahrensgegenständlichen Tiefenbohrungen auf Grundstück [NR1], KG [KG], seien rund 190 m nordöstlich der Brunnenanlagen auf Grundstück [NR3] und rund 280 m südöstlich der Brunnen auf Grundstück [NR4]. Dem Technischen Bericht sei zu entnehmen, dass als Wärmeträgermittel im Solekreislauf ein Gemisch mit einem Frostschutzmittel der Wassergefährdungsklasse 1 (Propylenglykol) zum Einsatz komme. Das geplante Verpressmaterial sei ein Abdichtungsmörtel, der bei Kontakt mit Wasser Haut- und Augenreizungen hervorrufe. Das Produkt sei laut Sicherheitsdatenblatt nicht auf seine Toxizität geprüft worden und von Nahrungsmitteln und Getränken fernzuhalten. Das Projekt baue auf Prognosen des Untergrundes auf, obwohl detaillierte Untergrundaufschlüsse vorlägen. Angaben auf Seite 9 der Stellungnahme des Amtssachverständigen widersprächen jenen im Technischen Bericht. Die Aussagen im Technischen Bericht und in der geologischen und hydrogeologischen Stellungnahme seien nicht schlüssig. Darin sei laut Abschnitt 3.2 mit dem Antreffen von zumindest gespannten Grundwässern zu rechnen, die Hangendgrenze des höchsten artesischen Grundwasserkörpers werde allerdings bei etwa 190 m ü. A. erwartet. Auf Grund von Messergebnissen beim Brunnen des Beschwerdeführers in *** sei jedoch bekannt, dass der Staudruck des artesischen Grundwasserkörpers wesentlich höher liege und somit auch eine Durchörterung dieser artesischen Wasservorkommen denkbar wäre. Detaillierte Angaben im Projekt fehlten ebenso wie Aussagen zum Schutz der vom Beschwerdeführer genutzten Trinkwasserbrunnen in [KG]. Diese Brunnen fehlten in den Projektunterlagen ebenso wie die Nutzung des vorhandenen gespannten Grundwasserkörpers im oberen Aquifer zwischen - 28 und – 38 m unter GOK, der durch das Abteufen der Erdwärmetiefensonden gänzlich durchörtert werde, wodurch die Gefahr der Beeinflussung des Grundwasserkörpers bestehe. Der Gesetzgeber sehe zum Schutz von Trinkwasser drei Schutzzonen vor. Es gelte daher, das Trinkwasservorkommen vor möglichen chemischen Verunreinigungen zu schützen. Der Beschwerdeführer habe daher in der behördlichen Verhandlung gefordert, dass aufgrund der Trinkwassergefährdung die Erdwärmetiefensonden mittels Sperrrohren bis zur Endteufe auszuführen seien und als Verpressmaterial nicht wassergefährdende Produkte zum Einsatz kommen. In der Auflage sei die Ausführung mit Sperrrohren nicht vorgesehen. Der angefochtene Bescheid sei widersprüchlich, so sei die Verwendung von Sperrrohren vorgeschrieben. Sperrrohre seien laut ÖNORM B 2601 Vollwandrohre als bleibende Verrohrung zur Abdichtung der Bohrlochwand und bei Durchörterung eines oder mehrerer Grundwasserstockwerke von der Geländeoberkante bis zur Unterkante der anschließenden grundwasserstauenden Grundwasserdeckschichten einzubauen. Im Falle gespannter oder artesischer Grundwasserleiter seien laut ÖNORM B 2601 Sperrrohre grundsätzlich zu verwenden und in die grundwasserstauende Grundwasserdeckschichte auf die gesamte Länge oder mindestens 5 m dicht einzubinden. Die Einbindung müsse mit Zementation erfolgen. Für die Herstellung der Bohrung sei im Regelfall ein verrohrtes Bohrverfahren bis in die grundwasserstauende Grundwasserdeckschichte anzuwenden. Nur in begründeten Ausnahmefällen dürfe ein Spülbohrverfahren angewendet werden. Dabei sei ein Standrohr zu setzen und die Dichte sowie Viskosität der Stützflüssigkeit zu dokumentieren. Im Bewilligungsbescheid sei hingegen eine durchgehende Verrohrung vorgeschrieben, die nach der Verpressung wieder gezogen oder als Sperrrohr ausgebildet werde. Vom Amtssachverständigen sei die Verwendung von Verpressmaterial der Wassergefährdungsklasse 1 als geeignet angesehen worden. Die Erklärungen des wasserfachlichen Amtssachverständigen widersprächen der Definition von Sperrrohren laut ÖNORM. Mit dem angefochtenen Bescheid sei eine Gefährdung der vom Beschwerdeführer sicherzustellenden Trinkwasserversorgung nicht auszuschließen. Mit der Stellungnahme wurden ein Lageplan sowie die genehmigten Projektunterlagen vorgelegt.

I.6. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welcher der bereits von der Behörde herangezogene wasserfachliche Amtssachverständige des Amtes der Burgenländischen Landesregierung beigezogen wurde und in der die Parteien ergänzend gehört und befragt wurden.

Der Beschwerdeführer gab ergänzend an, dass eine Gefährdung der von ihm sicherzustellenden Trinkwasserversorgung durch das Vorhaben nicht auszuschließen sei. Es werde die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen gefordert, da der Amtssachverständige bereits im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde tätig gewesen sei. Über Befragen der Verhandlungsleiterin wurde ausgeführt, dass die Anlage in keiner erweiterten Schutzzone liege. Die in der Stellungnahme vom 21.02.2023 erwähnten detaillierten Untergrundaufschlüsse und Messergebnisse seien nicht vorgelegt worden, da diese nicht verlangt worden wären. Diese könnten aber bei Bedarf nachgereicht werden. Unterlagen lägen auch im Wasserbuch auf.

Die mitbeteiligten Parteien sprachen sich nicht grundsätzlich gegen die Beiziehung eines weiteren wasserfachlichen Sachverständigen aus und brachten ergänzend vor, dass im Beschwerdeverfahren geklärt werden solle, ob die Verrohrung gemäß Auflagenpunkt 5, Unterpunkt b) tatsächlich erforderlich sei. Auch solle das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Füllmaterial grundsätzlich geklärt werden. Diese Klärung sei auch für ein Nachbargrundstück, welches sich ebenfalls in ihrem Eigentum befinde, von Belang.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige erstattete folgende gutachterliche Stellungnahme:

„Auf die Frage der Verhandlungsleiterin, ob das Vorhaben tatsächlich in einem Gebiet mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen liegt, wird ausgeführt, dass solche vorliegen. Dies ergibt sich einerseits aus den Einreichunterlagen und wird andererseits auch durch die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt. Dieser bezieht die Kenntnisse aus der Planung der Tiefenbrunnen.

Auflagenpunkt 5. wird in allen vergleichbaren Fällen vorgeschrieben. Der Unterpunkt 5. a) wird sinngemäß immer vorgeschrieben. Der Unterpunkt 5. b) wird ebenfalls sinngemäß für jede Anlage vorgeschrieben, lediglich die Tiefe des Sperrrohrendes kann fallbedingt variieren. Der Unterpunkt 5. c) wird auch sinngemäß vorgeschrieben. Der Mindestdurchmesser bei verrohrten Bohrungen mit 168 mm wird immer vorgeschrieben. Unterpunkt 5. d) wird ebenfalls als Auflage vorgeschrieben.

Die Vorschreibung der Auflage erfolgt deshalb, um den Schutz der verschiedenen Grundwasserhorizonte zu gewährleisten. Damit wird verhindert, dass Oberflächenwässer in die Grundwasserhorizonte (= Aquifere) eindringen. Auch die Verbindung der verschiedenen Aquifere untereinander wird damit unterbunden. Dies dient dem Schutz des Grundwassers und damit auch der Trinkwasservorkommen und liegt im öffentlichen Interesse.

Ein gänzlicher Entfall dieser Auflage ist aus technischer Sicht nicht vertretbar. Ohne diese Auflage werden die vorgenannten öffentlichen Interessen nicht ausreichend gewährleistet und das Schutzziel der Reinhaltung des Grundwassers nicht erreicht.

Die Erfüllung des Auflagenpunktes 5. ist aus technischer Sicht möglich und bereitet in der Praxis für befugte Fachfirmen auch keinerlei Probleme.

Ohne Auflagenpunkt 5. liegt keine Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens aus technischer Sicht vor.

Das Sperrrohr befindet bis zum Ende der Verpressarbeiten von der Oberfläche weg bis zur Höhe der Verpressung in der Bohrung. Da es sich bis zur Endteufe um mehrere Aquifere handelt, wurde eine durchgehende Verrohrung vorgeschrieben. Diese wird bei der Verpressung wieder gezogen. Die Verrohrung muss an der Oberfläche entweder an einen Preventer angeschlossen werden oder als Sperrrohr (betonierter Betonblock mit absperrbarer Rohrdurchführung) ausgebildet werden. Dieses Sperrrohr entspricht nicht der ÖNORM B 2601, welche die Errichtung und den Betrieb von Brunnen regelt. Dort ist das Sperrrohr fix einzubauen und hat die Aufgabe, das Eindringen von anderen Grundwasserhorizonten und möglichen Oberflächenwässern dauerhaft zu verhindern. Im Falle von Erdwärmesonden, wie gegenständlich, wird das Sperrrohr nur zeitlich befristet eingebaut, da die Rückhaltung von verschiedenen Grundwasserhorizonten bzw. das Eindringen von Oberflächenwässern durch die ausgehärtete Verpresssuspension erfolgt.

Bei dem angegebenen Sperrrohr handelt es sich nicht um ein Sperrrohr im Sinne der ÖNORM B2601, sondern um ein Oberflächensperrrohr, das verhindern soll, dass von der Oberfläche Wasser in den Untergrund eintritt. Bei der Notwendigkeit, eine Verbindung mehrerer Grundwasserhorizonte zu verhindern, wird dieses Rohr bis in den Stauer des tiefsten Aquifers verlängert. Zum Absatz 2 auf Seite 18 wird im Normalfall dieses Oberflächensperrrohr an einen Preventerkopf des Bohrgerätes angeschlossen. Die Variante des Sperrrohrs mit betoniertem Betonblock mit absperrbarer Rohrdurchführung wird in Ausnahmefällen bei nachgewiesenen arthesischen Grundwasservorkommen angewendet. Hier wird eine Betonplatte ausbetoniert und nach Trocknung mit einem Außendurchmesser des Hüllrohrs weitergebohrt und so das Hüllrohr oder Sperrrohr weiterverlängert. Dieses Hüllrohr wird während der Verpressarbeiten gezogen. Dies ist als Stand der Technik anzusehen.

Über Befragen des Beschwerdeführers wird angegeben, dass der jetzige Auflagenpunkt 5. bei der Vorbegutachtung gemäß §§ 104 und 104a WRG 1959 versehentlich gelöscht wurde. In der Verhandlung wurde dieser Punkt jedoch besprochen. Die Abfassung der Niederschrift erfolgt durch die Behörde.

Das Ziehen des Rohres im Zuge der Verpressarbeiten war im vorliegenden Fall von der Projektwerberseite vorgesehen und wurde von mir als zulässig beurteilt, zumal es als Stand der Technik anzusehen ist. Deshalb wird im Auflagenpunkt 5. diesbezüglich nichts vorgeschrieben. Dies ergibt sich aber aus den im Bescheid auf Seite 18 im zweiten Absatz wiedergegebenen Stellungnahmen.“

Hierzu replizierte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, dass auch nach dem Vorgesagten ein Widerspruch zwischen Auflagenpunkt 5., Unterpunkt b), und dem zweiten Absatz auf Seite 18 des Bescheides in der Begründung vorliege. Die Aussagen des Amtssachverständigen seien widersprüchlich, er bediene sich ungenauer Termini. Im Auflagenpunkt 5. b) des bekämpften Bescheides sei eindeutig ein Sperrrohr angegeben und die Ausführung eines Sperrrohres auch außerhalb eines Brunnenbaus technisch eindeutig definiert, und zwar nicht dahingehend, wie es der Sachverständige in seinen Ausführungen beschrieben habe, dass das Rohr nach der Verpressung wieder gezogen werden könne oder dürfe. Bei dem vom Sachverständigen geschilderten Vorgang handle es sich um eine Bohrhilfsverrohrung. Wenn der Amtssachverständige vermeine, dass die Vorschriften über den Brunnenbau ÖNORM B 2601 nicht zur Anwendung gelangt seien, so ist dem zu entgegnen, dass das von ihm zitierte Oberflächensperrrohr ein Terminus technicus aus dem Brunnenbau sei. Eine Bohrhilfsverrohrung, wie vom Sachverständigen ausgeführt, sei für den Schutz des Grundwassers nicht ausreichend. Aus diesen Gründen werde ausdrücklich die Beiziehung eines geologischen Sachverständigen verlangt.

Die mitbeteiligten Parteien zogen aufgrund der gutachterlichen Klarstellungen im Zusammenhang mit Auflagenpunkt 5. b) und der Sachverständigenbeurteilung auf Seite 18 des Bescheides, wonach das Rohr dem Stand der Technik entsprechend nach der Verpressung gezogen werden könne, ihre Beschwerde vom 09.12.2022 zurück. Aufgrund der Beschwerderückziehung seien sie nicht bereit, weitere Sachverständigenkosten mitzutragen.

Die Verhandlung wurde zur Beiziehung eines geologischen Sachverständigen sowie eines nichtamtlichen wasserfachlichen und chemischen Amtssachverständigen vertagt.

I.7. Der Beschwerdeführer teilte dem Landesverwaltungsgericht Burgenland mit Schreiben vom 17.04.2023 mit, dass gegen die Beiziehung der vorgeschlagenen (Amts-)Sachverständigen keine Einwände erhoben würden, und legte gleichzeitig Genehmigungsunterlagen seiner Brunnen vor.

Mit Beschluss vom 19.04.2023, Zahl: E B04/10/2023.001/012, bestellte das Verwaltungsgericht einen nichtamtlichen Sachverständigen für Geologie und Geotechnik und erteilte ihm mit Schreiben vom 21.04.2023, Zahl: E B04/10/2023.001/013, einen Gutachtensauftrag.

Mit Schreiben vom 21.04.2023, Zahl: E B04/10/2023.001/014, wurde der Gutachtensauftrag an einen wasserbautechnischen und chemischen Amtssachverständigen erteilt.

I.8. Der nichtamtliche Sachverständige erstattete folgende Stellungnahme zu den Fachgebieten Geologie und Hydrogeologie vom 04.07.2023, Int. Zahl: ***:

„Allgemeines

Rahmengeschehen und Gutachtensauftrag

Herr BB und Frau AA planen die Errichtung einer Anlage zur Erdwärmenutzung mittels Tiefensonden auf den Grundstücken [NR2] und [NR1] in der KG [KG]. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 07.11.2022 (***) wurde für diese Anlage, bestehend aus bis zu maximal acht Duplexsonden mit Tiefen von bis zu 50 m, eine befristete wasserrechtliche Bewilligung erteilt.

Gegen dieses Vorhaben wurde von Seiten des Wasserverbandes BF (***, ***), vertreten durch den Geschäftsführer (Ing. DD), am 07.12.2022 eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Burgenland eingebracht und beantragt, den Auflagenpunkt 5. b) aus dem Bewilligungsbescheid zu adaptieren. Der gegenständliche Auflagenpunkt lautet:

5. b) Bei jeder Bohrung ist von der Geländeoberkante bis zum tiefsten erreichten Grundwasserstauer ein absperrbares Sperrrohr einzubauen und in den Stauer mind. 1 m einzubinden. Ist bis in eine Tiefe von 30 m kein Grundwasserstauer anzutreffen, so ist das Sperrrohr bis in eine Tiefe von 30 m zu setzen, wobei ein vorhandener Ringraum von der Oberfläche bis zu einer Tiefe von ca. 1,0 m flüssigkeitsdicht und druckbeständig (5 m Wassersäule über GOK) zu verschließen ist. Werden weitere Grundwasserhorizonte angetroffen, so sind die Bohrungen vollständig verrohrt abzuteufen.

Vom Beschwerdeführer wurde eine Präzisierung der Auflage hinsichtlich des Verbleibs und der Einbindetiefe der Sperrrohre gefordert. Diese Adaptierungen wären erforderlich, weil durch das geplante Projekt wasserwirtschaftlich genutzte Trinkwasserhorizonte durchbohrt würden und daher ein erhöhtes Gefährdungspotential für die örtlichen Grundwasservorkommen und die Wasser-versorgungsanlagen des Verbandes bestünde. Zu dieser Beschwerde wurden von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 21.04.2023 (eingelangt am 09.05.2023) folgende Fragestellungen an den unterzeichnenden nichtamtlichen Sachverständigen gerichtet:

■ Ist aus do. technischer Sicht unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers eine Änderung des bekämpften Auflagenpunktes 5., Unterpunkt b) erforderlich?

■ Bejahendenfalls, wie ist die Auflage vorzuschreiben?

Methodik und Grundlagen

Der vorliegende Befund basiert auf den Unterlagen im Verfahrensakt [1) – 14)], ergänzt durch Normen und Richtlinien [15) – 33)] aus den Fachgebieten Brunnenbau, Bohrtechnik und Erdwärme-sonden und technisch-wissenschaftliche Fachliteratur [34) – 49)]. Informationen zu den Wasserrechten in der Umgebung des Anlagenstandortes wurden aus dem GeoInformationsSystem Burgenland (GIS Burgenland; www.geodaten.bgld.gv.at) abgefragt. Hinsichtlich der Eigenschaften der örtlichen Grundwasserkörper wurde über das Wasser Information System Austria auf die Grundwasserkörper-Datenblätter zum Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2021 (NGP 2021) zurückgegriffen (WISA, https://info.bml.gv.at/themen/wasser/wisa).

Verwendete Unterlagen

Aus dem Verfahrensakt

[…]

Normen Richtlinien

[…]

Fachliteratur

[…]

Befund

Hydrogeologische Verhältnisse in der Region

Die hydrogeologischen Verhältnisse im *** werden charakterisiert durch Talbodensedimente der , die über den Sedimenten der tieferen Beckenfüllung abgelagert wurden (Zojer et al., 2005, Heinz-Arvant, 1983; Schubert, 2015; Gamerith, 1996). Die Talbodensedimente (quartäre Kiese und Decklehme) bilden in der Region das oberste Grundwasserstockwerk und werden gemäß NGP 2021 den Grundwasserkörpern „GK *** []“ und „GK*** [***] - Hügelland ***“ zugeordnet. An der Geländeoberfläche sind großflächig „Deckschicht-sedimente“ (schluffige Sande, Lehme und Tone) verbreitet. Darunter bilden quartäre Kiese und Sande den obersten Grundwasserträger. Dieser Grundwasserkörper wird durch Wasserführungen der lokalen Oberflächengewässer beeinflusst. An der Basis der quartären Kiese folgt eine Wechsellagerung miozäner Schluffe, Schluff-Ton-Gemische, schluffiger Feinsande und gering-mächtiger Sand-Kies-Horizonte, die gemäß NGP 2021 zum Tiefengrundwasserkörper „GK *** - GWK ***“ zusammengefasst werden. Tiefengrundwasserkörper werden durch eine Überlagerung hydraulisch geringleitender Sedimente vom Wasserkreislauf an der Oberfläche getrennt und sind dadurch weitgehend unabhängig von den hydrologischen Verhältnissen an der Oberfläche (ÖNORM B 2400:2015; ÖWAV RB 219, 2018). Die grundwasserführenden Horizonte des zweiten Grundwasserträgers wirken als zusammenhängendes „Aquifersystem“, charakterisiert durch eine großräumig kommunizierende Wechsellagerung durchlässiger und gering durchlässiger Sedimente. Die Grundwasserentnahme erfolgt aus sand-kiesigen Horizonten innerhalb dieser Sedimentfolge. Diese Grundwasserträger werden durch Schluffe oder Schluff-Ton Gemische als (relative) Stauer voneinander getrennt (Zojer et al, 2005; Schubert, 2015). Zum Schutz der Tiefengrundwässer in der Oststeiermark und im südlichen Burgenland wurden in der Steiermark und im Burgenland Regionalprogramme (Bgld: LGBl. Nr. 33/2015; Stmk.: LGBl. Nr. 76/2017) erlassen. Diese Regionalprogramme reglementieren das Anforderungsprofil für die fachgerechte Erschließung und Nutzung von Wasserführungen aus Tiefen von mehr als 30 m.

Brunnen des Wasserleitungsverbandes

Der Wasserleitungsverband BF betreibt in der Umgebung der geplanten Anlage mehrere Brunnen, die sowohl oberflächennahe (Tiefe ~8 m) als auch tiefere Grundwasserführungen ( 30 m) erschließen (Urkundenvorlage vom 17.04.2023). Die Entnahme aus dem obersten Grundwasserstockwerk (GK ***, GK ***) erfolgt über zwei Schachtbrunnen (Brunnen 1 und Brunnen 2), während der Tiefengrundwasserkörper (GK ***) über zwei Bohrbrunnen (Tiefbrunnen TB1 und Tiefbrunnen TB2) mit mehreren Entnahmestellen („Filterstrecken“) erschlossen wird.

Der Tiefbrunnen TB1 wurde zwischen 1979 und 1980 auf Grundstück [NR3] (KG [KG], 190 m südwestlich des Projektgrundstückes) im Spülbohrverfahren hergestellt und bis in 100 m Tiefe ausgebaut (der tiefere Abschnitt der Bohrung bis 130 m wurde verfüllt). Angaben zu einem Sperrrohrausbau liegen bei diesem Brunnen nicht vor. Die Untergrundverhältnisse an diesem Brunnenstandort sind gemäß Bohrprofil durch Wechsellagen feinkörniger Sedimente (Tegel, Schluff, Ton) mit geringmächtigen Grobsand- bzw. Feinkieslagen (2 bis 5,5 m) charakterisiert. Grundwasserführende Horizonte („Grundwasserträger“) wurden zwischen 31 und 34 m, zwischen 53 und 56 m und zwischen 91 und 95 m angetroffen und zur Entnahme ausgebaut (Filterstrecken: 29,3 bis 35 m; 52,4 bis 56,3 m und 88,6 bis 96,3 m). Auf diesem Grundstück befindet sich ein Schachtbrunnen (Brunnen 1), der den obersten Grundwasserleiter in 8,3 m Tiefe erschließt. Der zweite Tiefbrunnen TB2 wurde auf Grundstück [NR1] (KG [KG], 280 m nördlich des Projektgrundstückes) im Rotationsbohrverfahren bis in 103 m Tiefe abgeteuft und im Jahr 1987 fertig gestellt. Zwischen 1,6 bis 17 m Tiefe verläuft der Brunnen in einem zementierten Sperrrohr. Bei der Bohrung wurden über die gesamte Tiefe vorrangig Tone und Schluffe mit fein- bis mittelsandigen Horizonten zwischen 31 und 34 m Tiefe, zwischen 52 bis 54 m Tiefe und zwischen 91 und 96 m Tiefe angetroffen. Die Grundwasserentnahme erfolgt über drei Filterstrecken zwischen 29,3 und 35,0 m, zwischen 52,4 und 56,3 m Tiefe und zwischen 88,6 und 96,3 m Tiefe (Druckhöhe: 1,4 m über GOK gem. Kollmann, 1987, aktuellere Daten liegen nicht vor). Der Schachtbrunnen (Brunnen 2) auf dem Grundstück erschließt den obersten Grundwasserkörper gemäß Wasserbucheintrag in 8 m Tiefe. Beide Tiefbrunnen sind in der Studie zur „Grundwasserhöffigkeit im südlichen Burgenland“ (Kollmann, 1987) unter den Bezeichnungen „287“ (TB2) und „288“ (TB1) zusammenfassend beschrieben (Abbildung 1). Diese Studie wurde von der Geosphere Austria (bis 2023: Geologische Bundesanstalt) erarbeitet und ist über das Online-Archiv (www.geologie.ac.at) verfügbar. Die Zusammenstellung enthält die Position (Tiefe) der Filterstrecken, eine lithologische Beschreibung der Grundwasserleiter und die Druckhöhe artesischer Grundwasserführungen (zum Zeitpunkt der Erschließung).

[…].

Abbildung 1: Auszug aus dem Verzeichnis „hydrogeologisch relevanter Bohrungen und Pumpversuche“; Brunnen 288: Brunnen TB1, Brunnen 287: Brunnen TB2. Quelle: Kollmann, 1987.

Projektentwurf

Das Einreichprojekt vom 24.03.2022 wurde von der CC GmbH (***, ***) verfasst und bei der Bezirkshauptmannschaft *** zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereicht. Die Projektgrundstücke ([NR2] und [NR1]) liegen am Nordwestrand des Ortsgebietes von [KG] auf ca. 250 müA. Rund 200 m östlich des Grundstückes mündet die Trasse der S07 Fürstenfeld-Schnellstraße nördlich des Kapellenweges im Einschnitt in den Tunnel [KG]. Gemäß technischem Bericht zur Anlagenplanung war zum Zeitpunkt der Einreichung die Herstellung von 6 Erdwärmesonden (EWS) mit einer maximalen Tiefe von 50 m vorgesehen. Die Anlage wurde auf eine Gebäudeheizlast von 18,83 kW (1 600 Volllaststunden, 18 880 kWh) und 2,56 kW (4 088 kWh) für die Warmwasserbereitung von 4 Personen ausgelegt.

Im Rahmen der vorläufigen Überprüfung wurde von Seiten des wasserfachlichen Amtssachverständigen (ASV) eine Adaptierung dieses Anlagenentwurfes gefordert, um die Vorgaben der Bemessungsvorschriften zu erfüllen (ÖWAV-RB 208, 2009 i.Vb. mit SIA 384/6, 2010). Die erforderlichen Adaptierungen umfassten eine Erhöhung der Jahresbetriebsstunden (1 700 Volllaststunden, + 6,25 %) und der erforderlichen Leistung zur Warmwasseraufbereitung (4 380 Stunden, + 7,14 %). Um diesen Energiebedarf bei gleicher Bohrtiefe (50 m) bereitstellen zu können, wurde gegenüber dem ursprünglichen Anlagenentwurf eine Gesamtanzahl von bis zu 8 Sonden erforderlich (abhängig vom Sondenabstand). Diese Adaptierungen wurden vom Projektverfasser und vom Antragsteller bei der Genehmigungsverhandlung am 12.10.2022 angenommen und mit den Auflagen 06 (Bohrtiefe und Sondenanzahl) und 13 (Auslegung der Tiefsonden) geregelt.

Untergrundmodell gemäß Einreichprojekt

Die Untergrundverhältnisse auf dem Projektgrundstück wurden durch den Projektverfasser anhand der Geologischen Karte von Österreich, Blatt 167 Güssing (Herrmann et al., 1993), regional-geologischen Publikationen (Schönlaub, 2009) und Erfahrungswerten von vergleichbaren Projekten in der Region abgeleitet. Der Projektentwurf basiert auf einem idealisierten Untergrundprofil, das bis zur Endteufe der Sonden Schluffe und Sande mit sandig-kiesigen Einschaltungen prognostiziert. Weitere Untergrundaufschlüsse mit relevanter Tiefe konnten vom Projektverfasser nicht beschafft werden. Für dieses Untergrundprofil wurden die thermischen Eigenschaften anhand der Richtwerte der VDI 4640-1:2010 abgeleitet und mit einer mittleren Wärmeleitfähigkeit von 2,0 W/mK und einer spezifischen volumetrischen Wärmekapazität von 2,1 MJ/m³K berechnet.

Die hydrogeologischen Grundlagen für den Projektentwurf basieren auf den Ergebnissen der Regionalstudie NANUTIWA (Zojer et al., 2015) und den Eintragungen im digitalen Wasserbuch. In einem Umkreis von 1 500 m um die Projektgrundstücke sind im Wasserbuch 26 Brunnen mit artesischen Wasservorkommen verzeichnet. Die Brunnen wurden zwischen 56 und 130 m tief abgeteuft und reichen damit auf das Niveau 115 bis 190 m ü. A. (Ausnahme: JE-7836 mit 232 m / 14,4 m ü. A.). In den Projektunterlagen sind allerdings keine Angaben zur Tiefe der Entnahmestellen bestehender Brunnen enthalten.

Über die Position wasserwirtschaftlich genutzter Grundwasserträger der nächstgelegenen Verbandsbrunnen (TB1 und TB2) wurde der Projektverfasser bei der Genehmigungsverhandlung informiert. Eine Anfrage des Projektanten vom 18.10.2022 (Anmerkung: nach der Genehmigungsverhandlung) beim Wasserverband hinsichtlich weiterer Unterlagen zu vorhandenen Wassernutzungen oder Erkundungsbohrungen wurde nicht beantwortet (Stellungnahme vom 25.10.2022). Aus Sicht des Projektverfassers ist durch die Anlage aufgrund der abstromigen Position des Projektes und der bohrtechnischen Vorkehrungen weder in der Bau- noch in der Betriebsphase eine Beeinträchtigung der Grundwasservorkommen zu erwarten. In der Bauphase wird durch das Bohrverfahren (Rotationsspülbohrung) mit begleitender Spülungskontrolle und einer Hilfsstützverrohrung („Sperrrohr“) eine hydraulische Trennung zwischen den Grundwasser-stockwerken hergestellt.

Bohrverfahren und Sicherheitsvorkehrungen

Die Bohrungen für die Erdwärmesonden werden im Rotationsspülverfahren abgeteuft (Spülmedium: Trinkwasser, Spülmittelzusatz: Bentonit). Der Bohrdurchmesser beträgt projektgemäß im verrohrten Abschnitt mindestens 152 mm und im Abschnitt ohne Verrohrung („unverrohrt“) mindestens 127 mm. Dieser Entwurf wurde durch Auflage 11 a) aus dem Genehmigungsbescheid modifiziert und ein genereller Mindestdurchmesser von 150 mm vorgeschrieben. Im obersten Abschnitt der Bohrungen wird eine Hilfsstützverrohrung eingebracht und bis zum Stauer des obersten Grundwasserträgers oder – falls kein Grundwasserstauer angetroffen wird – mindestens 20 m mitgeführt. Beim Antreffen weiterer grundwasserführender Horizonte wird diese Verrohrung bis in den nächsten Grundwasserstauer verlängert. Mit Auflage 5 b) wurde dieser Projektentwurf präzisiert und vorgesehen die Verrohrung (im Auflagetext als „Sperrrohr“ bezeichnet) bis zum tiefsten erreichten Grundwasserstauer einzubauen und mindestens 1 m in diesen Stauer einzubinden. Wird bis 30 m Tiefe kein Stauer angetroffen, ist diese Verrohrung bis 30 m mitzuführen und bis 1 m Tiefe flüssigkeitsdicht auszuführen.

Einwände des Wasserverbandes

Von Seiten des Wasserverbandes wurde bei der Genehmigungsverhandlung am 12.10.2022 eine Stellungnahme eingebracht und auf die mögliche Beeinträchtigung der nahegelegenen Versorgungsanlagen verwiesen. Aufgrund der geringen Entfernung zwischen dem Projektgrundstück und den Tiefbrunnen TB1 und TB2 wurde erwartet, dass der oberste Tiefengrundwasserträger beim Abteufen der Sonden zur Gänze durchbohrt wird. Anstelle einer (temporären) Hilfsverrohrung wurde der Einbau eines zementierten Sperrrohres gefordert. Darüber hinaus wären die Auswirkungen des Verpressmaterials mit einer Wassergefährdungsklasse 1 (gemäß Selbsteinstufung der Bohrfirma) auf die wasserwirtschaftlich genutzten Horizonte im Projekt nicht ausreichend erläutert. Im Anschluss an die Verhandlung wurden diese Einwände mit zwei weiteren Stellungnahmen vom 14.10.2022 und vom 04.11.2022 erneut vorgebracht und hinsichtlich der erforderlichen Schutzmaßnahmen präzisiert.

Die Einwände des Wasserverbandes wurden durch den wasserfachlichen Amtssachverständigen bei der Überarbeitung seines Gutachtens vom 18.10.2022 behandelt und Auflage 5 um Vorgaben zum „Sperrrohreinbau“ erweitert. Der Ansicht des Wasserverbandes hinsichtlich der hydrogeologischen Randbedingungen wurde zugestimmt und davon ausgegangen, dass der oberste wasserwirtschaftlich genutzte Tiefengrundwasserträger zwischen 28 und 38 m Tiefe zur Gänze durchbohrt wird. Aufgrund der vorgeschlagenen Auflagen zur Reglementierung der Ausführung der Sondenbohrungen und den Aufgaben der Fachbauaufsicht, wird jedoch keine Beeinflussung der beiden Brunnen des Wasserverbandes oder Beeinträchtigung der Grundwasservorkommen erwartet.

Sämtliche Vorbehalte des Wasserverbandes wurden in der Stellungnahme vom 21.02.2023 zusammengefasst und durch den Rechtsvertreter an das Landesverwaltungsgericht übermittelt. Zur Klärung dieser Vorbehalte wurde vom Landesverwaltungsgericht am 22.03.2023 eine Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, des Konsenswerbers und des Amtssachverständigen abgehalten. Dabei wurde – in Hinblick auf die vom Wasserverband geforderte Adaptierung der Vorschreibungen in Auflage 5. – die Anforderungen an den Sperrrohrausbau behandelt. Vom wasserfachlichen Sachverständigen wurde diesbezüglich erläutert, dass die Anordnung von Stützverrohrungen bei Bohrungen für Erdwärmesonden den Regelfall darstellt und lediglich die Verrohrungstiefe je nach Standortverhältnissen variiert. Darüber hinaus wird auch der (Mindest)Bohrdurchmesser reglementiert. Auflage 5. erfüllt den Zweck, das Eindringen von Oberflächenwässern und die Verbindung von Grundwasserhorizonten zu verhindern. Der Begriff „Sperrrohr“ wurde vom wasserfachlichen Amtssachverständigen unabhängig von den brunnenbautechnischen Regelungen verwendet, um die Funktion („Oberflächensperrrohr“) zu beschreiben. Bei der Verhandlung am 22.03.2023 wurde dieser Sachverhalt von Seiten des Amtssachverständigen klargestellt und festgehalten, dass es sich dabei, entsprechend dem Projektentwurf, um eine temporäre Maßnahme handelt und die Verpressung lediglich im obersten Abschnitt (bis 1 m Tiefe) vorgesehen ist. Aus Sicht des Beschwerdeführers ist der Begriff „Sperrrohr“ jedoch eindeutig dem Anwendungsgebiet des Brunnenbaus zuzuordnen und in diesem Fachgebiet als vollständig abgedichtete Verrohrung definiert. Durch eine (temporäre) „Bohrhilfsverrohrung“ könne der Grundwasserschutz nicht gesichert werden. Daher sei bei sämtlichen Bohrungen ein zementiertes Sperrrohr vorzusehen.

Sperrrohre und Bohrverfahren im Brunnenbau

Sperrrohre sind zusätzliche Verrohrungen, mit denen Trinkwasserbrunnen gegen den Eintritt grundwassergefährdender Stoffe gesichert und dauerhafte Stockwerksabdichtungen zwischen Grundwasserstockwerken hergestellt werden (ÖNORM B 2601:2016; Treskatis, 2022; BLfU, 1994, ÖWAV-RB 219, 2018). Neben ihrer abdichtenden Funktion ermöglichen Sperrrohre im obersten Abschnitt von Brunnen das Erkennen von Setzungen durch Auskolkung oder Hohlraumbildung und erleichtern die Sanierung oder Regenerierung (Treskatis, 2022; BLfU, 1994). Sperrrohre werden dem Brunnen vorauseilend abgeteuft und gegen den Untergrund durch eine Fuß- und Ringraumzementation abgedichtet. Für den Einbau wird in einem ersten Arbeitsschritt eine großkalibrige Bohrung hergestellt und anschließend das eigentliche Sperrrohr hängend eingebaut und der untere Abschnitt des Rohres zementiert. Nach dem Aushärten der Zementation wird der Ringraum zwischen Sperrrohr und Bohrlochwand ebenfalls mit einer Zement-Bentonit-Suspension abgedichtet. Nach Aushärten der Ringraumzementation wird die Fußzementation aufgebohrt und die Bohrung weiter abgeteuft (BLfU, 1994). Sollten mehrere Sperrrohre zur Trennung von Grundwasserstockwerken erforderlich werden, wird dieser Vorgang wiederholt und der Bohrdurchmesser teleskopartig reduziert (ÖWAV - RB 219, 2018). Sperrrohre sind dauerhafte Bauteile von Brunnen, die nur mit erheblichem Aufwand aus dem Untergrund entfernt werden können.

Die Anwendung von Sperrrohren im Brunnenbau ist in Österreich mit der ÖNORM B 2601:2016, in Verbindung mit den ÖWAV-Regelblättern 213 (2002), 218 (2015) und 219 (2018) reglementiert. In den Anwendungsbereich der ÖNORM B 2601:2016 fallen der Bau und Rückbau von Versorgungsbrunnen, Grundwasser-Messstellen und Brunnen zur thermischen Nutzung des Grundwassers. Bohrungen zur Herstellung von Erdwärmesonden sind nicht im Anwendungsbereich dieser Norm. Für diese Anwendungen gelten bis zur Finalisierung der ÖNORM EN 17522:2020 (liegt derzeit als Entwurf vor) und das ÖWAV-RB 208 (2009) in Verbindung mit ÖWAV-RB 213 (2002). Als Ergänzung zum ÖWAV-Regelblatt und zur Vereinheitlichung der wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren wurden durch die wasserwirtschaftlichen Abteilungen der österreichischen und deutschen Bundesländer zusätzliche Richtlinien veröffentlicht (beispielsweise A.d.Stmk LReg, 2022; A.d.OÖ.LReg, 2016; BLfU, 2012; Baden-WB, 2018).

Sperrrohre sind nach ÖNORM B 2601:2016 bei Brunnen in gespanntem oder artesisch gespanntem Grundwasser vorzusehen, mindestens 5 m in den Grundwasserstauer des abzudichtenden Grundwasserstockwerkes einzubinden und zu zementieren. In freien (nicht gespannten) Grundwasserträgern kann auf einen Einbau verzichtet werden, wenn der oberste Brunnenabschnitt auf einer Länge von 3 m oder bis zur Entnahmetiefe abgedichtet wird. In begründeten Ausnahmefällen erlaubt die ÖNORM auch in gespanntem oder artesisch gespanntem Grundwasser den Verzicht zusätzlicher Sperrrohre, wenn nach Ziehen der Bohrverrohrung eine wasserdichte Ringraumabdichtung hergestellt wird. Zur Herstellung von Brunnen ist bis zum Erreichen der grund-wasserstauenden Deckschicht ein vollständig verrohrtes Bohrverfahren einzusetzen. Bei einer alternativen (und in Ausnahmefällen zulässigen) Spülbohrung ist ein Standrohr (temporäre Hilfs-verrohrung) zu setzen und eine angepasste Spülungsdichte und Viskosität sicherzustellen. Bei einer Einstellung des Brunnenbetriebes wird ein vollständiger Rückbau aller im Untergrund installierten Bauteile angestrebt. Dabei erfolgt ein Abbruch des obertägigen Abschlussbauwerkes und eine Verfüllung entsprechend dem geologischen Profil (bei freiem Grundwasser) oder durch Verpressung mit einer Zement-Bentonit Suspension (bei gespanntem Grundwasser).

Grundwasserschutz bei Erdwärmesonden

Der Grundwasserschutz wird bei Erdwärmesondenbohrungen durch bohrtechnische Maßnahmen und Entwurfsanpassungen sichergestellt (ÖWAV-RB 208, 2009; VDI 4640:2010; DGGT, 2014). Beim Anlagenentwurf werden die maximale Entzugsleistung der Sonden und die Sondentiefe limitiert. Bohrtiefenbegrenzungen orientieren sich an den wasserwirtschaftlichen Nutzungen in der Umgebung der Anlage. Bei oberflächennahen Grundwasserführungen mit hoher Ergiebigkeit wird die Bohrtiefe tendenziell vergrößert, um die Gesamtanzahl der Sonden zu reduzieren, während in Regionen mit Tiefengrundwassernutzung Bohrtiefenbegrenzungen üblich sind, um ein Anbohren oder Verbinden tieferer Grundwasserleiter zu vermeiden (DGGT, 2014). Bei der Bemessung wird die Entzugsleistung limitiert und versucht, eine ausgeglichene Jahresbilanz (z.B. durch Heiz- und Kühlphasen) zu erreichen (VDI 4640:2010, ÖWAV-RB 208, 2009).

Hinsichtlich der Bohrtechnik werden sowohl das Bohrverfahren als auch begleitende Sicherungsmaßnahmen (Spülungskontrolle, Hilfsverrohrung, EWS-Packer) an die erwarteten Untergrund-verhältnisse angepasst (Stober Bucher, 2020; DGGT, 2014). Als Bohrverfahren sind im Lockergestein Rotationsspülbohrungen und im Festgestein das Hammerbohrverfahren vorgesehen (ÖWAV-RB 208, 2009; DGGT, 2014). Bei Rotationsspülbohrungen wird das Bohrloch durch die Bohr-spülung gestützt und ein Wasserzutritt von außen verhindert (Entenmann, 2009; ÖWAV RB 213, 2002; Treskatis, 2022). Dabei werden selbstaufladende Spülungen („Klarwasserspülung“) auf Trinkwasserbasis genutzt, bei der sich die Spülungsdichte während des Bohrvorganges durch Aufnahme von Bohrklein erhöht. Um einen kontinuierlichen Überdruck zwischen Bohrloch und Grundwasserspiegel sicherzustellen, wird die Spülungsdichte erforderlichenfalls durch zusätzliche Beschwerungsmittel (Bentonit, Kreide) angepasst. Hilfsverrohrungen (auch Stützverrohrung) werden eingesetzt, um plötzliche Wassereinbrüche in das Bohrloch zu verhindern, den Austritt der Bohrspülung über die Bohrlochwand zu minimieren und das Bohrloch zu stabilisieren. Diese Hilfsverrohrungen verbessern die Kaliberhaltigkeit (konstanter Bohrdurchmesser) und die Vertikalität der Bohrung, reduzieren aber den Bohrfortschritt (ÖWAV-RB 208, 2009; DGGT,2014; Treskatis, 2022). Beim Antreffen stark gespannter Wasserführungen erleichtert diese Hilfsverrohrung den Einbau von Abdichtungsmaßnahmen und die kontrollierte Ableitung über einen Preventer.

Die Abdichtung des durchteuften Untergrundes wird bei Erdwärmesonden durch die Verpressung der Bohrung nach dem Sondeneinbau erreicht (ÖWAV-RB 208, 2009). Dazu ist der Bohrdurchmesser an den Durchmesser des Sondenbündels anzupassen und eine vollständige Verdrängung der Bohrspülung durch Verpresssuspension sicherzustellen (ÖWAV-RB 208, 2009; Baden-Württemberg, 2018). Explizite Regelungen zu Mindestdurchmessern sind in den Leitlinien des bayerischen Landesamtes für Umwelt (mindestens 30 mm Ringraum; BLfU, 2012) oder des LGRB (Zementsuspension 65% der Bohrquerschnittsfläche; LGRB, 2005) zu finden. Dauerhafte Sperrrohre, wie sie im Brunnenbau üblich sind, werden bei Erdwärmesonden nur in Ausnahmefällen eingesetzt. Die Leitlinien zur Qualitätssicherung bei Erdwärmesonden des Landes Baden-Württemberg (Baden-Württemberg, 2018) empfehlen einen Sperrrohreinbau (Sperrrohrtiefe 5 bis 10 m) bei seichtliegenden artesischen Grundwasserführungen (Druckhöhen Anbohrtiefe) oder potentiellen Gasführungen. Die Entscheidung, ob ein Sperrrohr eingebaut oder alternative Maßnahmen eingesetzt werden (z.B. Entlastungsbohrungen, Gewebepacker) ist an das jeweilige Projekt anzupassen (Einzelfallentscheidung).

Gutachten

Hydrogeologisches Risikopotential

Die Tiefengrundwasserentnahme aus wasserführenden Horizonten in 30 m Tiefe ist ein wesentliches Element der Wasserversorgung in der Region. Diese Wasserführungen sind an sandig-kiesige Horizonte innerhalb der Sedimentfolgen gebunden, deren räumliche Erstreckung sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Richtung häufig stark variiert (Zojer et al., 2005; Schubert, 2015). Innerhalb dieser Abfolge wechseln sich Grundwasserträger mit geringleitenden bzw. grundwasserstauenden Horizonten ab und bilden ein großräumig kommunizierendes hydraulisches System. Die technischen Kriterien für die Nutzung dieser Wasserführungen werden durch § 4 Abs. 3 des Regionalprogrammes zur Sicherung der Qualität und Quantität der südburgenländischen Tiefengrundwässer geregelt. Bei Eingriffen in dieses Tiefengrundwassersystem ist eine Verschlechterung des Grundwasserzustandes durch technische Maßnahmen und Vorkehrungen zu verhindern oder so weit wie möglich zu minimieren. Bei Erdwärmesondenbohrungen ist ein freier Auslauf des Grundwassers zu vermeiden und eine dauerhafte, technisch einwandfreie Trennung von Grundwasserstockwerken sicherzustellen. Ein freier Auslauf des Grundwassers und eine einwandfreie, langfristig stabile Stockwerkstrennung werden bei diesen Anlagen durch konservative Bemessungsannahmen (Adaptierung der Anlagenbemessung durch den wasserfachlichen ASV) und bohr- und verpresstechnische Sicherungsmaßnahmen erreicht.

Der Anlagenentwurf basiert auf einem stark vereinfachten und homogenisierten Untergrundprofil. Dieses Profil ist aufgrund der geringen Aquifermächtigkeit (2 bis 3 m) und Durchlässigkeit (Aquiferdurchlässigkeit 10 - 5 m/s, Zojer et al. 2005) für die Bemessung der Erdwärmesonden ausreichend (Pannike, 2006; Griebler, 2015; ÖWAV-RB 208, 2009). Für die Planung bohrtechnischer Grundwasserschutzmaßnahmen fehlen jedoch wesentliche Informationen über die Position und die Druckwasserspiegel der Grundwasserträger (ÖWAV, 2002; Stober Bucher, 2020). Sowohl die Tiefe der Hilfsverrohrung als auch das Spülungsprogramm (Bohrspülungsdichte, Vorkonditionierung) können ohne diese Information nicht an die örtlichen Grundwasserverhältnisse angepasst werden. Mit den Bohrprofilen des Wasserverbandes oder den Daten aus der Studie zur Grundwasserhöffigkeit (Kollmann, 1987) können diese Bedingungen im Vorfeld berücksichtigt werden und die Bohrtechnik entsprechend angepasst werden. Grundwasserführungen sind demnach in den obersten 10 m (erster Grundwasserleiter), zwischen 31 und 34 m Tiefe (erster Grundwasserträger des zweiten Grundwasserstockwerkes) und ab 52 m Tiefe (zweiter Grundwasserträger des zweiten Grundwasserstockwerkes) zu erwarten.

Bohrtechnik und Sicherungsmaßnahmen

Durch Bohrtiefenbegrenzungen kann der vertikale Einflussbereich von Erdwärmesondenanlagen eingegrenzt und ein Anbohren tieferer Grundwasserträger bereits im Entwurfsstadium verhindert werden. Gleichzeitig erhöht sich dadurch die Anzahl erforderlicher Bohrungen, um dieselbe Anlagenleistung bereitzustellen. Diese Abwägung wurde beim gegenständlichen Projekt in Abstimmung mit dem wasserfachlichen Amtssachverständigen zugunsten der geringeren Tiefe getroffen und durch die Auflagen 06 und 13 hinsichtlich Sondenanzahl und Bemessungsvorgaben reglementiert. Mit einer zulässigen Tiefe von 50 m durchteufen die Sonden zwar den obersten Grundwasserträger des zweiten Grundwasserstockwerkes zwischen 31 und 36 m Tiefe (gemäß Bohrprofilen von TB1 und TB2), vermeiden aber ein Anbohren oder eine Verbindung tieferer Grundwasserträger (ab 52 m Tiefe).

Die Erdwärmesondenbohrungen werden mit dem Rotationsspülverfahren mit Klarwasserspülung abgeteuft. Dieses Verfahren entspricht dem Stand der Technik für die Herstellung von Erdwärme-sonden und Versorgungsbrunnen (ÖWAV-RB 208, 2009, ÖNORM B2601:2016). Ein Aquifer mit einer Druckhöhe von 1,4 m ü. GOK (aus Kollmann, 1987, aktuellere Daten liegen nicht vor), der in einer Tiefe von 31 m angebohrt wird, kann mit einer Spülungsdichte von 1,05 g/cm³ kontrolliert werden (Stober Bucher, 2020). Spülungsdichten bis 1,1 g/cm³ können bereits durch Klarwasserspülungen ohne Beschwerungsmittel erreicht werden (Tudehski Hardebusch, 2009). Bei einer geringeren Aufladung mit Bohrklein oder stärkeren Wasserzutritten kann die Dichte der Spülung durch Zugabe von Beschwerungsmitteln (Bentonit) angepasst werden (ÖWAV, 2002; Knopf, 2011). Die Kontrolle und Optimierung der Spülungsdichte wurde mit Auflage 5. a) geregelt und fällt gemäß Auflage 1 in den Verantwortungsbereich der hydrogeologischen Bauaufsicht. Aufgrund der begrenzten Durchlässigkeit der Grundwasserträger und der kurzen Eingriffsdauer sind die bohrtechnischen Risiken mit diesem Bohrverfahren, der begleitenden Spülungskontrolle und dem Einsatz einer Hilfsverrohrung beherrschbar.

Das Risiko eines Fremdwasserzutrittes oder einer Destabilisierung des Bohrloches ist bei Spülbohrungen am Beginn der Bohrarbeiten am größten, weil die Dichte der Bohrspülung und die Druckhöhe der Spülung noch gering sind (Baden-Württemberg, 2019; Treskatis, 2022). In diesem Abschnitt sichert die Hilfsverrohrung das Bohrloch vor dem Einsturz und unkontrolliertem Fremdwasserzutritt. Durch das Mitführen dieser Verrohrung wird auch im tieferen Bohrabschnitt der Zustrom von Grundwasser in das Bohrloch limitiert, die Bohrung stabilisiert und ein konstanter Durchmesser sichergestellt (DGGT, 2014; Treskatis, 2022). Aufgrund der Tiefenlage der Grundwasserträger (zwischen 31 und 34 m und zwischen 52 und 56 m) und der unscharfen Teufenzuordnung beim Spülbohrverfahren ist diese Verrohrung bis zur Endteufe der EWS-Bohrungen mitzuführen. Ein Absetzen der Hilfsverrohrung oberhalb gespannter oder artesisch gespannter Grundwasserleiter (in 30 m Tiefe) ist in Hinblick auf den Grundwasserschutz und die Stabilität der Bohrung nicht sinnvoll (fehlende Stabilisierung bei plötzlichem Wasserzutritt).

Die Vorteile von Sperrrohren im Brunnenbau (Stockwerkstrennung, erhöhte Lebensdauer der Ringraumverfüllung) sind bei Erdwärmesonden nur von untergeordneter Bedeutung, weil keine aktive Wasserentnahme erfolgt (keine Setzungen oder Auskolkungen im Ringraum) und die Stockwerkstrennung durch die Sondenverpressung sichergestellt wird. Eine dichte Verpressung wird durch einen ausreichenden Bohrdurchmesser und einen kontrollierten Einbau des Verpressmaterials erreicht und die Dauerhaftigkeit durch konservative Anlagenbemessung gesichert. Der Mindestdurchmesser für die Bohrungen wurde mit Auflage 5. b) und Auflage 11. a) definiert. Dieser Grenzwert orientiert sich an den Vorgaben des BLfU (2012) und erfüllt gleichzeitig das Kriterium des LGRB (2005), wonach die Querschnittsfläche der Ringraumverfüllung nach Einbau der Sonde 65 % der Bohrquerschnittsfläche betragen soll (im gegenständlichen Fall: ~ 68 %). Nach Fertigstellung der Sonden ist jedes Bohrloch vollständig mit Zementsuspension verfüllt und gegen den Untergrund abgedichtet. Eine vollständig verpresste Erdwärmesonde erfüllt dieselben technischen Kriterien, wie sie beim Rückbau von Versorgungsbrunnen oder Grundwassermessstellen üblich sind (ÖNORM B 2601:2016). Die (technisch unrichtige) Verwendung des Begriffes „Sperrrohr“ in Auflage 5. b) wurde vom wasserfachlichen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 22.03.2023 eingeräumt und umfassend begründet. Bei den vorliegenden Verhältnissen und den Vorschreibungen zum Bohrverfahren, Spülungskontrolle und Sondenverpressung ist daher kein Sperrrohreinbau erforderlich. Aufgrund der missverständlichen Terminologie und der fehlenden Informationen zum Verbleib des Sperrrohres im Auflagenkatalog ist eine Änderung der Auflage 5. b) erforderlich.

Fragebeantwortung

[I.] Ist aus do. technischer Sicht unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers eine Änderung des bekämpften Auflagenpunktes 5., Unterpunkt b) erforderlich?

■ Die Vorteile der Sperrrohre im Brunnenbau sind bei Erdwärmesonden nur von untergeordneter Bedeutung, weil keine aktive Wasserentnahme erfolgt und die Stockwerks-trennung durch die Sondenverpressung sichergestellt wird. Eine dichte Verpressung wird durch einen ausreichend großen Bohrdurchmesser und einen kontrollierten Einbau des Verpressmaterials erreicht.

■ Der Begriff „Sperrrohr“ wurde in Auflage 5. b) unabhängig von der Terminologie des Brunnenbaus verwendet, um die Funktion der Hilfsverrohrung zu beschreiben. Während der Bohrarbeiten werden Hilfsverrohrungen eingesetzt, um das Bohrloch zu stabilisieren und Wasserzutritte und Spülungsverlust zu minimieren. Diese Hilfsverrohrungen werden nach Abschluss der Verpressarbeiten wieder entfernt.

■ Anhand der Untergrundprofile der nächstgelegenen Versorgungsbrunnen ist ab einer Tiefe von rund 28 m mit einem artesisch gespannten Grundwasserleiter mit einem Druckwasserspiegel von bis zu 0,14 bar zu rechnen. Aufgrund der heterogenen Untergrund-verhältnisse und der geringen Überlagerungsmächtigkeit zwischen der Sondenendteufe und dem zweiten Grundwasserträger ist die Hilfsverrohrung bis zur Endteufe mitzuführen.

■ Die Bescheidauflagen enthalten derzeit keine Informationen hinsichtlich des Verbleibs der Schutzverrohrung. Es ist daher nicht explizit geregelt, ob die Hilfsverrohrung im Untergrund verbleibt oder nach Abschluss der Arbeiten entfernt wird.

■ In Hinblick auf die vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers hinsichtlich der potenziellen Gefährdung der wasserwirtschaftlich genutzten Horizonte oder Anlagen des Wasserverbandes werden folgende Adaptierungen von Auflage 5. b) erforderlich:

■ Der Begriff „Sperrrohr“ ist durch den bohrtechnisch korrekten Begriff „Hilfsverrohrung“ zu ersetzen.

■ Die Hilfsverrohrung ist bei allen Sondenbohrungen bis zur Endteufe mitzuführen.

■ Der Verbleib der Hilfsverrohrung bis zum Ausbau ist zu spezifizieren. Ein Ausbau ist erst möglich, wenn die Bohrspülung vollständig durch die Sondenverpressung verdrängt wurde. Das verbleibende Bohrlochvolumen ist während des Ziehens der Verrohrung zu verpressen.

[II.] Bejahendenfalls, wie ist die Auflage vorzuschreiben?

Auflage 5. b): Bei jeder Bohrung ist bis zur Endteufe eine Hilfsverrohrung mitzuführen. Bei Arbeitsunterbrechungen ist das Bohrgerät über dem Bohrloch zu belassen oder die Hilfsverrohrung zu verschließen. Die Hilfsverrohrung muss so lange im Erdreich verbleiben, bis die Sondenverpressung am Bohrloch austritt und die gleiche Dichte wie die angemischte Suspension aufweist. Anschließend ist die Verrohrung zu entfernen und das verbleibende Bohrlochvolumen zu verpressen. Verfüllen und Ziehen der Verrohrung sind ohne Arbeitsunterbrechung auszuführen.

Zusammenfassung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** wurde auf den Grundstücken [NR2] und [NR1] in der KG [KG] eine Anlage zur Nutzung von Erdwärme genehmigt. Diese Anlage umfasst bis zu 8 Erdwärmesonden mit einer Tiefe von maximal 50 m. Das eingesetzte Bohrverfahren, die Tiefe der Verrohrung und der Bohrdurchmesser werden durch Auflage 5. b) des Bewilligungsbescheides geregelt. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde eine Überarbeitung dieser Auflage gefordert, um eine Beeinträchtigung der Tiefengrundwasserführungen oder der örtlichen Wasserversorgungsanlagen zu vermeiden. Mit dieser Überarbeitung soll der Begriff „Sperrrohr“ im Sinne des Brunnenbaus entsprechend ÖNORM B 2601:2016 festgelegt und jede Erdwärmesonde mit einem zementierten Sperrrohr ausgeführt werden.

Die Erdwärmesondenbohrungen werden mit dem Rotationsspülverfahren mit Klarwasserspülung abgeteuft. Aufgrund der begrenzten Durchlässigkeit und der kurzen Eingriffsdauer sind die bohrtechnischen Risiken bei diesem Verfahren mit einer angepassten Spülungsdichte und einer Hilfsverrohrung beherrschbar. Aufgrund der Tiefenlage der Grundwasserträger und der unscharfen Teufenzuordnung beim Spülbohrverfahren ist diese Verrohrung bis zur Endteufe der EWS-Bohrungen mitzuführen. Die Vorteile von Sperrrohren im Brunnenbau (Stockwerkstrennung) sind bei Erdwärmesonden nur von untergeordneter Bedeutung, weil keine aktive Wasserentnahme erfolgt und die Stockwerkstrennung durch die Sondenverpressung sichergestellt wird. Eine dichte Verpressung wird durch einen ausreichenden Bohrdurchmesser und einen kontrollierten Einbau des Verpressmaterials erreicht. Bei den vorliegenden Verhältnissen und den Vorschreibungen zum Bohrverfahren, Spülungskontrolle und Sondenverpressung ist daher kein Sperrrohreinbau erforderlich. Aufgrund der missverständlichen Terminologie und der fehlenden Informationen zum Verbleib des Sperrrohres im Auflagenkatalog ist eine Änderung der Auflage 5. b) erforderlich.“

I.9. Der Amtssachverständige für Wasserbau- und Abfalltechnik erstattete auszugsweise folgendes Gutachten vom 14.08.2023 zur Zahl: A5/SWW.WPE700-10002-6-2023:

„1. GEGENSTAND

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 07.11.2022, Zahl: ***, wurde Frau AA und Herrn BB, ***, ***, die bis 31.12.2047 befristete wasserrechtliche Bewilligung für die zur Errichtung einer Erdwärmeanlage mit (insgesamt maximal) acht Duplexsonden (Tiefe circa 50 m) auf den Grundstücken [NR1] und [NR2] in der KG [KG] erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Wasserverbandes BF, ***, ***, mit Schreiben vom 07.12.2022 Beschwerde erhoben.

2. AUFGABENSTELLUNG

Im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen erging mit Schreiben des LVWG Burgenland vom 21.04.2023 an die Abt. 5 HR Bau- und Umwelttechnik ein Gutachtensauftrag zur Prüfung und Klärung folgender Fragen:

Es ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung zu beziehen, dass gegenständlich (lt. Technischem Bericht vom 24.03.2022) als Wasserträgermittel im Solekreislauf ein Gemisch mit einem Frostschutzmittel der Wassergefährdungsklasse 1 (Propylenglykol) verwendet werden soll. Stattdessen solle ein Produkt der Wassergefährdungsklasse 0 zum Einsatz kommen.

Es ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung zu beziehen, dass gegenständlich als Verpressmaterial das Produkt RÖFIX Creteo Inject CC 856 (lt. Technischem Bericht vom 24.03.2022) eingesetzt werden soll, welches der Wassergefährdungsklasse 1 (schwach wassergefährdend) zuzuordnen sei, und daher nicht geeignet und zulässig sei. Stattdessen solle ein Produkt der Wassergefährdungsklasse 0 zum Einsatz kommen.

3. ANTRAGS- UND PROJEKTSUNTERLAGEN

[…]

4. VERWENDETE UNTERLAGEN

[…].

5. BESCHREIBUNG DES VORHABENS

Bei gegenständlicher Erdwärmeanlage sollen bis zu 8 Bohrsonden DN 152 bis in eine max. Tiefe von 50 m niedergebracht werden. Pro Sonde sind 2 Vor- und 2 Rücklaufrohre Innendurchmesser DN 26 vorgesehen. Die Vor- und Rücklaufrohre werden jeweils zusammengeführt und zu einem Verteiler geleitet. Die Vor- und Rückläufe sind im Verteiler getrennt absperrbar.

Als Wärmeträgermittel soll im Solekreislauf ein Gemisch mit einem Frostschutzmittel der Wassergefährdungsklasse 1 (Propylenglykol) verwendet werden.

Als Verpressmaterial ist das Produkt RÖFIX Creteo Inject CC 856 im Technischen Bericht angegeben. Dieses ist ebenfalls der Wassergefährdungsklasse 1 zuzuordnen.

6. WASSERFACHLICHE UND ABFALLTECHNISCHE BEURTEILUNG

Bei der Klassifizierung von wassergefährdenden Stoffen handelt es sich um eine deutsche Rechtsnorm. Das Einstufungsverfahren für Stoffe und Gemische ist in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) geregelt. Diese Verordnung verpflichtet die Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die von ihnen verwendeten Stoffe und Gemische in eine Wassergefährdungsklasse (WGK) einzustufen.

Die Kriterien, nach denen die wassergefährdenden Stoffe und Gemische entsprechend ihrer Gefährlichkeit in die WGK 1, 2 oder 3 bzw. als nicht wassergefährdend (nwg) eingestuft werden, finden sich in der Anlage 1 der AwSV. Grundlage für die Einstufung sind wissenschaftliche Prüfungen an dem jeweiligen ⁠Stoff⁠. Lediglich für den log Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizient (log Kow) kann auch ein berechneter Wert zugrunde gelegt werden. Wie die Erhebung der Daten zu erfolgen hat, ist in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden (mit entsprechenden Verordnungen zu deren Änderung) festgelegt. Wurden aus diesen wissenschaftlichen Prüfungen für den jeweiligen Stoff Gefahrenhinweise gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (⁠CLP⁠-Verordnung) abgeleitet, werden diesen Gefahrenhinweisen entsprechende Bewertungspunkte zugeordnet. Je giftiger ein Stoff ist, desto mehr Punkte werden zugeordnet.

Der Basisdatensatz besteht dabei aus den Gefährlichkeitsmerkmalen Akute orale oder dermale Säugetiertoxizität, Akute aquatische Toxizität, Biologische Abbaubarkeit und Bioakkumulationspotential

Für die Bewertung als „nicht wassergefährdend“ sind weitere Daten erforderlich (Anlage 2 AwSV).

Als „nicht wassergefährdend“ gemäß AwSV gelten Stoffe bzw. Gemische, wenn

• das Gemisch oder die darin enthaltenen Stoffe vom Umweltbundesamt als nicht wassergefährdend im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden

• Gemische, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Herkunft oder ihrer Zusammensetzung eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften nicht zu besorgen ist (zB. Kohle, Eisen)

• Stoffe und Gemische, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie als Lebensmittel aufgenommen werden

• Stoffe und Gemische, die zur Tierfütterung bestimmt sind, mit Ausnahme von Siliergut und Silage, soweit bei diesen Silagesickersaft anfallen kann. [U01]

Auf Grund des Anwendungsgebietes, dem Einsatzbereich und der Herkunft erfüllt kein handelsübliches Frostschutzmittel oder Verpressmaterial die Kriterien zur Einstufung als „nicht wassergefährdend“. Die niedrigste mögliche Einstufung gemäß AwSV ist daher die WGK1 – schwach wassergefährdend. Die vorgesehenen Frostschutzmittel und Verpressmaterialien entsprechen dieser Wassergefährdungsklasse (WGK).

Im Solekreislauf ist ein Gemisch aus Wasser mit 25% Propylenglykol vorgesehen. Pro Bohrloch sind 2 Kreise mit je einer Vor- und Rücklaufleitung Innendurchmesser 26,2 mm und Längen von je max. 50 m geplant. In einem Bohrloch sind daher max. 110 l Sole enthalten. Die einzelnen Solekreise sind absperrbar und die Anlage ist mit einer Druckabfallsicherung, welche die Anlage bei Druckabfall ausschaltet, ausgestattet. Eine Undichtheit im Solekreis wird daher rasch erkannt und die Austrittsmenge stark eingeschränkt. Als weitere Schutzschicht gegenüber dem Grundwasser und Boden fungiert das ausgehärtete Sondenverpressmaterial mit einer Rohrummantelung von mindestens 3 cm. Im Prüfbericht [U03] wird für die Wasserdurchlässigkeit des Verpressmaterials nach 28 Tagen ein kf-Wert von 0,93 x 10-8 m/s angegeben.

Grundsätzlich stellt der Solekreislauf im Normalbetrieb einen geschlossenen Kreislauf ohne Verbindung zum Grundwasser dar. Nur bei einem Gebrechen im Bereich der Sonden (Störfall) ist ein Austritt des Solegemisches ins Grundwasser möglich. Eine plötzliche Freisetzung des gesamten Anlageninhaltes ist auf Grund der Sicherheitseinrichtungen und der mineralischen Mantelbarriere faktisch auszuschließen. Vom Gebrechen bis zur Leckdetektion mit Anlagenabschaltung und Absperrung des betroffenen Solekreises ist daher von Verlustmengen von einigen Litern ( 25 l) auszugehen.

1,2 Propylenglykol ist sehr gut biologisch abbaubar (Zahn-Wellens Test: 100 %; geschlossener Flaschentest OECD 301D: 73 %, Kläranlagensimulation OECD 303A: 100 %). Der BSB5 liegt bei 860 bis 1000 mg O2/g. Der Stoff ist nicht bioakkumulierend (log P(o/w): -0,92). Bei Eintritt der Sole in das Grundwasser äußert sich dies vor allem durch Erhöhung des TOC-Gehaltes und eine Sauerstoffzerrung im abströmigen Grundwasserstrom. Auf Grund der biologischen Abbaubarkeit kommt es zu keiner Anreicherung von Propylenglykol im Grundwasser. Innerhalb einer Abstromfahne von einigen 100 m würde eine vollständige Elimination des Propylenglykols erfolgen.

Kurzzeitige Nutzungseinschränkungen bei Gebrechen mit Soleaustritt wären nur für Trinkwassernutzungen im direkten abströmigen Fahnenbereich im Ausmaß von wenigen Monaten zu erwarten. Sonstige Grundwassernutzungen wie Bewässerungen, Brauchwasser, Wärmegewinnung, Versickerungen würden durch eine Störfallverunreinigung nicht beeinträchtigt.

Das vorgesehene Verpressmaterial RÖFIX Creteo Inject CC 856 ist ein zementbasiertes, stark basisches, mineralisches Bindemittel. Im Grundwasser führt dieses zu Änderung des pH-Wertes. Die Alkalität des Verpressmaterials nimmt mit zunehmender Aushärtung stark ab. Dies bedeutet, dass nur während der Einbringung- und Aushärtephase bis ca. einem Monat mit messbaren pH-Werterhöhungen im unmittelbaren Sondenumfeld zu rechnen ist. Weiters wirkt das natürliche Puffervermögen des Grundwassers und des Bodens der pH-Änderung entgegen, sodass innerhalb einer Abstromfahne von wenigen 10 m keine Auswirkungen mehr feststellbar sind.

Eine Nutzungseinschränkung des Grundwassers ausgehend vom Verpressmaterial ist daher auszuschließen.

Die Trinkwasserbrunnen des Wasserverbandes sind anströmig zu gegenständlichen Sonden angeordnet [U04] [U05] und können daher durch eine von den Sonden ausgehende Abstromfahne nicht erreicht werden. Nachhaltige und langfristige Grundwasserbeeinträchtigungen ausgehend vom eingesetzten Frostschutzmittel und Verpressmaterial sind generell auszuschließen.

7. ZUSAMMENFASSUNG

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass gemäß AwSV keine Wassergefährdungsklasse WGK0 existiert.

Ein alternatives Produkt der Wassergefährdungsklasse WGK 0 kann daher nicht zum Einsatz kommen.“

I.10. Diese Gutachten wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Daraufhin legte der Beschwerdeführer ein Privatgutachten vom 29.09.2023 vor und replizierte darin auf das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für Geologie und Hydrogeologie. Es wurde angemerkt, dass Bohrspülungen (Seite 13 des Gutachtens) in der Bohrtechnik beim Bohrprozess besondere Aufgaben zu erfüllen hätten, dies seien im speziellen Fall die Ausbildung eines flüssigkeitsdichten, möglichst dünnen Filterkuchens. Dazu würden in der Bohrtechnik meist Bentonit oder bei Bedarf verschiedene Polymere dem Spülwasser beigegeben. Bentonit sei entgegen Seite 15 des Gutachtens kein Beschwerungsmittel, sondern essentieller Bestandteil einer wasserbasischen Bohrspülung. Nur durch kontrollierte Beigabe dieser Spülungsadditive könnten die für das sichere Abteufen einer Bohrung erforderlichen Spülungseigenschaften gewährleistet werden. Dazu sei eine kontinuierliche Kontrolle und Dokumentation der wesentlichen Spülungsparameter durch die bohrausführende Firma zwingend notwendig. Bei selbstaufladenden Spülungen (Klarwasserspülungen) sei keinesfalls gewährleistet, dass die relevanten Tonhorizonte im Untergrund vorhanden seien. Meist würden tertiäre Schluffe bzw. schluffige Feinsande als Tonhorizonte angesprochen, die nicht als geeignete Spülungsadditive einzustufen seien. Bei Klarwasserspülungen sei die Gefahr gegeben, dass bei fehlenden Filterkuchen an der Bohrlochwand durch die Erhöhung des Spülungsgewichtes der Differenzdruck im Bohrloch steige und damit mehr Spülflüssigkeit in potentielle Grundwasserleiter eindringe. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe nicht hervor, ob die Sonden als einfache EWS oder Doppel-EWS ausgeführt werden sollen. Für eine Verpressung der EWS-Bohrung sei zusätzlich ein Verpressrohr mitzuführen. Um mit den Ausbauvarianten die Vorgaben eines Ringraumdurchmessers von zumindest 30 mm garantieren zu können, müssten diese Rohrbündel mittels einer Zentriereinrichtung in das Bohrloch eingeführt werden. Nach eigenen Beobachtungen und Rücksprache mit Fachfirmen werde auf den zusätzlichen Einbau von Zentriereinrichtungen um die Sondenbündel in der Regel verzichtet. Auch in den Einreichunterlagen werde auf die diesbezügliche Ausführung nicht eingegangen. Der Mindestringraumdurchmesser sei keinesfalls über die gesamte Bohrlochstrecke vorhanden, da die Rohrbündel ohne ausreichende Zentriereinrichtung zumindest teilweise an der Bohrlochwand anliegen würden. Die gängigen Normen und Richtlinien für Bohrarbeiten bezögen sich immer auf den Idealfall. Gegebenheiten im Untergrund könnten aber nicht immer exakt vorhergesagt werden, die geplanten Bohrkonzepte könnten daher nicht immer die angestrebte Ideallösung garantieren. Bei der Beurteilung des Gefährdungspotentials von Bohrarbeiten in sensiblen wasserwirtschaftlichen Gebieten spiele der zeitliche Faktor des Betriebes als auch der erforderliche Rückbau der Bohrung oder Sonde nach der Außerbetriebnahme eine Rolle. Jegliche Bohrung unterliege Alterungsprozessen, was das Ausbaumaterial und die Ringraumabdichtung betreffe. Selbst bei einem Mindestdurchmesser einer Ringraumabdichtung sei davon auszugehen, dass die Bindung der Zementsuspension über die Zeit abnehme, insbesondere bei Thermalwasserbohrungen und bei Erdwärmetiefensonden. Die Dichtigkeit der Ringräume derartiger Bohrungen lasse mit der Zeit nach und somit sei die erforderliche Trennung von Horizonten nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt gegeben. Diese beiden Faktoren seien im Gutachten nicht berücksichtigt worden. Eine potentielle Beeinträchtigung von Grundwasserleitern sei nicht nur zum Errichtungszeitpunkt zu bewerten. Eine behördliche Regelung hinsichtlich periodischer Überprüfungen der Funktionalität von Erdwärmetiefensonden liege nicht vor. Auch der Rückbau derartiger Anlagen sei ungeklärt. Es werde vorausgesetzt, dass die sicherheitstechnischen Vorgaben der Normen und Richtlinien für die Ausführung der Erdwärmetiefensonden und den Grundwasserschutz eingehalten würden. Bohrhilfsverrohrungen seien nur bei Bohrverfahren ohne wasserbasische Bohrspülungen gebräuchlich, bei Rotationsspülbohrungen übernehme eine konditionierte Bohrspülung die notwendige Stützfunktion der Bohrlochwand. Beim Spülkonzept der Erhöhung des Spülungsgewichtes könne kein flüssigkeitsdichter Filterkuchen die Bohrlochwand abdichten. Bei freien oder nur geringfügig gespannten Aquiferen dringe Grundwasser in die gut durchlässigen Sedimente dieser Grundwasserleiter ein. Sowohl der zeitliche Faktor des Betriebes als auch der Rückbau der Bohrung oder Sonde bei Außerbetriebnahme (Einstellung der Nutzung) spiele eine wesentliche Rolle. Jegliche Bohrung unterliege Alterungsprozessen. Dies betreffe das Ausbaumaterial als auch die Ringraumabdichtung. Auf den nachhaltigen Grundwasserschutz über die Zeit werde nicht eingegangen. Erdwärmetiefensonden neigten bei überproportionaler Nutzung gegen Ende der Heizperiode zum Ausfrieren. Dadurch werde die über die Zeit zunehmende Undichtheit der Ringraumabdichtungen zusätzlich erhöht. Daher sollte in wasserwirtschaftlich sensiblen Gebieten an Stelle der Bohrhilfsverrohrung bis Bohrendteufe ein Sperrrohr als Auflage vorgegeben werden. Dieses habe neben einem deutlich verbesserten Grundwasserschutz über die Zeit auch den Vorteil, dass Reparaturarbeiten und der Rückbau einer Erdwärmetiefensonde wesentlich sicherer vorgenommen werden könne. Es sei im Gutachten auf die tatsächliche Praxis bei der Errichtung von Erdwärmetiefensonden nicht eingegangen worden und sei dies mit zu berücksichtigen.

I.11. Der Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurden sowohl der nichtamtliche Sachverständige als auch der Amtssachverständige für Wasserbau- und Abfalltechnik beigezogen. Die mitbeteiligten Parteien erschienen nicht zur Verhandlung.

Der Beschwerdeführer erklärte ergänzend durch seine Vertreter, das Gutachten des Amtssachverständigen zur Kenntnis zu nehmen. Zufolge des Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen sei eine Änderung bzw. Ergänzung der Bescheidauflagen erforderlich. Da der Wasserverband die Trinkwasserversorgung auch künftig zu gewährleisten habe, seien auch die im Privatgutachten vorgebrachten Themen wie Baustoffalterung, Ausführungsqualität, Bohrverrohrung und Einbau zu prüfen und durch Auflagen zu regeln.

Der Amtssachverständige erläuterte, dass aufgrund seines Gutachtens und des Privatgutachtens eine Abänderung des Bescheides bzw. von Bescheidauflagen nicht erforderlich sei.

Der nichtamtliche Sachverständige für Geologie und Hydrogeologie gab über Befragen der Verhandlungsleiterin an, dass aufgrund des von ihm erstatteten Gutachtens zufolge des Beschwerdevorbringens eine Änderung bzw. Adaptierung des angefochtenen Auflagenpunktes 5. b) erforderlich sei, und zwar in der von ihm im Gutachten vorgeschlagenen Variante. Das vorgelegte Privatgutachten erfordere keine weitere Änderung von Auflagenpunkt 5. b).

Ergänzend zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten vom 29.09.2023 führte der nichtamtliche Sachverständige aus, dass im Burgenland für Erdwärmeanlagen kein Anzeigeverfahren, welches nach dem WRG 1959 möglich sei, durchgeführt werde. Im Burgenland werde auf eine Genehmigung im Anzeigeverfahren verzichtet und sei mit Verweis auf das landesweite Gefahrenpotential artesischer oder stark gespannter Grundwasserführungen eine generelle Bewilligungspflicht vorgesehen (Eignungskarte für Tiefsonden, Amt der Bgld. Landesregierung, 2016). Es werde daher das gesamte Burgenland als „wasserwirtschaftliches bzw. hydrogeologisch sensibles Gebiet“ aufgefasst und für jedes Projekt ein (angepasster) Auflagenkatalog vorgeschrieben. In Gebieten mit nachgewiesenen artesisch gespannten Grundwasservorkommen seien zusätzliche Auflagen vorgesehen (z. B. Bohrtiefenbegrenzungen, angepasste Betriebsparameter, etc.), sofern aus Sicht des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans keine generellen Bedenken gegen derartige Anlagen bestünden. Im Bewilligungsverfahren arbeite der Amtssachverständige grundsätzlich mit einem generellen Auflagenkatalog, wobei die Auflagen im Einzelfall angepasst würden. Dies sei auch im gegenständlichen Fall erfolgt, beispielsweise hinsichtlich Bohrdurchmesser durch Auflage 11. a), etc. Im vorliegenden Fall sei vom Amtssachverständigen eine temporäre und durchgängige Bohrhilfsverrohrung in den Auflagen vorgesehen worden. Dies sei üblich in Fällen, wenn Wassernutzungen in der Nähe des geplanten Projektes vorhanden oder die Untergrundverhältnisse im Vorfeld der Ausführung nicht ausreichend bekannt seien. Der Amtssachverständige bezeichne die Bohrhilfsverrohrung der Einfachheit halber als Sperrrohr. Der Begriff sei unabhängig davon verwendet worden, dass dieser als Terminus technicus in der ÖNORM für Brunnenbau B 2601:2016 verwendet werde. Zusammenfassend sei zu sagen, dass der Privatsachverständige in seiner Stellungnahme vom 29.09.2023 die Notwendigkeit einer vollständigen Sperrverrohrung mit ausführungs- und betriebsbedingten Risiken bei Erdwärmesonden begründe. Aus seiner Sicht würden die Anforderungen an den Grundwasserschutz aufgrund potentieller Spülungsverluste, einem zu geringen Bohrdurchmesser, thermisch bedingten Alterungsprozessen an der Sondenverpressung und „signifikante Abweichung von den Vorgaben einschlägiger Richtlinien oder behördlicher Auflagen“ bei Erdwärmesonden nicht erfüllt. Den Vorbehalten sei aus fachlicher Sicht Folgendes entgegenzuhalten:

Während der Bohrarbeiten werde durch die Hilfsverrohrung und die begleitende Spülungskontrolle der Einfluss auf den Untergrund minimiert. Es würden keine Fremdstoffe in den Untergrund eingebracht und eine kontinuierliche Stabilisierung des Bohrloches durch die Verrohrung sichergestellt.

Es sei kein Vorteil durch eine vollständige Sperrverrohrung erkennbar, der nicht auch durch eine Hilfsverrohrung und eine fachgerecht hergestellte Sondenverpressung erreicht werden könne. Der Einbau von Sperrrohren führe eine zusätzliche Grenzfläche in das System ein, entlang der sich vertikale Strömungen einstellen könnten. Mangelhafte Verpressungen könnten sowohl bei Erdwärmesonden als auch bei Sperrrohren auftreten.

Der vorgeschriebene Mindestdurchmesser orientiere sich an den Vorgaben einschlägiger Richtlinien, um einen Ringraum von 30 mm sicherzustellen. Dabei stünden die vollständige Verpressung und der zwangfreie Sondeneinbau im Vordergrund, es könnten aber (einbaubedingt) auch lokale Bereiche mit größerer oder kleinerer Überdeckung auftreten. Diese lokalen Fehlstellen seien im gegenständlichen Fall aufgrund der Mächtigkeit der gering durchlässigen Sedimente zwischen dem obersten Grundwasserstockwerk und dem Grundwasserträger von rund 20 m unerheblich.

Alterungsprozesse träten bei allen Baustoffen und Bauwerken auf. Die Verpressung mit Zement-Tonmineral-Suspensionen oder Erdwärmesonden-Verpressmaterial sei eine dauerhafte Abdichtungsmethode, sofern chemische oder thermische Beanspruchung kontrolliert werde. Aufgrund der hydrogeologischen Randbedingungen und der Bemessungsvorgaben seien bei planmäßigem Betrieb keine erhöhten chemischen oder thermischen Beanspruchungen zu erwarten.

Eine Abweichung von den Vorgaben einschlägiger Richtlinien oder behördlicher Auflagen könnte im Vorfeld einer Genehmigung weder vorweggenommen noch ausgeschlossen werden. Dieses Problem bestehe bei allen Bauwerken. Die potentiellen Schäden an Erdwärmesonden seien auch im Brunnenbau in vielfältiger Weise dokumentiert und nicht auf Erdwärmesonden begrenzt. Im konkreten Fall sei durch das Bewilligungsverfahren, die Qualitätsanforderungen an Fachbauaufsicht und ausführende Firmen und durch die behördliche Schlussüberprüfung ein mehrstufiges Sicherheitsnetz geschaffen, um diese Problematik zu minimieren.

Die Ausführungen des privaten Sachverständigen seien zwar grundsätzlich korrekt, die Vorbehalte träfen jedoch auf die spezifischen Randbedingungen dieses Einreichprojektes nicht zu. Das hydrologische Risikopotential werde im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren überprüft und durch entsprechende Auflagen im Bewilligungsbescheid berücksichtigt. Ein (dauerhaftes) Sperrrohr würde die vom Privatsachverständigen vorgebrachten Bedenken hinsichtlich Verpresstechnik, Ausführungsqualität und Baustoffalterung nicht lösen, sondern lediglich verlagern. Durch die temporäre Hilfsverrohrung werde eine kontrollierte Ausführung der Spülbohrungen ermöglicht und ein ausreichender Grundwasserschutz sichergestellt.

Der Beschwerdeführer erklärte, dass aufgrund des ausführlichen und fundierten Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen und der ausführlichen Erörterung die vom nichtamtlichen Sachverständigen vorgeschlagene Formulierung von Auflagenpunkt 5. b) zustimmend zur Kenntnis genommen werde. Auf eine mündliche Verkündung der Entscheidung wurde verzichtet.

II. Sachverhalt:

II.1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer und Betreiber von vier Brunnenanlagen auf den Grundstücken [NR3] und [NR4] der KG [KG].

Auf dem Grundstück [NR3] befindet sich ein Schachtbrunnen, der den obersten Grundwasserleiter in einer Tiefe von 8,3 m erschließt, und ein Tiefbrunnen. Dieser wurde in den Jahren 1979/1980 im Spülbohrverfahren hergestellt und bis in 100 m Tiefe ausgebaut. Der tiefere Abschnitt der Bohrung bis 130 m wurde verfüllt.

Auf dem Grundstück [NR4] befinden sich ebenfalls ein Schachtbrunnen mit einer Tiefe von 8 m und ein Tiefbrunnen, der 1987 im Rotationsbohrverfahren bis in 103 m Tiefe abgeteuft wurde.

II.2. Die mitbeteiligten Parteien sind jeweils zur Hälfte Eigentümer der Grundstücke [NR2] und [NR1], beide inneliegend in der EZ. [EZ], der KG [KG]. Auf diesen Grundstücken mit der Anschrift *** in [KG] ist die Errichtung einer Erdwärmeanlage mittels Tiefensonden geplant. Vorgesehen sind bis zu maximal acht Duplexsonden mit Tiefen von bis zu 50 m unter GOK. Die Erdwärmesondenbohrungen sollen mit dem Rotationsspülverfahren mit Klarwasserspülung abgeteuft werden.

II.3. Die Entfernung der projektgegenständlichen Grundstücke vom Grundstück [NR3] beträgt circa 190 m, jene von Grundstück [NR4] circa 280 m. Das erste Grundstück liegt in südöstlicher, das zweite in nördlicher Richtung der Projektgrundstücke.

II.4. Die mitbeteiligten Parteien stellten an die Behörde den Antrag vom 22.04.2022 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für das Vorhaben.

Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Vertreter rechtzeitig in der verwaltungsbehördlichen Verhandlung am 12.10.2022 Einwendungen gegen das Vorhaben und in der Folge Beschwerde gegen den Bescheid, mit welchem die beantragte wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde. Die Beschwerde richtet sich gegen Auflagenpunkt 5. b) des angefochtenen Bescheides.

III. Beweiswürdigung:

III.1. Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde mit der Beschwerde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt. Weiters wurde Einsicht in das Grundstücksinformationssystem „Geodaten Burgenland“ und in das Wasserbuch genommen.

Das verfahrensgegenständliche Vorhaben ergibt sich aus den von den mitbeteiligten Parteien zur Genehmigung vorgelegten Projektunterlagen unter Berücksichtigung der im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgenommenen Änderung.

Die Anlagen des Beschwerdeführers sowie deren Entfernung zu den Projektgrundstücken ergeben sich aus dessen Angaben und den damit übereinstimmenden Gutachten.

Daraus ergibt sich der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensverlauf und der unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt.

III.2. Es wurden öffentliche mündliche Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland durchgeführt. In der ersten Verhandlung wurde eine ergänzende Stellungnahme des von der Behörde beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt.

Zur Frage, ob aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers eine Änderung des bekämpften Auflagenpunktes 5. b) erforderlich ist, wurde das Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen für Geologie und Hydrogeologie eingeholt.

Ergänzend wurde das Gutachten eines Amtssachverständigen für Wasserbau- und Abfalltechnik, welcher auch über eine chemische Ausbildung verfügt, zur Thematik Wasserträgermittel im Solekreislauf und Verpressmaterial eingeholt.

Die Gutachten wurden von in ihren Fachgebieten einschlägig (aus)gebildeten Fachleuten erstellt, die nicht nur die fachliche Ausbildung, sondern auch langjährige bzw. fundierte Erfahrungen als (Amts-)Sachverständige besitzen. Die gutachterlichen Stellungnahmen sind methodisch einwandfrei und entsprechen den allgemeinen Standards für Gutachten. Die Sachverständigen ging auf die ihnen gestellten Fragen ausführlich und fachlich fundiert ein und beantworteten diese für das Gericht nachvollziehbar und den Denkgesetzen entsprechend. Das Landesverwaltungsgericht folgt diesen Gutachten. Es liegen auch keine Umstände vor, wodurch die Fachkunde der Sachverständigen in Zweifel zu ziehen wären.

Das Gericht legt daher die logischen, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten sowohl des Amtssachverständigen als auch des nichtamtlichen Sachverständigen der vorliegenden Entscheidung zugrunde.

Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte gutachterliche Stellungnahme eines Privatsachverständigen nichts. Diese bezieht sich auf die Risiken bei Errichtung, Betrieb und Außerbetriebnahme von Erdwärmesonden und die dadurch bedingte Notwendigkeit einer vollständigen Sperrverrohrung. Das Vorbringen geht teilweise über den Umfang der Beschwerde und den Inhalt des Beschwerdeverfahrens hinaus. Mit den Bedenken setzte sich der nichtamtliche Sachverständige in der zweiten Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausführlich auseinander. Das Privatgutachten ist insgesamt nicht geeignet, Mängel im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen aufzuzeigen. Vielmehr bescheinigt der Privatgutachter dem nichtamtlichen Sachverständigen „eine sehr umfangreiche, kompetente Methodik- bzw. Grundlagenzusammenstellung“. Das Privatgutachten macht keine (neuerliche) Anpassung des bekämpften Auflagenpunktes 5. b) durch den nichtamtlichen Sachverständigen erforderlich.

IV. Rechtslage:

IV.1. Die hier relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017, lauten:

§ 10:

„Benutzung des Grundwassers:

(1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

(3) Artesische Brunnen bedürfen jedenfalls der Bewilligung nach Abs. 2.

(4) Wird durch eine Grundwasserbenutzung nach Abs. 1 der Grundwasserstand in einem solchen Maß verändert, daß rechtmäßig geübte Nutzungen des Grundwassers wesentlich beeinträchtigt werden, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine Regelung nach Rücksicht der Billigkeit so zu treffen, dass der Bedarf aller in Betracht kommenden Grundeigentümer bei wirtschaftlicher Wasserbenutzung möglichste Deckung findet. Ein solcher Bescheid verliert seine bindende Kraft, wenn sich die Parteien in anderer Weise einigen oder wenn sich die maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern.“

§ 11:

„Bewilligung:

(1) Bei Erteilung einer nach § 9 oder § 10 Abs. 2 erforderlichen Bewilligung sind jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.

(2) Die Wasserrechtsbehörde kann dem Bewilligungswerber, soweit dies ausnahmsweise notwendig erscheint, die Leistung einer angemessenen Sicherstellung für die Erfüllung der Bedingungen, unter denen die Bewilligung erteilt wurde, für die ordnungsmäßige Erhaltung und für die Kosten einer allfälligen späteren Beseitigung der Anlage auferlegen, und zwar entweder für alle oder nur für einzelne der genannten Zwecke.

(3) Ist der Grund für die Sicherstellung weggefallen, so hat die Wasserrechtsbehörde die Aufhebung der Sicherstellung zu veranlassen.“

§ 12:

„Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte:

(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.

(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.“

§ 12a:

„Stand der Technik:

(1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs G zu berücksichtigen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für bestimmte Wasserbenutzungen sowie für diesem Bundesgesetz unterliegende Anlagen und Maßnahmen den maßgeblichen Stand der Technik bestimmen.

(3) Der Stand der Technik ist bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem Bundesgesetz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie den auf diesem Bundesgesetz basierenden Verordnungen einzuhalten. Sofern der Antragsteller nachweist, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw. technisch nicht herstellbar ist, darf eine Bewilligung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn dies im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann. Eine solche Ausnahme ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Vorkehrungen, Auflagen oder Nebenbestimmungen zu versehen. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen. Es besteht die Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (§ 116).

(4) In einer Verordnung nach Abs. 2 kann für bestimmte Vorhaben die Anwendung des Anzeigeverfahrens (§ 114) vorgesehen werden.“

§ 21:

„Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung:

(1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 25 Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

(2) Wurde die Bestimmung der Bewilligungsdauer unterlassen, kann der Bescheid binnen drei Monaten ab Erlassung ergänzt werden. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kann das Verwaltungsgericht – sofern es gemäß § 28 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat – die Frist festsetzen. Erfolgt eine Ergänzung nicht, gilt die im Abs. 1 genannte Frist. Bescheide, die vor dem 1.Juli 1990 erlassen wurden, werden davon nicht berührt.

(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.

(4) Der Zweck der Wasserbenutzung darf nicht ohne Bewilligung geändert werden. Diese ist zu erteilen, wenn die Wasserbenutzung dem Stand der Technik entspricht, der Zweck nicht für die Erteilung der Bewilligung oder die Einräumung von Zwangsrechten entscheidend war und dem neuen Zweck nicht öffentliche Interessen oder fremde Rechte entgegenstehen.

(5) Bei Bewilligung von Änderungen bestehender Wasserbenutzungen, die zur Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen und die mit einer Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung verbunden sind, ist die Frist gemäß Abs. 1 neu zu bestimmen.“

§ 31c:

„Sonstige Vorsorge gegen Wassergefährdung:

(1) Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9, 32, 34 und 38 bedarf die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.

(2) Bei Vorhaben nach Abs. 1, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind oder die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 hat die jeweils zuständige Behörde insbesondere die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung (§ 30) notwendigen und nach dem Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, die nach Beendigung der Entnahme zu treffenden Maßnahmen aufzutragen sowie darauf zu achten, dass Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(4) Auf die in Abs. 1 bis 3 genannten Vorhaben finden die §§ 27 Abs. 4 und 29, soweit es sich um Vorhaben handelt, die der Gewerbeordnung oder dem Bergrecht unterliegen, diese Vorschriften sinngemäß Anwendung.

(5) Die Abs. 1 bis 4 finden sinngemäß Anwendung auf

a) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (§§ 34, 35 und 55g Abs. 1 Z 1) und in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung;

b) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden), soweit sie nicht von lit. a erfasst sind, sofern sie eine Tiefe von 300 m überschreiten oder in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen. Die Grenzen derartiger Gebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

c) Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer.

Auf Vorhaben gem. lit. a, b und c ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114 anzuwenden. In Abweichung von § 114 Abs. 4 sind Bewilligungen mit 25 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet.“

§ 34:

„Schutz von Wasserversorgungsanlagen (Wasserschutzgebiete):

(1) – (5) […].

(6) Soweit Maßnahmen und Anlagen, die eine Wasserversorgung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen können, den Gegenstand eines behördlichen Verfahrens bilden, hat das in Betracht kommende Wasserversorgungsunternehmen oder die in Betracht kommende Gemeinde Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.

(7) […].“

§ 104:

„(1) Die Behörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des § 103 entsprechenden Antrages, unbeschadet § 104a, sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (§ 106) zu erwarten sind, vornehmlich insbesondere dahingehend zu prüfen,

a) ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen (§ 105) berührt werden;

b) ob und inwieweit von dem Vorhaben Auswirkungen, insbesondere erhebliche negative Auswirkungen auf den Gewässerzustand im Sinne des Abs. 5 zu erwarten sind;

c) ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen;

d) welche Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Bodens und des Tier- und Pflanzenbestandes vorgesehen oder voraussichtlich erforderlich sind;

e) ob und inwieweit von dem Vorhaben Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten sind;

f) ob sich ein allfälliger Widerspruch mit öffentlichen Interessen durch Auflagen (§ 105) oder Änderungen des Vorhabens beheben ließe;

g) ob und inwieweit geplante Wasserversorgungsanlagen für den angestrebten Zweck geeignet sind und welche Schutzmaßnahmen (§ 34) voraussichtlich erforderlich sind;

h) ob und inwieweit für eine einwandfreie Beseitigung anfallender Abwässer Vorsorge getroffen ist;

i) ob das Vorhaben mit einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (§ 53), mit einer Schutz- oder Schongebietsbestimmung (§§ 34, 35 und 37), mit einem Sanierungsprogramm (§ 33d), mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan, dem Hochwasserrisikomanagementplan, mit einem Regionalprogramm (§ 55g) oder sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen in Widerspruch steht;

j) ob das Vorhaben zwischenstaatlichen Vereinbarungen widerspricht.

(2) Der Untersuchung sind das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, die sachlich in Betracht kommenden Sachverständigen und Stellen nach § 108 sowie die vom Vorhaben berührten Gemeinden beizuziehen. Von der Befassung der in § 108 genannten Stellen sowie der Gemeinden kann abgesehen werden, wenn es sich um ein Vorhaben von minderer Bedeutung handelt oder das wasserwirtschaftliche Planungsorgan keine gewichtigen Bedenken geäußert hat oder die Beurteilung durch Sachverständige ausreichend erscheint.

(3) Bei Bewilligung von Talsperren und Speichern, Flusskraftwerke ausgenommen, deren Höhe über Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von mehr als 500 000 m3 zurückgehalten wird, ist ein Gutachten der Staubeckenkommission einzuholen.

(4) Auf Antrag des Bewilligungswerbers hat die Wasserrechtsbehörde die Untersuchung vorerst darauf zu beschränken, ob gegen das Vorhaben grundsätzliche Bedenken bestehen. Für eine derartige Untersuchung sind lediglich jene Unterlagen (§ 103) vorzulegen, die für eine grundsätzliche Beurteilung des Vorhabens unbedingt erforderlich sind.

(5) Ein Vorhaben mit erheblichen negativen Auswirkungen auf den Gewässerzustand ist gegeben, wenn durch das Vorhaben Auswirkungen zu erwarten sind, die den Vorgaben des Art. 4 der Richtlinie 2000/60/EG oder der §§ 30a ff und § 104a WRG 1959, den jeweiligen Zustand der Gewässer zu erhalten oder den Zielzustand zu erreichen, entgegenstehen und

1. bezogen auf eine biologische Qualitätskomponente des ökologischen Zielzustandes eines Oberflächenwasserkörpers (§ 30a) signifikant stärkere Störungen aufweisen oder

2. zu einer in ihrer Intensität vergleichbaren Störung des chemischen Zielzustands eines Wasserkörpers oder des mengenmäßigen Zielzustandes eines Grundwasserkörpers führen.“

§ 105:

„Öffentliche Interessen:

(1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

a) eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;

b) eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;

c) das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;

d) ein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;

e) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflusst würde;

f) eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;

g) die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;

h) durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;

i) sich ergibt, dass ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;

k) zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;

l) das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.

m) eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;

n) sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.

(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht I. Hauptstück 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Abs. 1 genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen.“

V. Rechtliche Erwägungen:

Zur Parteistellung des Beschwerdeführers:

Gemäß § 34 Abs. 6 WRG 1959 hat das in Betracht kommende Wasserversorgungsunternehmen oder die in Betracht kommende Gemeinde Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, soweit Maßnahmen und Anlagen, die eine Wasserversorgung beeinträchtigen können, den Gegenstand eines behördlichen Verfahrens bilden.

Der Beschwerdeführer ist ein Wasserversorgungsunternehmen im Sinne dieser Bestimmung und hat Parteistellung nach dieser Bestimmung. Er hat fristgerecht Einwendungen und in der Folge rechtzeitig Beschwerde erhoben und ist damit Partei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. Er behauptet eine Gefährdung der durch ihn sicherzustellenden Trinkwasserversorgung durch das Vorhaben und stützt seine Parteistellung auf eine mögliche Beeinträchtigung seiner vier Brunnenanlagen in [KG] zufolge der Errichtung des beantragten Projektes und dessen geplanter Ausführung. Die Parteistellung des Beschwerdeführers wurde im Verfahren auch nicht bestritten.

Zur Bewilligungspflicht des Vorhabens:

Gemäß § 31c Abs. 5 lit. b WRG 1959 bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden), soweit sie nicht von lit. a erfasst sind, sofern sie eine Tiefe von 300 m überschreiten oder in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen. Die Grenzen derartiger Gebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

§ 31c Abs. 5 lit. b WRG 1959 sieht eine Bewilligungspflicht (im Anzeigeverfahren) für Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden) u. a. in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen vor.

Diese Bestimmung verlangt nicht bloß, dass das Vorliegen (artesisch) gespannten Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann oder damit realistischer Weise gerechnet werden muss. Vielmehr wird die Bewilligungspflicht klar daran geknüpft, dass es sich tatsächlich um ein Gebiet mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen handelt (vgl. VwGH 23.02.2022, Ro 2019/07/0007).

Laut Stellungnahme des wasserfachlichen Amtssachverständigen im verwaltungsbehördlichen Verfahren liegt das Projektgrundstück im orangefarbenen Bereich der Eignungskarte für Tiefsonden. Außerdem wird vom Verfasser der geologischen Beschreibung in den zur Genehmigung eingereichten Projektunterlagen davon ausgegangen, dass ab einer Tiefe von circa 60 m artesisch gespanntes Wasser angetroffen werden kann. Dass es sich um gespanntes Grundwasser handelt, ergibt sich auch aus den Angaben des Beschwerdeführers, wonach die in ihren Tiefenbrunnen erschroteten Grundwässer flächenhaft vorliegen. Nach dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für Geologie und Hydrogeologie ist anhand der Untergrundprofile der nächstgelegenen Versorgungsbrunnen ab einer Tiefe von rund 28 m mit einem artesisch gespannten Grundwasserleiter mit einem Druckwasserspiegel von bis zu 0,14 bar zu rechnen.

Aus diesem Grund war eine wasserrechtliche Bewilligung nach der vorgenannten Bestimmung erforderlich, und wird die Bewilligungspflicht des verfahrensgegenständlichen Vorhabens auch nicht bestritten. Die mitbeteiligten Parteien haben daher durch ihren Vertreter mit Eingabe vom 22.04.2022 um wasserrechtliche Bewilligung bei der Behörde angesucht.

Zum Gegenstand und Umfang des Beschwerdeverfahrens:

Die von den mitbeteiligten Parteien erhobene Beschwerde wurde in der ersten Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland am 22.03.2023 zurückgezogen.

In der nunmehr vorliegenden Beschwerde wurde die Auflage in Punkt B), Unterpunkt 5. b) angefochten und eine Abänderung dahingehend verlangt, dass das sogenannte „Sperrrohr“ im Sinne der ÖNORM B 2601 als bleibende Verrohrung mit Vollwandrohren zur Abdichtung der Bohrlochwandung auszuführen sei und beim Einbau der Zementation oder des Verpressmaterials nicht wieder gezogen werden dürfe.

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs – nur die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026; 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055, und 22.04.2015, Ra 2014/12/0003, zitiert in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, E. 1 zu § 27 VwGVG).

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 leg. cit.) zu überprüfen.

Bei der gegenständlichen Beschwerde handelt es sich um eine sogenannte Parteibeschwerde im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG, deren Wesen in der Geltendmachung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde besteht. Demgemäß kann Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Zum angefochtenen Auflagenpunkt:

Gemäß § 104 Abs. 1 WRG 1959 hat die Behörde bei Vorliegen eines den Bestimmungen des § 103 entsprechenden Antrages, unbeschadet des § 104a leg. cit., sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (§ 106) zu erwarten sind, insbesondere zu prüfen, ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen (§ 105) berührt werden (lit. a), ob die Anlage dem Stand der Technik entspricht (lit. b), welche Maßnahmen zum Schutz der Gewässer vorgesehen oder voraussichtlich erforderlich sind (lit. c) und ob sich ein allfälliger Widerspruch mit öffentlichen Interessen durch Auflagen (§ 105) oder Änderungen des Vorhabens beheben ließe (lit. e).

Gemäß § 105 Abs. 1 WRG 1959 kann im öffentlichen Interesse ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens auch nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn etwa die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflusst würde (lit. e) oder eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung entstehen kann (lit. f).

Eine wasserrechtliche Bewilligung darf aus dem Titel einer Verletzung des öffentlichen Interesses nur dann verweigert werden, wenn diese auch durch Auflagen oder Nebenbestimmungen nicht behoben werden kann.

Durch den von der Behörde beigezogenen wasserfachlichen Amtssachverständigen wurden im Spruch des angefochtenen Bescheides Auflagen zum Schutz der verschiedenen Grundwasserhorizonte vorgeschrieben. Es wurde eine durchgehende Verrohrung vorgeschrieben, die bei der Verpressung wieder gezogen wird. Diese Verrohrung muss an der Oberfläche entweder an einen Preventer angeschlossen oder als Sperrrohr (betonierter Betonblock mit absperrbarer Rohrdurchführung) ausgebildet werden. Zum Produkt, welches als Verpressmaterial verwendet werden soll, führte der Amtssachverständige aus, dass dafür ein positiver Prüfbericht vorliegt und bei der Überprüfung auch eine wasserhygienische Prüfung erfolgte. Die chemischen Prüfungen erfolgten durch eine akkreditierte Prüfstelle. Im Gutachten des wasserfachlichen Amtssachverständigen im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde eine quantitative Beeinträchtigung durch die in den Projektunterlagen beschriebene und präzisierte Vorgehensweise begründet ausgeschlossen. Eine qualitative Beeinträchtigung der Brunnen des Beschwerdeführers wurde ausgeschlossen, da diese aufströmig zu den projektierten Bohrungen liegen. Eine mögliche Wassergefährdung durch den verwendeten Verfüllbaustoff mit einer Einstufung in die Wassergefährdungsklasse 1 wurde in einer Erhöhung des pH-Wertes beim Einbringen der Verpresssuspension gesehen, während nach dem Abbinden des hydraulischen Bindemittels von dem Material keine Wassergefährdung ausgeht. Verwendet wird ein geprüftes und dem Stand der Technik entsprechendes Produkt.

Die Vorschreibung des Auflagenpunktes 5. erfolgte aufgrund der Forderungen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde. Auflage 5. erfüllt den Zweck, das Eindringen von Oberflächenwässern und die Verbindung von Grundwasserhorizonten zu verhindern. Die Anordnung von Stützverrohrungen bei Bohrungen für Erdwärmesonden stellt den Regelfall dar, lediglich die Verrohrungstiefe variiert je nach Standortverhältnissen. Hierbei handelt es sich, unabhängig vom verwendeten Begriff „Sperrrohr“, entsprechend seiner Funktion um ein „Oberflächensperrrohr“, um eine temporäre Maßnahme. Eine Verpressung ist lediglich im obersten Abschnitt bis in 1 m Tiefe vorgesehen.

Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde das Gutachten eines Amtssachverständigen für Wasserbau- und Abfalltechnik zum Wasserträgermittel im Solekreislauf und zu dem als Verpressmaterial verwendeten Produkt ergänzend eingeholt. Dieses hat zusammenfassend ergeben, dass auf Grund des Anwendungsgebietes, des Einsatzbereiches und der Herkunft kein handelsübliches Frostschutzmittel oder Verpressmaterial die Kriterien zur Einstufung als „nicht wassergefährdend“ erfüllt. Die niedrigste mögliche Einstufung gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – AwSV ist daher WGK1 – „schwach wassergefährdend“. Die gegenständlich vorgesehenen Frostschutzmittel und Verpressmaterialien entsprechen dieser Wassergefährdungsklasse (WGK). Laut Gutachten stellt der Solekreislauf im Normalbetrieb einen geschlossenen Kreislauf ohne Verbindung zum Grundwasser dar. Ein Austritt des Solegemisches ins Grundwasser ist nur bei einem Gebrechen im Bereich der Sonden bzw. Störfall möglich. Bei solchen Gebrechen mit Soleaustritt sind lediglich kurzzeitige Nutzungseinschränkungen für Trinkwassernutzungen im direkten abströmigen Fahnenbereich im Ausmaß weniger Monate zu erwarten. Sonstige Grundwassernutzungen sind durch eine Störfallverunreinigung nicht beeinträchtigt. Innerhalb der Abstromfahne von wenigen 10 m sind keine Auswirkungen mehr feststellbar. Eine Nutzungseinschränkung des Grundwassers, ausgehend vom Verpressmaterial, ist daher auszuschließen. Da die Trinkwasserbrunnen des Beschwerdeführers abströmig zu gegenständlichen Sonden angeordnet sind, können diese daher durch eine von den Sonden ausgehende Abstromfahne nicht erreicht werden. Nachhaltige und langfristige Grundwasserbeeinträchtigungen, ausgehend vom eingesetzten Frostschutzmittel und Verpressmaterial, schloss der Amtssachverständige generell aus. Da gemäß AwSV keine Wassergefährdungsklasse WGK0 existiert, kann daher kein alternatives Produkt dieser WGK zum Einsatz kommen.

Die diesbezügliche Forderung des Beschwerdeführers stellt sich daher als unbegründet dar.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde das Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen für Geologie und Hydrogeologie zu dem in Beschwerde gezogenen Auflagenpunkt 5. b) des Bescheides eingeholt.

Der nichtamtliche Sachverständige erachtete unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers eine Änderung des bekämpften Auflagenpunktes 5. b), wie im Spruch der vorliegenden Entscheidung angeführt, als erforderlich. Ein Sperrrohreinbau ist laut Gutachter nicht erforderlich, eine Änderung der Auflage aufgrund der missverständlichen Terminologie und der Klarstellung zum Nichtverbleib der Hilfsverrohrung erforderlich.

Im Hinblick auf den Grundwasserschutz wurden laut dem nichtamtlichen Sachverständigen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren von der Behörde im Bescheid Auflagen zur Überwachung der Ausführung, zur Anlagenerrichtung und zum Anlagenbetrieb vorgeschrieben. Es wurde auf eine Genehmigung im Anzeigeverfahren verzichtet und ein Bewilligungsverfahren durchgeführt. Aufgrund nachgewiesen artesisch gespannter Grundwasservorkommen wurden Auflagen vorgesehen (z. B. Bohrtiefenbegrenzungen, angepasste Betriebsparameter, etc.). Im Bewilligungsbescheid ist mit Auflage 5. d) eine Unterbrechung der Bohrarbeiten sowie eine Anpassung der Spülungseigenschaften in Abstimmung mit der Behörde für das unerwartete Szenario „durchlässigerer“ Horizonte vorgesehen. Mit Auflage 1. a) wurde eine geologische Bauaufsicht, mit Auflage 5. a) eine Spülungskontrolle und mit Auflage 5. b) eine Hilfsverrohrung vorgesehen. Durch die vollständig verrohrte Ausführung der Sondenbohrung gemäß Auflage 5 wird das Bohrloch über die gesamte Bohrtiefe durch die Hilfsverrohrung gestützt. Durch diese Hilfsverrohrung werden (laterale) Wasserzutritte und Spülungsverluste verhindert und die Bohrlochwand stabilisiert. Dadurch wird das Risiko einer Grundwasserbeeinträchtigung durch Spülungsverluste oder unkontrollierte Strömungen im Bohrloch gegenüber einer unverrohrten Spülbohrung reduziert. Gemäß Auflage 6. b) des Bewilligungsbescheides sind Duplexsonden mit einem Durchmesser von 32 mm geplant. Für diese Sonden wird mit Auflage 11. a) der Mindestdurchmesser des Bohrloches geregelt. Zur Überwachung des Verpressvorganges wurde mit Auflage 21. c) die übliche Vorgangsweise der systematischen Dichtemessung vorgeschrieben. Die (Mindest-)Anforderungen an den Bohrdurchmesser und die Verrohrung wurden durch die Auflagen 11. a) und 5. b) geregelt. Entsprechend Auflage 1. a) können anhand der Erkenntnisse bei der ersten Bohrung (Pilotbohrung) durch die hydrogeologische Bauaufsicht bei Einbauschwierigkeiten auch größere Bohrdurchmesser veranlasst werden. Die hydrogeologische Bauaufsicht ist geregelt in den Auflagen 1. a) bzw. 13. b).

Die geplanten verfahrensgegenständlichen Bohrungen durchteufen das oberste Grundwasserstockwerk (bis circa 10 m Tiefe) und den ersten Grundwasserträger des Tiefengrundwasserkörpers bis circa 30 m (zweites Grundwasserstockwerk). Die beiden Grundwasserträger werden durch einen rund 20 m mächtigen geringdurchlässigen Horizont getrennt. Eine Verbindung dieser beiden Grundwasserstockwerke durch vertikale Strömungen entlang der Sonden wird durch die Sondenverpressung verhindert. Die Verpressung ist eine Routinemethode zur Abdichtung von Erdwärmesonden. Fachgerecht ausgeführte Verpressungen von Erdwärmesonden sind als „dauerhafte“ Maßnahmen anzusehen. Grenzwerte werden mit Auflage 13. a) und Auflage 16. vorgeschrieben und gegenständlich eingehalten. Auflage 20. bezieht sich auf frostbeständige Verpressmaterialien.

Wenn der Beschwerdeführer mit dem vorgelegten Privatgutachten vorbringt, dass der Gutachter unzulässigerweise von einer Einhaltung der geltenden Normen und Richtlinien ausgehe, so ist darauf zu verweisen, dass es sich beim wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem über das Begehren des Antragstellers, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Beschreibung ergibt, abzusprechen ist. Dabei ist von einem konsensgemäßen Vorgehen und rechtmäßigem Verhalten auszugehen. Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH 26.01.1995, 94/06/0198) kann dem Antragsteller kein unkorrektes Verhalten unterstellt werden. Von einer fachlich befugten Bohrfirma, welche in Auflage 1. b) aufscheint, ist ein Vorgehen nach den anerkannten Regeln der Technik und den Vorgaben des wasserrechtlichen Genehmigungsbescheides zu erwarten.

Dauerhafte Sperrrohre bis zur Endteufe der Erdwärmesonden, wie vom Beschwerdeführer gefordert, entsprechen nicht dem Stand der Technik. Ein Sonderfall liegt am Projektstandort nicht vor. Ein „Sicherheitsgewinn“ im Hinblick auf die Verhinderung vertikaler Strömungen ist auch bei Vorschreibung eines Sperrrohres nicht garantiert. Auch hinsichtlich zukünftiger Reparaturarbeiten sind keine Vorteile erkennbar. Bei einer vollständigen Entfernung stellt dies ein Bohrhindernis dar. Bei Verfüllung mit Wasser/Zementsuspension ist kein Vorteil zu erwarten.

Zusammenfassend führte der nichtamtliche Sachverständige zu den Bedenken in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten aus, dass durch die Hilfsverrohrung während der Bohrarbeiten und die begleitende Spülungskontrolle der Einfluss auf den Untergrund minimiert wird. Durch eine vollständige Sperrverrohrung sind keine Vorteile erkennbar, welche nicht auch durch eine Hilfsverrohrung und eine fachgerecht hergestellte Sondenverpressung erreicht werden können. Der vorgeschriebene Mindestdurchmesser orientiert sich an den Vorgaben einschlägiger Richtlinien, um einen Ringraum von 30 mm sicherzustellen. Die Verpressung mit Zement-Tonmineral-Suspensionen oder Erdwärmesonden-Verpressmaterial ist eine dauerhafte Abdichtungsmethode. Die Vorbehalte des Privatgutachters treffen auf die spezifischen Randbedingungen des Einreichprojektes nicht zu.

Der Beschwerdeführer verweist auf den zeitlichen Faktor des Betriebes und eine allenfalls erforderliche Außerbetriebnahme. Diesem Umstand wird einerseits durch eine zeitliche Befristung der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung Rechnung getragen. Nach Fertigstellung erfolgt die Überprüfung der Ausführung gemäß § 121 WRG 1959. Während des Betriebes enthält § 50 WRG 1959 Regelungen für die Instandhaltung von Wasserbenutzungsanlagen durch den Wasserberechtigten. Die Behörde hat zudem gemäß § 21a WRG 1959 rechtliche Möglichkeiten zur Änderung erteilter Bewilligungen und Anpassung an den Stand der Technik. Im Falle des Erlöschens von Wasserbenutzungsrechten können Vorkehrungen nach § 29 leg. cit. getroffen werden. Zudem können im Störfall von der Behörde wasserpolizeiliche Maßnahmen, etwa nach § 31 Abs. 3 WRG 1959, oder nach § 138 leg. cit. getroffen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Auflagenpunkt 5. b) entsprechend dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen zu präzisieren. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- und Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung der eingeholten Gutachten) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. VwGH 11.09.2019, Ra 2019/02/0110).

VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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