LVwG B E 064/07/2022.001/004

E 064/07/2022.001/004Tribunale amministrativo regionale3 ott 2023

Regest

Jugendschutz, Auferlegung von erforderlichen Einschränkungen, Tabakkonsum

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 064/07/2022.001/004

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2023:E.064.07.2022.001.004

Begründung

Zahl: E 064/07/2022.001/004 Eisenstadt, am 03.10.2023

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Aminger über die Beschwerde der Frau BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Rechtsanwältin RA aus ***, vom 12. Juli 2022 gegen das Straferkenntnis des *** als Bezirksverwaltungsbehörde vom 12.10.2021, Zahl: ***, wegen einer Bestrafung nach dem Burgenländischen Jugendschutzgesetz 2002 (Bgld. JSG 2002)

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verletzte Rechtsvorschrift richtig „§ 5 Abs. 1 Z. 1 Bgld. Jugendschutzgesetz 2002“ lautet.

II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind 20 Euro, zu leisten.

III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

zu I.

1. Vorverfahren, Beschwerde

1.1. Dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion *** in *** vom 18.06.2021 zugrunde, wonach eine Polizeistreife, bestehend aus RevInsp. AA und GrInsp. BB und eine weitere Polizeistreife mit zwei Beamten am 5. Juni 2021, um 22:15 Uhr, in ***, ***, mehrere Jugendliche, darunter den Sohn der Beschwerdeführerin (kurz: „Bf“) CC, beim Konsumieren von Zigaretten wahrgenommen haben.

1.2. Daraufhin hat die belangte Behörde am 12.07.2021 eine Strafverfügung gegen die Bf in der Höhe von 100 EUR erlassen, worauf diese durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin am 25.7.2021 mit näherer Begründung Einspruch erhoben, diesen am 20. August 2021 ergänzt und den Antrag auf Einstellung des gegen sie geführten Verwaltungsstrafverfahrens gestellt hat.

1.3. Im Hinblick auf die Rechtfertigung der Bf, die sich im Wesentlichen mit den Beschwerdeausführungen deckt, ist diese in weiterer Folge der *** mit dem Ersuchen um Äußerung übermittelt worden und hat dazu der die Anzeige erstattende RevInsp. AA eine Stellungnahme abgegeben, in der er ausführt, dass der Sohn der Bf zur angezeigten Tatzeit am Tatort eine Zigarette in der Hand gehalten und diese auch geraucht hat, was von allen in der Anzeige angeführten Polizeibeamten wahrgenommen worden ist. Überdies ist CC von der Polizei schon öfters beim Rauchen wahrgenommen worden und postet er dies auch auf diversen sozialen Medien, z.B. Instagram, wie auch in drei Bildern, die der Stellungnahme beigefügt sind und die aus sozialen Medien stammen, eindeutig ersichtlich ist.

1.4. Daraufhin hat die belangte Behörde am 12.10.2021 das angefochtene Straferkenntnis erlassen und gegen die Bf eine Geldstrafe in der Höhe von 100 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Stunden) verhängt, weil sie als Erziehungsberechtigte ihres minderjährigen Sohnes CC am 5. Juni 2021, um 22:15 Uhr, diesen in ***, am ***, nicht jene Einschränkungen auferlegt und nicht mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln dafür gesorgt hat, dass die Bestimmungen des Bgld. JSG 2002, insbesondere dessen § 11 Abs. 1 Z 2b, eingehalten werden, da ihr Sohn, obwohl dieser zum Tatzeitpunkt noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, in der Öffentlichkeit Tabakwaren konsumiert hat.

1.5. Dieses Straferkenntnis ist an die Bf per RSb an ihre Wohnadresse übermittelt und am 14.10.2021 hinterlegt, in der Folge aber nicht behoben worden.

1.6. Daraufhin hat ihr die belangte Behörde am 19.01.2022 eine Mahnung geschickt, die ebenfalls hinterlegt worden ist.

1.7. Aufgrund dieser Mahnung hat die Bf über die im Vorspruch angeführte Rechtsanwältin das angefochtene Straferkenntnis angefordert, das ihr perE-Mail am 14. Juni 2022 übersendet worden ist.

1.8. In der Folge hat die Bf über ihre Rechtsanwältin dagegen am 10.7.2022 Beschwerde erhoben, in der sie vorbringt, dass das angefochtene Straferkenntnis ihr und nicht ihrer bevollmächtigten Rechtsvertreterin zugestellt worden ist, obwohl eine aufrechte Zustellvollmacht (siehe Pkt. 1.2.) bestanden hat. Dadurch ist die Zustellung des in Rede stehenden Straferkenntnisses an die Bf nicht rechtswirksam geworden und mit einem Zustellmangel behaftet. Eine Heilung dieses Zustellmangels ist erst durch Zustellung des in Rede stehenden Erkenntnisses an ihre Rechtsanwältin am 14.6.2022 eingetreten.

Sodann werden als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit vorgebracht. Moniert wird diesbezüglich, dass sowohl die Bf selbst, wie auch die beim Vorfall angetroffenen Jugendlichen nicht einvernommen worden sind. Dadurch sei ihr Recht auf Parteiengehör verletzt worden und habe sich die belangte Behörde auch nicht mir ihrer Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren auseinandergesetzt. Der Sachverhalt sei sohin nicht ausreichend geklärt worden und entbehre die Entscheidung der belangten Behörde jedweder Grundlage, da diese nicht einmal den Versuch unternommen habe, ein mängelfreies Verfahren durchzuführen.

Überdies gehe weder aus der Strafverfügung noch aus der Aufforderung zur Stellungahme zum Beweisergebnis die Örtlichkeit des Vorfalls iSd § 44a VStG hervor; auch sei das vorgeworfene Delikt nicht näher konkretisiert, sondern werde lediglich § 11 Abs. 1 Bgld. Jugendschutzgesetz 2002 angeführt. Auch sei nicht konkretisiert, ob ihr Sohn wirklich geraucht hat oder nur, wie bereits ausgeführt, nur eine Zigarette in der Hand gehalten hat. Die Tatbeschreibung „Die Jugendlichen wurden beim Konsumieren von Zigaretten wahrgenommen“ durch die ermittelnde Behörde sei unpräzise und wäre die Einvernahme aller Jugendlicher, auch ihres Sohnes, daher zur Klärung des Sachverhaltes dringend geboten gewesen. Auch sei nicht dokumentiert worden, um welche Zigarettenmarke es sich beim Tabakkonsum gehandelt hat.

Betreffend der monierten inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht (ausreichend) festgestellt habe und nur aufgrund eines Rechtsirrtums zum Schluss gelangt sei, die Bf hätte in subjektiver Hinsicht die angelastete Verwaltungsvorschrift verletzt. Dies sei unrichtig, da sie ihren Sohn mehrfach eindringlich darauf hingewiesen habe, dass das Rauchen gesundheitsgefährdend ist, weshalb sie ihm dieses untersagt hat. Sie sei sohin ihrer Aufsichtspflicht nach bestem Wissen und Gewissen nachgekommen, könne aber ihren fast schon 17-jährigen Sohn nicht rund um die Uhr beaufsichtigen und sei dazu auch nicht in der Lage. Fakt sei, dass sie an der Verletzung der ihr angelasteten Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe und ihr aufgrund der getätigten Ausführungen nicht einmal fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann, weshalb die subjektive Tatseite zur Gänze entfalle. Ihre Strafbarkeit sei mangels Verschulden zu verneinen und das Verwaltungsstrafverfahren daher einzustellen.

Aus den angeführten Gründen wird daher beantragt, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und das gegen die Bf eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen, jedenfalls aber eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

1.9. Am 25.09.2023 hat beim LVwG eine öffentlich mündliche Verhandlung stattgefunden, bei der RevInsp. AA und GrInsp. BB als Zeugen zum Sachverhalt einvernommen worden sind, die Bf unentschuldigt abwesend, die belangte Behörde entschuldigt und die Rechtsanwältin der Bf anwesend gewesen ist.

In dieser Verhandlung hat der Zeuge GrInsp. BB angegeben, dass er sich an den angezeigten Vorfall noch gut erinnern kann, zumal der Sohn der Bf, CC, bei der Polizei hinlänglich amtsbekannt ist. Zur angezeigten Tatzeit hat er mit seinem Kollegen Streifendienst versehen und CC mit zwei weiteren männlichen Jugendlichen am *** in *** wahrgenommen. Die drei Burschen haben sich auffällig verhalten, weshalb sein Kollege und er auf sie aufmerksam geworden sind und dabei gesehen haben, dass CC eine Zigarette in der Hand gehalten und diese auch geraucht hat. Er hat den Streifenwagen dann angehalten und ist mit seinem Kollegen zu den Burschen gegangen, wobei er wiederum dienstlich unmittelbar wahrgenommen hat, dass CC eine Zigarette raucht. Nach Erinnerung des Zeugen ist CC mehrmals bei der Polizei wegen diverser verwaltungs- und gerichtlich strafbarer Handlungen angefallen und hat er sicher mindestens 10 Mal auch Zigaretten geraucht. Der angezeigte Vorfall ist daher kein Einzelfall gewesen und CC mehrmals von der Polizei dabei betreten worden bzw. haben Polizisten wahrgenommen, dass er eine Zigarette raucht, was Kollegen von ihm jederzeit bestätigen können. Auch ist der Polizei bekannt, dass es Fotos in social medias von CC gibt, wo er eine Zigarette rauchend abgebildet ist.

Aufgrund der Vorfälle mit CC haben er und seine Kollegen auch die Bf als Mutter und Erziehungsberechtigte des Genannten aufgesucht und sie dabei informiert, dass CC der „***“ angehört, diverse Straftaten begangen hat und dass er mehrmals von der Polizei dabei wahrgenommen worden ist, wie er eine Zigarette raucht. Seiner Erinnerung nach hat die Bf ihren Sohn gegenüber der Polizei jedes Mal in Schutz genommen.

Auch der als Zeuge einvernommene Meldungsleger RevInsp. AA hat bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er sich ebenfalls noch gut an den gegenständlichen Sachverhalt erinnern kann, weil es sich bei CC um einen bei der Polizei amtsbekannten Jugendlichen handelt, der schon wegen mehrerer Verwaltungs- und Gerichtsdelikte angefallen ist.

Am Abend des 5. Juni 2021 hat er mit seinem Kollegen GrInsp. BB Streifendienst versehen und sind sie in Höhe des *** auf drei männlichen Jugendliche, darunter CC, aufmerksam geworden, nachdem ihnen diese lautstark nachgeschrien und dabei mit den Händen herumgestikuliert haben. Dabei hat er CC eine Zigarette rauchend wahrgenommen und hat er diese Zigarette auch noch geraucht, als er mit seinem Kollegen aus dem Streifenwagen ausgestiegen ist, sich zu den drei Jugendlichen begeben und diese kontrolliert hat.

In diesem Zusammenhang verweist der Zeuge auch auf seine Stellungnahme vom 1.10.2021, in der sich drei Fotos befinden, auf denen CC zu sehen ist, wie er eine Zigarette raucht und hat er diese selbst in die social medias gestellt. Abschließend hat der Zeuge angegeben, dass er CC des Öfteren im Rahmen des Streifendienstes und auch als Privatperson rauchend wahrgenommen hat.

2. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

CC, geboren am ***, ist der Sohn der Bf und am 5. Juni 2021, um 22:15 Uhr, in ***, ***, zusammen mit zwei anderen männlichen Jugendlichen von zwei Polizeistreife beim Konsumieren von Tabakwaren, konkret dem Rauchen einer Zigarette, angetroffen und in der Folge einer Personenkontrolle unterzogen worden.

Bereits vor diesem Vorfall ist der bei der Polizei hinlänglich amtsbekannte CC wegen mehrerer verwaltungs- und strafrechtlicher Delikte angefallen und von der Exekutive schon mindestens 10 Mal beim Rauchen einer Zigarette wahrgenommen bzw. dabei betreten worden. Der Genannte hat auch Fotos, auf denen er mit einer Zigarette rauchend zu sehen ist, in diverse social medias gestellt und befinden sich im Verwaltungsakt auch drei solcher Bilder.

Zum angezeigten Tatzeitpunkt ist CC bereits über 16 Jahre alt gewesen und am angezeigten Tatort nicht unter der Aufsicht der Bf gestanden, das heißt, dass die Beschuldigte nicht am Tatort anwesend gewesen ist und dort die Aufsicht über ihren Sohn innegehabt hat. Sie ist aber von der Polizei über die vorgenannten Delikte ihres Sohnes laufend informiert bzw. kontaktiert worden, hat ihren Sohn aber vor der Exekutive jedes Mal in Schutz genommen.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, samt den darin einliegenden unbedenklichen Urkunden und die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung.

3.2. Gegenständlicher Beschwerdefall basiert auf einer Anzeige des RevInsp. AA von der Polizeiinspektion *** vom 18.06.2021, GZ: ***. Daraus geht hervor, dass mehrere Jugendliche am 5. Juni 2021, um 22:15 Uhr, in ***, ***, darunter auch der zum damaligen Zeitpunkt noch nicht 18-jährige CC, beim Konsumieren (Rauchen) einer Zigarette angetroffen und anschließend einer Personenkontrolle unterzogen worden sind.

Die Übertretungen nach dem Bgld. JSG 2002 sind vom Meldungsleger der Anzeige, RevInsp. AA, seinem Kollegen GrInsp. BB sowie der Polizeistreife ***, bestehend aus Insp. DD und Insp. EE dienstlich im Zuge des Streifendienstes wahrgenommen worden und hat CC sogar Bilder von ihm, wo er raucht, in social medias veröffentlicht, wie auch aus dem Polizeiakt unbestritten hervorgeht.

3.3. Die Bf moniert, es sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht konkretisiert worden, ob ihr Sohn wirklich geraucht hat oder, wie sie bereits dargelegt hat, nur eine Zigarette in der Hand gehalten hat. Die Tatbeschreibung „Die Jugendlichen wurden beim Konsumieren von Zigaretten wahrgenommen“ durch die ermittelnde Behörde sei unpräzise und wäre die Einvernahme aller Jugendlicher, auch die ihres Sohnes, daher zur Klärung des Sachverhaltes dringend geboten gewesen. Auch sei nicht dokumentiert worden, um welche Zigarettenmarke es sich beim Tabakkonsum gehandelt hat.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Bf zur mündlichen Verhandlung erst gar nicht erschienen und unentschuldigt ferngeblieben ist. Abgesehen davon haben die beiden als Zeugen befragten Polizisten in der Verhandlung äußerst glaubwürdig, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass ihr Sohn bei der Polizei kein unbeschriebenes Blatt und schon mehrmals wegen diverser verwaltungs- und strafrechtlicher Delikte angefallen ist, mithin bei der Polizei „amtsbekannt“ ist. Der Genannte wurde von der Exekutive schon zuvor mindestens 10 Mal beim Rauchen einer Zigarette dienstlich wahrgenommen und ist die Bf darüber auch informiert worden, hat ihren Sohn aber jedes Mal vor der Polizei in Schutz genommen.

Der Verantwortung der Bf stehen im Beschwerdefall die eindeutigen und in sich widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in seiner Anzeige vom 18. Juni 2021 entgegen, der auch in der öffentlich mündlichen Verhandlung als Zeuge unter Wahrheitspflicht einvernommen worden ist. Dabei hat er die in der Anzeige sowie seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2021 gemachten Angaben wiederholt und ausgesagt, dass er CC persönlich kontrolliert hat, wobei dieser beim Vorbeifahren des Streifenwagens und auch nach danach, als der Streifenwagen angehalten und sich die beiden Polizisten zu den Jugendlichen begeben haben, weiterhin eindeutig eine Zigarette geraucht hat.

Diese Angaben werden von GrInsp. BB bestätigt und hat dieser als Zeuge angegeben, dass die Bf regelmäßig von der Polizei über die Aktivitäten ihres Sohnes, der wegen mehrerer Verwaltungs- und Gerichtsdelikte bei der Exekutive hinlänglich amtsbekannt ist, informiert worden ist.

Im Hinblick darauf sowie eingedenk des Umstandes, dass sowohl RevInsp. AA wie auch GrInsp. BB einen Diensteid geleistet haben und verpflichtet sind, als Polizeibeamte und als Zeugen beim LVwG die Wahrheit zu sagen und auch im Beweisverfahren weder ein anderer Sachverhalt hervorgekommen ist, noch auch nur ansatzweise Zweifel über die von den beiden Polizeibeamten getätigten Aussagen hervorgekommen sind, hegt das erkennende Gericht keinerlei Zweifel darüber, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt so zugetragen hat, wie ihn die beiden Polizisten authentisch, glaubwürdig und in sich widerspruchsfrei geschildert haben.

Die Bf hingegen kann sich verantworten, wie es ihr zweckdienlich und nützlich erscheint, ohne dabei an die Wahrheit gebunden zu sein und hat es zudem vorgezogen, zur Verhandlung beim LVwG erst gar nicht zu erscheinen und sich entsprechend zu rechtfertigen.

Der unter Punkt 2. angeführte Sachverhalt steht für den erkennenden Richter daher mit in einer für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit fest und steht diesem auch keinerlei Beweis- oder Ermittlungsergebnis entgegen.

4. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat erwogen:

4.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 31. Jänner 2002 zum Schutze der Jugend (Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002 - Bgld. JSG 2002) idF LGBl. Nr. 81/2018, lauten auszugsweise:

„§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Junge Menschen: Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr […]

2. Erziehungsberechtigte: Eltern […]

3. […]

4. Allgemein zugängliche Orte: zB Straßen, Gassen, Plätze, öffentliche Verkehrsmittel, Einkaufszentren, Handelsbetriebe für Konsumgüter des täglichen Bedarfs sowie Gaststätten und sonstige Lokale, sofern für deren Besuch nach diesem Gesetz nicht spezielle Vorschriften bestehen.

§ 5 Pflichten der Erziehungsberechtigten und der Begleitpersonen

(1) Erziehungsberechtigten […] obliegt es im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten, den jungen Menschen innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach ihrem Entwicklungsstand im Einzelfall erforderlich sind.

(2) Erziehungsberechtigte und Begleitpersonen haben unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden jungen Menschen die Jugendschutzbestimmungen einhalten.

§ 11 Alkohol, Tabakwaren und sonstige Rausch- und Suchtmittel

(1) Jungen Menschen ist

1. […]

2. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Erwerb, Besitz und Konsum von

a) […]

b) Erzeugnissen im Sinne des § 1 Z 1 bis 1l sowie Z 8 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes - TNRSG, BGBl. Nr. 431/ 1995, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 37/2018,

an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen verboten.

§ 12 Strafen und sonstige Maßnahmen

(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden Handlung bildet.

(3) Erziehungsberechtigte, Begleitpersonen oder sonstige Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Abs. 1) ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen.

§ 13 Zuständigkeit

(1) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörden.“

4.2. Den Erläuterungen zu § 5 des Gesetzes vom 31. Jänner 2002 zum Schutze der Jugend (Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002 - Bgld. JSG 2002), StF: LGBl. Nr. 54/2002 (XVIII. Gp. RV 280 AB 291), ist Folgendes zu entnehmen:

„Zu § 5

Es muss die besondere Verantwortung jener Personen betont werden, die als Erziehungsberechtigte oder Begleitpersonen über die Einhaltung der Grenzen zu achten haben, die dieses Gesetz zum Wohl bei jungen Menschen zieht.

Der Schutz der Jugend kann nur dann gewährleistet werden, wenn die Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen ihre Erziehungsverantwortung wahrnehmen. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch regelt im 1. Teil, 3. Hauptstück, die Rechte zwischen Eltern und Kindern. Die Eltern trifft dabei die primäre Verantwortung für ihre Kinder. Diesem Gedanken soll auch der vorliegende Entwurf Rechnung tragen.

Jugendschutzbestimmungen können Eltern bei der Erziehung nur unterstützen, ihnen die Verantwortung aber keinesfalls abnehmen (§§ 137, 146, 146a, 146b ABGB). Daraus ergibt sich, dass jungen Menschen im Einzelfall nicht alles erlaubt ist, was nach den Jugendschutzbestimmungen zulässig ist. Schließlich wird durch dieses Gesetz die Erziehungsautonomie der Erziehungsberechtigten nicht beschränkt. 15-Jährige dürfen sich zwar bis 1 Uhr in Lokalen aufhalten, die Erziehungsberechtigten können ihnen aber das Ausgehen aus guten Gründen (z.B. mangelnder schulischer Erfolg) untersagen. Um das Vorschieben von Aufsichtspersonen durch junge Menschen zu unterbinden, war der bedingte Identitätsnachweis von Aufsichtspersonen gegenüber den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten behördlichen Organen zu normieren.“

4.2. Im vorliegenden Beschwerdefall wird der Bf vorgeworfen, dass sie es im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit unterlassen hat, ihrem Sohn innerhalb der Grenzen des Bgld. JSG 2002 jene Einschränkungen aufzuerlegen und nicht mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln dafür gesorgt hat, dass die Jugendschutzbestimmungen, insbesondere § 11 Abs. 1 Z 2b leg. cit., eingehalten werden, da ihr Sohn in der Öffentlichkeit Tabakwaren konsumiert hat.

4.3. Aufgrund des vorgenommenen Beweisverfahrens steht für das LVwG unbestritten fest, dass der Sohn der Bf, CC, bei der Polizei seit längerem hinlänglich amtsbekannt und bereits mehrfach wegen diverser Gerichts- und Verwaltungsdelike angefallen ist, worüber die Bf auch regelmäßig von der Polizei informiert worden ist. Ungeachtet dessen hat CC – der von der Polizei schon mindestens 10 Mal davor beim Rauchen betreten worden ist und im Beschwerdefall auch nicht zu Rauchen aufgehört hat, als die beiden Polizisten ihren Streifenwagen angehalten und sich zu ihm und den anderen Jugendlichen begeben haben – weiterhin in der Öffentlichkeit geraucht, wobei ihn die Bf vor der Polizei jedes Mal in Schutz genommen hat.

In Anbetracht des vorliegenden Sachverhaltes ist evident, dass die von der Bf in den Raum gestellte Behauptung, sie habe ihren Sohn mehrfach eindringlich darauf hingewiesen, dass das Rauchen gesundheitsgefährdend ist, weshalb sie ihm dieses untersagt hat, augenscheinlich nichts bewirkt hat bzw. nicht von Erfolg gekrönt gewesen ist, ansonsten er nicht weiterhin mindestens 10 Mal von der Polizei beim Rauchen in der Öffentlichkeit betreten hat werden können und sogar Fotos, auf denen er eine Zigarette rauchend zu sehen ist, in diverse soziale Medien gestellt hat. Davon abgesehen hat CC nach den glaubwürdigen Aussagen der beiden als Zeugen einvernommenen Polizisten auch strafrechtliche Delikte begangen und ist Mitglied der „***“.

Angesichts dieser Fakten kann sohin keinerlei Rede davon sein, dass die Bf ihrem Sohn im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit innerhalb der Grenzen des Bgld. Jugendschutzgesetzes jene Einschränkungen auferlegt hat, die nach seinem Entwicklungsstand erforderlich gewesen sind.

Insoweit sich die Bf damit rechtfertigt, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nach bestem Wissen und Gewissen nachgekommen ist und ihren Sohn CC nicht rund um die Uhr beaufsichtigen könne und dazu auch nicht in der Lage sei, ist dem ist unter Verweis auf die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum Bgld. JSG 2002 entgegenzuhalten, dass der Schutz der Jugend - und im Beschwerdefall der Schutz ihres Sohnes - nur dann gewährleistet werden kann, wenn die Bf als Erziehungsberechtigte auch ihre Erziehungsverantwortung ernst- und wahrnimmt. Das Bgld. JSG 2002 kann die Bf bei der Erziehung ihres Sohnes nur unterstützen, ihr aber nicht die Verantwortung für die Erziehung abnehmen. Schließlich wird durch dieses Gesetz auch nicht die Erziehungsautonomie der Bf beschränkt und hätte sie CC das Ausgehen aus guten Gründen (z.B. wegen wiederholtem Rauchen in der Öffentlichkeit, Mitglied der „***“ und der Begehung von Gerichtsdelikten,…) daher untersagen können, um dadurch die Begehung weiterer Delikte zu unterbinden.

Im Übrigen wurde der Bf auch nicht vorgeworfen, dass sie ihre Aufsichtspflicht im Sinne des § 5 Abs. 2 Bgld JSG 2002 verletzt hat, sondern ihr die Erfüllung des Tatbestands nach § 5 Abs. 1 leg. cit. angelastet.

Zusammengefasst vertritt das LVwG im vorliegenden Beschwerdefall die Auffassung, dass die belangte Behörde der Bf aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes zu Recht ein strafbares Verhalten als Erziehungsberechtigte im Sinne des § 5 Abs. 1 Bgld. JSG 2002 zur Last gelegt und die Genannte daher den Tatbestand der zuvor angeführten Bestimmung in objektiver Weise erfüllt und ihre Bestrafung daher rechtskonform erfolgt hat.

Bei der Verletzung der vorangeführten Bestimmung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1, zweiter Satz, VStG, wonach schon das bloße Zuwiderhandeln gegen die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich zieht, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt, und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Es ist Sache der Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Umstände, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen hätten können, hat sie jedoch nicht glaubhaft vorzulegen vermocht, zumal sie zur mündlichen Verhandlung erst gar nicht erschienen ist und ihr Sohn CC schon zuvor mindestens 10 Mal beim Rauchen in der Öffentlichkeit durch Polizeibeamten betreten worden ist.

Sohin war also auch die subjektive Tatseite als verwirklicht anzusehen und ist die Bestrafung der Bf dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

Zur Strafbemessung:

Rechtsgrundlage für die Strafbemessung stellt § 19 VStG dar. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 12 Abs. 3 Bgld. JSG reicht bis 700 Euro Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist im Beschwerdefall weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen, weshalb das Verschulden der Bf angesichts des wiederholten Rauchens ihres Sohnes in der Öffentlichkeit, vor der sie von der Polizei auch regelmäßig informiert worden ist, nicht als geringfügig angesehen werden kann. Beim Verschulden ist jedenfalls von zumindest (grober) Fahrlässigkeit auszugehen.

Des Weiteren kann auch die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (Jugendschutz) nicht als gering befunden werden, da durch das Unterlassen entsprechender Erziehungsmaßnahmen die Gesundheit ihres Sohnes und die Beachtung der Grenzen, die das Bgld. JSG 2002 zum Wohl bei jungen Menschen zieht, in aller Regel erschwert wird.

Was die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung anbelangt, begegnet diese aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, insbesondere dem wiederholten Rauchen von Zigaretten ihres Sohnes in der Öffentlichkeit, keinerlei Bedenken. Des Weiteren bewegt sich die verhängte Strafe ohnedies im untersten Bereich, bei lediglich 14 % des gesetzlich möglichen Strafrahmens

Unter Bedachtnahme auf diesen Strafrahmen, die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und dessen Beeinträchtigung, das Verschulden der Bf und deren persönliche Verhältnisse, erscheint die verhängte Strafe gegenständlich notwendig und auch geeignet, diese von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten.

Aus den genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu III.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich zu beurteilen. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.