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E G04/02/2021.013/006•LVwG B E G04/02/2021.013/006
E G04/02/2021.013/006Tribunale amministrativo regionale19 mag 2023
Kanalanschlussbeitrag, vorläufiger Anschlussbeitrag, Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag, Bindungswirkung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Vizepräsident Dr. Giefing über die Beschwerde der Frau BF, wohnhaft in ***, ***, vom 21.09.2021 gegen den Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde [KG1] vom 08.09.2021, Zl. *** wegen Einhebung eines Kanalanschlussbeitrages
zu Recht:
I.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Beweiswürdigung:
I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters von [KG1] vom 17.05.2021 wurde Frau BF (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ein Anschlussbeitrag nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 iVm § 2 Abs. 6 Bgld. Kanalabgabegesetz in der Höhe von insgesamt (inkl. USt) 1254,43 Euro für die Anschlussgrundfläche im Ortsteil [KG2], ***, ***, vorgeschrieben. Der dagegen erhobenen Berufung wurde vom Gemeinderat der Gemeinde [KG1] „keine Folge“ gegeben.
I.2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit (wörtlich) folgender Begründung:
„Der Kanal-Anschlussbeitrag wurde per Bescheid dat. 12.10.1992, Zahl *** endgültig festgesetzt.
Der Bescheid ist begründet gemäß § 5 Kanalabgabegesetz.
Das Wort „vorläufig" im Betreff hindert die Verjährung nicht, es ist der Spruch entscheidend
und diesem keine Vorläufigkeit zu entnehmen.
—Es ist Verjährung per Ende 2008 eingetreten.
Bereits erfolgte Erklärung - [es folgt der Name der damals zuständigen Richterin am LVwG Bgld]: Im Verfahren zur Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr - Gemeinde [KG1] Zahl *** - hat sich die Richterin am Landesverwaltungsgericht Burgenland, [es folgt der Name der Richterin], bereits zu einer allfälligen Neufestsetzung des Kanalanschlussbeitrages erklärt: [die Beschwerdeführerin zitiert im Folgenden wörtlich aus dem Erk. des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland zur Zahl: E G04/06/2020.017/007]
‚... ein Bescheid über die Vorschreibung einer Kanalanschlussgebühr erlassen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass zwar im Betreff des Bescheides „vorläufiger" angeführt wird. Aber weder aus dem Spruch des Bescheides noch aus der Begründung geht hervor, dass es sich um einen vorläufigen Anschlussbeitrag gemäß §6 KAbG handeln würde. Vielmehr wird im Spruch des Bescheides klar und eindeutig ein (endgültiger) Anschlussbeitrag nach § 5 KAbG festgesetzt und kommt nur dem Spruch eines Bescheides normative Wirkung zu.‘
Verjährung
Frau Richterin [es folgt erneut der Name] erkennt zur Festsetzungsverjährung weiter in den folgenden zwei Absätzen, dass mit der Fertigstellungsanzeige 2003 die 5-jährige Verjährungsfrist begonnen hat und sofern keine unterbrechende Handlung stattgefunden hat - mit Ablauf des Jahres 2008 Verjährung eingetreten ist.
Eine unterbrechende Handlung war im Bezugsakt der Gemeinde [KG1], vorgelegt dem Landesverwaltungsgericht (und den Parteien) im Verfahren Kanalbenützungsgebühr, nicht dokumentiert.
Beantragte Änderung:
Ich beantrage aus den vorgebrachten Gründen die ersatzlose Aufhebung des Bescheides.“
I.3. Die Verpflichtung zum Kanalanschluss betreffend die verfahrensgegenständliche Anschlussgrundfläche wurde mit Bescheid vom 15.09.1993, Zl. ***, gegenüber den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführerin ausgesprochen. In weiterer Folge wurde den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 12.10.1993, ***, ein Kanalanschlussbeitrag gemäß § 5 Abs. 1, 2, 3 und 4 sowie § 2 Abs. 3 KAbG vorgeschrieben.
Die jährliche Kanalbenützungsgebühr ab 01.01.2004 wurde den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 21.05.2004 vorgeschrieben. Dieser Vorschreibung lag eine Berechnungsfläche von 411,86 m² und ein Einheitssatz von 0,83 m² zugrunde. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Gebühr jährlich in zwei gleichen Teilbeträgen (fällig am 30.06. und 30.11.) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten sei und rechtzeitig vor dem Fälligkeitstermin mittels Lastschriftanzeige zur Zahlung vorgeschrieben werde.
Gegenüber der Beschwerdeführerin wurde erstmalig mit dem von ihr angefochtenen Bescheid vom 29.05.2019 eine jährliche Kanalbenützungsgebühr vorgeschrieben. Mit in der Beschwerde zitiertem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 04.01.2021, E G04/06/2020.017/17 wurde die Kanalbenützungsgebühr (und dabei auch die Berechnungsfläche) für die Beschwerdeführerin wie folgt neu festgesetzt:
„Gebühr vom 04.01.2019 bis 31.12.2019 (362 Tage)
Berechnungsfläche
in m²
Beitragssatz in Euro
Nettobetrag in Euro
(gerundet gemäß § 204 Abs. 1 BAO)
10 % USt. in Euro
Bruttobetrag in Euro
(gerundet gemäß § 204 Abs. 1 BAO)
451,73
1,20
537,62
53,762
591,38
Gebühr für die jährliche Vorschreibung ab 01.01.2020
Berechnungsfläche in m²
Beitragssatz in Euro
Nettobetrag in Euro
(gerundet gemäß § 204 Abs. 1 BAO)
10 % USt.
in Euro
Bruttobetrag in Euro
(gerundet gemäß § 204 Abs. 1 BAO)
451,73
1,20
542,08
54,208
596,29“
Dieser Sachverhalt ergibt sich bereits aus der unbedenklichen Aktenlage und wird als wahr angenommen. Er wird von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen.
II. Rechtslage:
II.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften des 2. Abschnittes des Burgenländischen Kanalabgabegesetzes (KAbG), LGBl. Nr. 41/1984, in der (aktuellen) Fassung LGBl. Nr. 11/2015, soweit hier relevant, lauten:
„2. Abschnitt
Kanalisationsbeiträge
§ 2
Allgemeines
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates Kanalisationsbeiträge (Erschließungsbeitrag, vorläufiger Anschlußbeitrag, Anschlußbeitrag, Ergänzungsbeitrag, vorläufiger Nachtragsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Errichtungskosten der Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben. An Kanalisationsbeiträgen darf jedoch jeweils insgesamt nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen für die Kanalisationsanlage entspricht.
(2) Den Gemeinden für die Errichtung der Kanalisationsanlage gewährte Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind, zählen nicht zu den im Abs. 1 genannten Aufwendungen.
(3) Abgabenschuldner ist hinsichtlich des Erschließungsbeitrages und des vorläufigen Anschlußbeitrages der Eigentümer der Anschlußgrundfläche. Hinsichtlich der übrigen Kanalisationsbeiträge ist Abgabenschuldner derjenige Eigentümer der Anschlußgrundfläche, der nach dem Kanalanschlußgesetz rechtskräftig zum Anschluß verpflichtet oder dem der Anschluß rechtskräftig bewilligt wurde, und zwar unabhängig davon, ob er die Kanalisationsanlage benützt oder nicht. Sind Eigentümer der Anschlußgrundfläche und Eigentümer des Baues verschiedene Personen, so ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Baues.
(4) Miteigentümer schulden die Kanalisationsbeiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über eine selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeiten (Wohnungseigentum) verbunden ist. Ist in diesen Fällen ein gemeinsamer Verwalter bestellt, so kann die Zustellung an diesen erfolgen.
(5) Für die Kanalisationsbeiträge haftet neben dem bisherigen Eigentümer der neue Eigentümer zur ungeteilten Hand.
(6) Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Berechnungsfläche vervielfachten Beitragssatz.
(7) Das Recht, die Kanalisationsbeiträge festzusetzen, verjährt binnen fünf Jahren.
(8) § 212 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 70/2013, ist hinsichtlich der Kanalisationsbeiträge mit der Maßgabe anzuwenden, daß Zahlungserleichterungen bei Zutreffen der dort genannten Voraussetzungen zu gewähren sind. Für die Dauer des Bestehens von Zahlungserleichterungen ist die Verjährung des Rechtes, fällige Kanalisationsbeiträge einzuheben und zwangsweise einzubringen, gehemmt.
(9) Anschlußgrundflächen sind Flächen im Sinne des § 1 Abs. 4 Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989.
(10) Für die Kanalisationsbeiträge samt Nebengebühren sowie für die Kanalbenützungsgebühren haftet auf dem Grundstück (Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht.
(11) Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Anschlussgrundflächen oder Bauwerken erlassenen Bescheide wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.
§ 3
Beitragssatz
(1) Der Beitragssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Er darf jenen Betrag nicht überschreiten, der sich aus der Teilung der abgerechneten Errichtungskosten der Kanalisationsanlage (§ 2 Abs. 1 und 2) durch die um 10 v.H. erhöhte Summe aller Berechnungsflächen gemäß § 5 Abs. 2 in der Gemeinde ergibt. Für die Ermittlung der Summe aller Berechnungsflächen in der Gemeinde ist der 30.09. des jeweiligen Jahres bzw. des Vorjahres maßgebend.
(2) Der Beitragssatz kann neu festgesetzt werden, wenn sich auf Grund einer Änderung der Kanalisationsanlage die der letzten Festsetzung des Beitragssatzes zugrundeliegenden Baukosten um mindestens 2 v.H. erhöht haben.
§ 4
Erschließungsbeitrag
[1] – [4] ….
§ 5
Anschlußbeitrag
(1) Für jene Anschlußgrundfläche bzw. Teile der Anschlußgrundfläche, für die eine Anschlußverpflichtung oder eine Anschlußbewilligung rechtskräftig ausgesprochen wurde, ist ein Anschlußbeitrag zu erheben.
(2) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe der in Z 1 und Z 2 genannten, mit dem Bewertungsfaktor vervielfachten Flächen.
Bewertungsfaktor
Als bebaute Fläche gilt die von Gebäuden und überdachten Bauwerken bedeckte bzw. überdeckte Grundfläche. Nicht einzurechnen sind Eingangsüberdeckungen, Vordächer, Balkone, Erker, Terrassen, Außenstiegen, Außenrampen, Lichtschächte, Dachüberstände, Gesimse und Schwimmbecken.
Ausmaß der bebauten Flächen
0,5
Für die Berechnung dieser Fläche in Gebäuden ist die Grundfläche des Mauerwerks, das die Nutzfläche umgibt, einzubeziehen. Sind in demselben Gebäude in einem Geschoß Nutzflächen mit verschiedenen Bewertungsfaktoren zu berücksichtigen, dann ist die zwischen diesen Nutzflächen liegende Mauerfläche je mit ihrem halben Ausmaß den beiden Flächen zuzuschlagen.
Nicht mitzurechnen sind:
Lufträume; Keller- und Dachbodenräume, die ihrer Ausstattung nach nicht für die unter lit. a bis lit. l genannten Zwecke geeignet sind;
Kellerräume in Wohngebäuden, die nur für Haushaltszwecke genutzt und nicht für die unter lit. a genannten Zwecke verwendet werden, in denen keine Abwässer anfallen und die nicht an die Kanalisationsanlage angeschlossen sind;
Gebäude, ausgenommen Wohngebäude, bei denen nur Niederschlagswässer anfallen und die an die Kanalisationsanlage angeschlossen sind.
a)
Wohnungen:
Ausmaß der der Unterkunft und Haushaltsführung von Menschen dienenden Gebäudefläche. Dazu zählen insbesondere Wohn- und Schlafräume, Küchen, Sanitärräume, Speis, Vorräume, Stiegenhäuser, Bäder, Waschküchen
1
b)
Heime aller Art, wie Schülerheime, Lehrlingsheime, Erholungsheime, Sportheime, Jugendherbergen, Internate, Altenheime sowie Kasernen,
Klöster:
Ausmaß der dem Heimbetrieb dienenden Gebäudefläche
1
c)
Schulen aller Art und Kindergärten:
Ausmaß der dem Schul- und Kindergartenbetrieb dienenden Gebäudefläche
0,5
d)
Campingplätze:
Ausmaß der für die behördlich zugelassene Personenanzahl insgesamt erforderlichen gesetzlichen Mindestfläche
Die sanitären Einrichtungen sind nicht in Rechnung zu stellen.
0,8
e)
Mobilheimplätze:
Je Aufstellplatz 40 m²
Die sanitären Einrichtungen sind nicht in Rechnung zu stellen.
1,5
f)
Fleischereien:
Ausmaß der Fläche der Arbeitsräume, Verkaufsräume und Lagerräume
aa) mit eigener Schlachtung oder Verarbeitung
a. ohne Abscheideanlage
4
b. mit Abscheideanlage
2
bb) ohne eigene Schlachtung oder Verarbeitung
a. ohne Abscheideanlage
2
b. mit Abscheideanlage
1
g)
Gastgewerbebetriebe:
aa) Ausmaß der Fläche der Schank- und Speiseräume, Küchen, Vorrats-
und Sanitärräume
a. ohne Abscheideanlage
2
b. mit Abscheideanlage
1
bb) Ausmaß der der Beherbergung dienenden Gebäudefläche
1
h)
Buschenschenken:
Ausmaß der Fläche der Gasträume
a. ohne Abscheideanlage
1
b. mit Abscheideanlage
0,5
i)
Kraftfahrzeugwaschanlagen:
Je Waschstand (sowohl überdeckt als auch im Freien) 40 m²
8
j)
Weinbaubetriebe:
Ausmaß der der Kellereiwirtschaft dienenden Gebäudefläche
1,5
k)
Sonstige nicht gesondert angeführte Räumlichkeiten aller Art (Verkaufsräume, Werkstätten, Arbeits-, Amts-, Lager-, Büro- und Kanzleiräume, Garagen, gelegentlich genützte Veranstaltungsräume), Räumlichkeiten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und sonstige dem Aufenthalt von Personen dienende Räumlichkeiten:
Ausmaß der Gebäudefläche
0,5
l)
Sonderbetriebe:
Dies sind Betriebe oder Einrichtungen, die durch ihre Zweckbestimmung die Kanalisationsanlage in einem wesentlich höheren Maß beanspruchen, als einem nach lit. a - k berechneten Anschlussbeitrag entspricht.
Das Ausmaß der dem Sonderbetrieb dienenden Gebäudefläche ist mit einem Bewertungsfaktor zu vervielfachen, der die durch den Betrieb verursachte Gesamtbelastung erfasst.
Für die Berechnung dieses Bewertungsfaktors sind die einwohneräquivalenten Belastungsgrundwerte (Hydraulische Belastung 0,004 l/s EGW, Organische Belastung 60 g BSB5/EGW d bzw. 100 g CSB/EGW d) heranzuziehen. Hierüber ist ein Gutachten einzuholen.
(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft des Anschlußbescheides bzw. der Anschlußbewilligung.
(4) Auf den Anschlußbeitrag sind der Erschließungsbeitrag und der vorläufige Anschlußbeitrag in der Höhe des tatsächlichen geleisteten Betrages anzurechnen. Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde bereits Beiträge zur Deckung der Errichtungskosten erbracht hat, sind diese mit dem tatsächlich geleisteten Betrag bei der Vorschreibung des Anschlussbeitrages zu berücksichtigen.
§ 6
Vorläufiger Anschlußbeitrag
(1) Für jene Anschlußgrundfläche bzw. Teile der Anschlußgrundfäche, für die im Falle der Fertigstellung des wasserrechtlich bewilligten Projektes über die Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage Anschlußpflicht bestehen würde, kann ein vorläufiger Anschlußbeitrag erhoben werden.
(2) Für das Ausmaß der Berechnungsfläche gilt § 5 sinngemäß. Der Beitragssatz ist unter sinngemäßer Anwendung des § 3 unter Zugrundelegung der veranschlagten Errichtungskosten der Kanalisationsanlage mit höchstens 30 v.H. des so errechneten Betrages festzusetzen.
(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit Rechtskraft des Bescheides über die wasserrechtliche Bewilligung der Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage.
(4) Entsteht die Anschlußpflicht nicht innerhalb von 10 Jahren ab dem im Abs. 3 genannten Zeitpunkt, ist der vorläufige Anschlußbeitrag in der Höhe des tatsächlich geleisteten Betrages zurückzuzahlen.
(5) Sofern ein vorläufiger Anschlußbeitrag erhoben wurde, hat die Gemeinde nach Vorliegen der Endabrechnung über die Kosten der Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage unverzüglich den endgültigen Anschlußbeitrag (§ 5) zu erheben.
§ 7
Ergänzungsbeitrag
(1) Wenn sich die Berechnungsfläche, die für die Bemessung des Anschlußbeitrages (§ 5) maßgeblich war oder im Falle eines verjährten Abgabenanspruches maßgeblich gewesen wäre, ändert, ist ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlußbeitrag zu erheben.
(2) Die Höhe des Ergänzungsbeitrages ist nach den Bestimmungen der §§ 3 und 5 unter Zugrundelegung des Ausmaßes der zusätzlichen Berechnungsfläche zu bemessen.
(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit Rechtskraft der baurechtlichen Benützungsbewilligung, wenn jedoch eine solche nicht erforderlich ist, mit der Vollendung des Vorhabens, das eine Änderung nach Abs. 1 bewirkt.
§ 8
Nachtragsbeitrag
(1) Ein Nachtragsbeitrag zum Anschlussbeitrag kann erhoben werden, wenn der Beitragssatz gemäß § 3 Abs. 2 neu festgesetzt wird.
(2) Die Höhe des Nachtragsbeitrages ist nach den Bestimmungen der §§ 3 und 5 unter Zugrundelegung des Ausmaßes der Erhöhung des Beitragssatzes zu bemessen.
(3) Auf den Nachtragsbeitrag ist der vorläufige Nachtragsbeitrag in der Höhe des tatsächlich geleisteten Betrages anzurechnen.
(4) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtswirksamkeit der Erhöhung des Beitragssatzes.
§ 9
Vorläufiger Nachtragsbeitrag
(1) Für jene Anschlußgrundfläche bzw. Teile der Anschlußgrundfläche, für die im Falle der Fertigstellung des wasserrechtlich bewilligten Projektes über die Änderung der Kanalisationsanlage die Voraussetzungen zur Erhebung eines Nachtragsbeitrages gegeben wären, ist ein vorläufiger Nachtragsbeitrag zu erheben.
(2) Die Höhe des vorläufigen Nachtragsbeitrages ist nach den Bestimmungen der §§ 3 und 5 unter Zugrundelegung des Ausmaßes der Erhöhung des Beitragssatzes zu bemessen. Hiebei sind für die Festsetzung des Beitragssatzes die veranschlagten Errichtungskosten der Änderung der Kanalisationsanlage heranzuziehen.
(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft des Bescheides über die wasserrechtliche Bewilligung der Änderung der Kanalisationsanlage.
(4) Soferne ein vorläufiger Nachtragsbeitrag erhoben wurde, hat die Gemeinde nach Vorliegen der Endabrechnung über die Kosten der Änderung der Kanalisationsanlage unverzüglich den endgültigen Nachtragsbeitrag (§ 8) zu erheben.“
II.2. Der angefochtene Bescheid ist auch gegründet auf der Verordnung des Gemeindesrates vom 19.12.2018 „über die Ausschreibung eines Anschluss- und Ergänzungsbeitrages nach dem Kanalabgabegesetz für die Ortsverwaltungsteile Pilgersdorf, Bubendorf, Deutsch Gerisdorf, Salmannsdorf, Lebenbrunn und Steinbach.“
Nach § 1 dieser Verordnung wird für Anschlussgrundflächen, für die eine rechtskräftige Anschlussverpflichtung oder Anschlussbewilligung vorliegt, ein Anschlussbeitrag erhoben. Nach § 3 dieser Verordnung betragen die Nettoerrichtungskosten 2.460.105,12 Euro und die um 10 v.H. erhöhte Summe aller Berechnungsflächen beträgt 261.576,05 m2. Der Beitragssatz wird nach § 3 Abs. 2 der Verordnung mit 6,50 Euro pro m2 Berechnungsfläche festgesetzt. Nach § 4 dieser Verordnung entsteht der Abgabenanspruch beim Anschlussbeitrag mit der Rechtskraft des Anschlussbescheides bzw. der Anschlussbewilligung.
III. Erwägungen:
Im Gegensatz zur fortlaufend zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühr nach § 10 KAbG handelt es sich beim Anschlussbeitrag nach § 5 KAbG um eine einmalige Abgabe, die sich aus dem Kanalanschluss sich ergebenden Nutzen für den Grundstückseigentümer ergibt. Die Höhe bemisst sich aus der Summe der bebauten Flächen eines Grundstückes und der Gebäudenutzflächen, multipliziert mit einem nach Ausmaß und Intensität der Schmutzwasserbelastung gewichteten Bewertungsfaktor (vgl. dazu näher Schuszter, Leitfaden Burgenländische Kanalgesetze – Kanalanschlussgesetz und Kanalabgabegesetz [2014], 89 f.).
Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid erkennbar damit argumentiert, dass im Jahr 1993 lediglich ein vorläufiger Anschlussbeitragsbescheid ergangen ist und sie nunmehr einen (endgültigen) Anschlussbeitragsbescheid - rechtens - für diese Anschlussfläche erlassen durfte, verkennt sie die Rechtslage:
Bereits in der hier mehrfach zitierten Vorentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2021, E G04/06/2020.017/17 „merkte“ das Verwaltungsgericht zu diesem Bescheid aus 1993 „an“
„dass zwar im Betreff des Bescheides „vorläufiger" angeführt wird. Aber weder aus dem Spruch des Bescheides noch aus der Begründung geht hervor, dass es sich um einen vorläufigen Anschlussbeitrag gemäß § 6 KAbG handeln würde. Vielmehr wird im Spruch des Bescheides klar und eindeutig ein (endgültiger) Anschlussbeitrag nach § 5 KAbG festgesetzt und kommt nur dem Spruch eines Bescheides normative Wirkung zu.“
Das Landesverwaltungsgericht bleibt bei dieser Rechtsprechung. Es ruft dabei das gesetzliche Motiv und den Zweck für die Vorschreibung eines vorläufigen Anschlussbeitrages in Erinnerung: Ein solcher (vorläufiger) Anschlussbeitrag nach § 6 KAbG soll es den Gemeinden ermöglichen, bereits während der Bauphase der Kanalisationsanlage einen Beitrag zur Erleichterung der Finanzierung der Kosten dieser Anlage einzuheben. Dabei wäre auch nach § 6 Abs. 2 KAbG ein gesonderter Beitragssatz anzuwenden. Diese gesetzlichen Kriterien für den vorläufigen Anschlussbeitrag finden sich im Bescheid vom 12.10.1993, Zl. *** weder im Spruch noch in der Begründung (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den Musterbescheid für einen vorläufigen Anschlussbeitrag in Schuszter, aaO 149 f.), noch im übrigen vorgelegten Verwaltungsakt wieder, sodass hier von einem endgültigen Anschlussbeitragsbescheid im Jahr 1993 auszugehen ist, welcher Bindungswirkung entfaltet. Diese Bindungswirkung ist jedoch nicht absolut:
So ist die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt, das seit Erlassung des Anschlussbeitragsbescheides entstandene „Mehr“ an Berechnungsfläche zu berücksichtigen.
Ändert sich nachträglich der seinerzeit für den Bewertungsfaktor maßgebliche Sachverhalt, dann liegt eine Änderung der Berechnungsfläche vor, die die Erhebung eines Ergänzungsbeitrages gemäß § 7 Abs. 1 KAbG nach sich zieht (beachte aber dazu die fünfjährige Verjährungsfrist im vorliegenden Fall).
Nach § 8 KAbG kann – dies liegt allerdings im Ermessen der Gemeinde - ein Nachtragsbeitrag zum Anschlussbeitrag erhoben werden, wenn der Beitragssatz gemäß § 3 Abs. 2 KAbG neu festgesetzt wird. Dabei ist zu bedenken, dass jene Berechnungsfläche für den Nachtragsbeitrag zugrunde zu legen ist, die bereits Grundlage für den Anschlussbeitrag war. (Im hier angefochtenen Anschlussbeitragsbescheid wurde die neu vom Landesverwaltungsgericht im Vorverfahren berechnete Fläche zugrunde gelegt).
Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Kontrolle an den angefochtenen Bescheid gebunden und ist ihm verwehrt, den als rechtswidrig befundenen Anschlussbeitragsbescheid etwa durch einen (anders zu berechnenden und im Ermessen der Gemeinde liegenden) Nachtragsbeitragsbescheid zu ersetzen, da dies ein „aliud“ darstellen und damit den gerichtlichen Prozessgegenstand überschreiten würde (vgl. etwa VwGH vom 14.11.2013, Zl. 2012/17/0045).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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