Landesverwaltungsgericht Burgenland E B04/09/2014.007/002
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.10.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.B04.09.2014.007.002
Begründung
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des XXX vom 22.05.2012, Zahl XXX, abgeschlossenen Verfahrens,
1)der Frau EE, wohnhaft in XXX,
2)des Herrn FE, wohnhaft in XXX,
3)der Frau JF, wohnhaft in XXX,
4)des Herrn OF, wohnhaft in XXX,
5)des Herrn SH, wohnhaft in XXX,
6)des Herrn JJ, wohnhaft in XXX,
7)des Herrn BJ, wohnhaft in XXX,
8)der Frau GK, wohnhaft in XXX,
9)des Herrn JK, wohnhaft in XXX,
10)des Herrn WL, wohnhaft in XXX,
11)des Herrn RM, wohnhaft in XXX,
12)der Frau DP, wohnhaft in XXX,
13)der Frau HP, wohnhaft in XXX,
14)des Herrn AP, wohnhaft in XXX,
15)der Frau ES, wohnhaft in XXX,
16)des Herrn KS, wohnhaft in XXX,
17)der Frau PT, wohnhaft in XXX,
18)des Herrn Mag. HT, wohnhaft in XXX,
19)der Frau PT, wohnhaft in XXX,
20)der Frau AMT, wohnhaft in XXX,
21)des Herrn RW, wohnhaft in XXX,
22)der Frau MZ, wohnhaft in XXX,
23)des Herrn MZ, wohnhaft in XXX,
24)des Herrn RW, wohnhaft in XXX,
25)der Frau EW, wohnhaft in XXX,
26)des Herrn JZ, wohnhaft in XXX und
27)des Herrn DFZ, wohnhaft in XXX,
alle vertreten durch XXX Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft, in XXX,
vom 17.07.2014,
den
B E S C H L U S S
gefasst:
I.Die Beschwerde wird gemäß § 32 Abs. 2 iVm. § 31 VwGVG als verspä-tet zurückgewiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revisi-on an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des vorliegenden Antrags auf Wideraufnahme des Verfahrens ist der Bescheid des XXX vom 22.05.2012, Zahl XXX. Der Bescheid wurde den Antragstellern am 25.05.2012 zugestellt. Mit diesem Bescheid wurde eine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz erteilt. Der Bescheid ist in letzter Instanz ergangen.
Die Antragsteller begehren die Wiederaufnahme des mit dem zitierten Bescheid erledigten Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG durch XXX. Dieses Begehren ist als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 32 VwGVG zu werten.
Zuständigkeit:
Gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
Gemäß Art. 151 Abs. 52 Z. 8 B-VG werden mit 1. Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Zuständig für die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme eines von XXX in letzter Instanz erledigten Verfahrens ist daher das Landesverwaltungsgericht Burgenland.
Anhängiges Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof:
Gegen den Bescheid XXX vom 22.05.2012 wurde am 06.07.2012 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Über diese Beschwerde wurde bisher nicht entschieden.
Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens – wenn die weiteren im Gesetz bestimmten Voraussetzungen vorliegen - stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist.
Folgt man dem Wortlaut dieser Bestimmung, so ist eine Revision nicht mehr zulässig, weil bereits im Jahr 2012 Beschwerde erhoben wurde.
Wendet man, wie aufgrund des oben zitierten § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG geboten, § 32 VwGVG sinngemäß an, so wird zunächst die anhängige Beschwerde gegen den Bescheid als Revision und der Bescheid des XXX als Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zu beurteilen sein. Eine Revision war daher (aufgrund der zum Zeitpunkt der Einbringung geltenden Rechtslage als Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 iVm. § 26 VwGVG) zulässig und ist es jetzt nicht mehr.
Eine andere Auslegung würde auch dazu führen, dass der Antragsteller dem Ablauf der in § 32 Abs. 2 VwGVG gesetzten Fristen tatenlos zusehen müsste, solange ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist. Aufgrund des sowohl vor als auch nach dem 01.01.2014 geltenden Neuerungsverbots im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, kann er die Wiederaufnahmegründe in diesem Verfahren nicht mehr geltend machen (vgl. Schmoll, ÖJZ 2014/20).
Dabei wird nicht verkannt, dass durch die Verwaltungsgerichte ein neues Rechtsschutzsystem geschaffen wurde, das vom Verhältnis zwischen Verwaltungsbehörden letzter Instanz und VwGH, nicht zuletzt aufgrund der völligen Neuregelung der Revision, abweicht. Hinsichtlich der in § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG geregelten „Übergangsfälle“ hat der Gesetzgeber mit der Anordnung der sinngemäßen Anwendung der neuen Bestimmungen auf Bescheide von Verwaltungsbehörden, diese Unschärfe aber, wohl auch um die lückenlose Allzuständigkeit der Verwaltungsgerichte nicht aufzuweichen, offenbar in Kauf genommen.
Rechtzeitigkeit des Antrages:
§ 32 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
„Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.“
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht einzubringen. § 32 VwGVG ist gemäß § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG auf Verfahren, für die das Landesverwaltungsgericht nach dieser Bestimmung zuständig ist, sinngemäß anzuwenden.
Der Antrag auf Wiederaufnahme muss alle für die Beurteilung der Einhaltung der subjektiven Frist maßgeblichen Angaben enthalten (VwGH 19.05.1993, 91/13/0099). Der Zeitpunkt, an dem der Antragsteller Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat, ist mit Datum oder sonst genau anzugeben, der Antragsteller trägt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Antrags.
Unter Punkt 1.12) des Antrages wird ausgeführt, dass der „SV am 05.07.2014 vorab auf elektronischem Weg und nachfolgend per Post am 09.07.2014 schriftlich Befund und Gutachten erstattet hat.“ Aus diesem Sachverständigen Gutachten würden sich neue Tatsachen ergeben, die in der Folge näher ausgeführt werden.
Dazu wird unter Punkt 2.6) des Antrages ergänzend vorgebracht, dass diese neu hervorgekommenen Tatsachen den Antragstellern erst mit Zustellung des Sachverständigengutachtens bekannt geworden seien. Die gesetzlich vorgesehene 14-tägige Antragsfrist sei daher noch offen.
§ 32 Abs. 2 VwGVG bestimmt eine verfahrensrechtliche Frist, die als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist. Folgt man dem Vorbringen der Antragsteller, beginnt die zweiwöchige Frist daher mit Ablauf des 05.07.2014 und endet mit Ablauf des 21.07.2014 (das ist der dem Samstag, an dem die zwei Wochen ablaufen, folgende Montag - vgl. §§ 32 und 33 AVG).
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG, der von den Verwaltungsbehörden anzuwenden war, hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Die Wendung "auf Gefahr des Einschreiters" bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens bzw. Weiterverweisung an die zuständige Stelle auferlegt sei (VwSlg 5249 F/1978, VwGH 25.06.2001, 2001/07/0081).
Der vorliegende Antrag wurde am 17.07.2014 bei der BH XXX mit Fax eingebracht. Das ergibt sich sowohl aus dem Übermittlungsnachweis am oberen Rand der mit Fax übermittelten Seite (17/07/2014 9:43), als auch aus dem Eingangsstempel der BH. Diese übermittelte den Antrag mit Schreiben vom 15.09.2014 dem XXX, wo er am 25.09.2014 einlangte. Mit Schreiben des XXX vom 09.10.2014 wurde der Akt schließlich dem Landesverwaltungsgericht Burgenland übermittelt, wo er am 10.10.2014 einlangte.
Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Anordnung, dass diese Bestimmung auf Verfahren nach § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden ist, bezieht sich auf die Worte „Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes“ im Einleitungssatz des Abs. 1, „Verfahren des Verwaltungsgerichts“ in § 32 Abs. 1 Z. 4 VwGVG und das Wort „Erkenntnis“ in § 32 Abs. 1, Einleitung, Z. 1, 2 und Z. 3 VwGVG sowie § 32 Abs. 2, 2. und 3. Satz und Abs. 3 VwGVG. Eine sinngemäße Anwendung ist in den genannten Fällen deshalb geboten, weil es sich bei vor dem 01.01.2014 in letzter Instanz ergangenen Erledigungen der Verwaltungsbehörden nicht um Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts handeln kann.
Demgegenüber nimmt der Begriff Verwaltungsgericht in § 32 Abs. 2, 1. Satz VwGVG ebenso wie in § 32 Abs. 4 und 5 VwGVG (wie in Abs. 5 leg. cit. der Begriff Erkenntnis) auf das aufgrund des Antrags auf Wiedereinsetzung vom Verwaltungsgericht zu führende Verfahren Bezug. In diesen Fällen besteht gar kein Anlass für eine sinngemäße Anwendung, da diese Verfahrenshandlungen nicht auf einen Zeitraum Bezug nehmen, zu dem jetzt nicht mehr zuständige oder nicht mehr bestehende Behörden (vgl. Art. 151 Abs. 52 Z. 8 B-VG) Entscheidungen getroffen haben, die im Fall eines Antrags auf Wiederaufnahme nach der seit 01.01.2014 geltenden Rechtsalge so zu behandeln sind wie seither ergangene Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts. Diese Auslegung ergibt sich schon aus der Formulierung „die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden“ in § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass in allen Fällen, in denen § 32 VwGVG den Begriff Verwaltungsgericht verwendet, eine sinngemäße Anwendung des Begriffs XXX, also jener Behörde, die den Bescheid tatsächlich erlassen hat, geboten wäre, kommt man zu keinem anderen Ergebnis, da der Antrag erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist von der BH weitergeleitet wurde und daher auch diese Auslegungsvariante keine rechtzeitige Antragstellung vorliegt.
Aus dem klaren Wortlaut des § 32 VwGVG ergibt sich jedenfalls die Abkehr vom Konzept der Einbringung des Antrags bei der Behörde erster Instanz. Es besteht kein Anlass den Begriff Verwaltungsgericht im Zuge einer sinngemäßen Auslegung einmal durch die Behörde, die in letzter Instanz entschieden hat, ein anderes Mal mit der Behörde, die in erster Instanz entschieden hat, zu ersetzen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, anzuwenden.
In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum VwGVG wird festgehalten, dass durch den Ausschluss der Anwendung der IV. Teiles des AVG Auslegungsprobleme, die sich aus der subsidiären Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVG ergeben, ausgeschlossen werden. Eine „sinngemäße Anwendung“ der korrelierenden AVG Bestimmungen ist weder gesetzlich vorgesehen noch aus der Systematik der geltenden Rechtslage interpretierbar.
Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag ist, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, 90/06/0013).
Wiederaufnahme von Amts wegen:
Die objektive Frist von drei Jahren (§ 32 Abs. 3 VwGVG) ist hinsichtlich des am 25.05.2012 zugestellten Bescheides noch nicht abgelaufen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs steht niemandem ein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme zu. Der Beschwerdeführer kann in keinen Rechten verletzt werden.
Der Vollständigkeit halber wird aber festgehalten, dass auch die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht vorliegen. Dem Vorbringen ist zu entnehmen, dass sich aus einem im Juni 2014 erstellten, von den Antragstellern in Auftrag gegebenen, Sachverständigen Gutachten neue Tatsachen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG (richtig § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG) ergeben sollen.
Die Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG setzt jedoch voraus, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen ohne Verschulden der Partei unbekannt geblieben sind. Hat die Partei eine Tatsache nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zurechenbares Verschulden vor. Es kommt darauf an, dass die Partei hinsichtlich der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kein Verschulden trifft. Das gilt auch für die Unterlassung der Einholung eines Gutachtens (vgl. VwGH 15.07.2003, 2003/05/0070).
Die Antragsteller haben im Verfahren umfangreiche Gutachten, unter anderem auch ein Gutachten des Sachverständigen Dr. L, in dem ausdrücklich auf die Einleitung des I.grabens in den E.bach Bezug genommen wird, vorgelegt. Auch im Vorbringen der Antragsteller (z. B. auf Seite 14 der Berufung gegen den Bescheid der BH XXX) wird die Erhöhung der Überschwemmungsgefahr ausdrücklich thematisiert und der I.graben als Zufluss des E.bachs (S. 27 der Berufung) erwähnt. Bei gehöriger Aufmerksamkeit wäre es möglich gewesen, dieses Vorbringen schon im Genehmigungsverfahren zu erstatten.
Die Unterlassung der Einholung eines Gutachtens, das sich mit dem tatsächlichen Zustand der Gräben Nr. XXX und XXX und des Verlaufs des I.grabens auseinander setzt, ist den Antragstellern zuzurechnen, die Nichtberücksichtigung dieser Umstände im Verfahren ist selbstverschuldet.
Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil für die gegenständliche Entscheidung eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Das gilt insbesondere für die Auslegung der Anordnung des Gesetzgebers, dass § 32 VwGVG gemäß § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden ist, und zwar hinsichtlich der in § 32 VwGVG verwendeten Begriffe Verwaltungsgericht und Revision.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Nach dem Gebührengesetz 1957 i. d. g. F. hat der Antragsteller für die Eingabe eine Gebühr von 14,30 Euro für jeden Beschwerdeführer binnen 14 Tagen ab Erhalt dieser Entscheidung zu entrichten. Sie werden gebeten, diesen Betrag auf das Konto bei der Bank Burgenland, IBAN: AT 925100091013054600 (im Falle einer Auslandsüberweisung BIC: EHBBAT2E) einzuzahlen oder zu überweisen. Bitte geben Sie im Zuge der Einzahlung oder Überweisung unbedingt die Aktenzahl des Landesverwaltungsgerichts Burgenland sowie Ihren vollständigen Namen (Name des Beschwerdeführers und nicht des Einzahlers) an, um die Zuordnung zu diesem Verfahren zu gewährleisten.
Ergeht an:
1)XXX Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft, XXX,
2)XXX, unter Rückschluss des Bezugsaktes,
3)XXX, per E-Mail: XXX, zur Kenntnis
Mag. L e i t n e r