LVwG B Ü A2V/07/2014.001/002

Ü A2V/07/2014.001/002Tribunale amministrativo regionale24 apr 2014

Regest

Anschlusspflicht, öffentliche Wasserleitung, Rechtskraft, Unterlassung, Antrag auf Herstellung des Wasserleitungsanschlusses, unvertretbare Leistung, Zwangsstrafe

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Burgenland Ü A2V/07/2014.001/002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.A2V.07.2014.001.002

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Aminger über die Beschwerde der Frau IS (in der Folge Beschwerdeführerin, kurz „BF“ genannt), geboren am ***, wohnhaft in ***, vom 20.11.2013 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** (BH) vom 04.11.2013, Zl. ***, wegen Verhängung einer Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 400.- aufgrund der Unterlassung eines Anschlusses trotz Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserleitung des Wasserleitungsverbandes *** für das Grundstück Nr. ***, KG ***, ***

zu Recht e r k a n n t:

I.Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet:

„Mit Schreiben vom 3.10.2013, Zahl ***, zugestellt am 09.10.2013 haben wir Sie aufgefordert, folgender - Ihnen vom Wasserleitungsverband *** bescheidmäßig auferlegten – Verpflichtung zu entsprechen:

Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserleitung des Wasserleitungsverbandes *** für das Gst. Nr. ***, KG ***, ***

Dieser Verpflichtung sind Sie bis dato nicht nachgekommen. Am 29.10.2013 wurde seitens des Wasserleitungsverbandes *** festgestellt, dass Sie bislang keinen Hausanschlussantrag gestellt haben.“

Aufgrund der Nichterfüllung der Anschlusspflicht verhängte die BH gemäß § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) gegen die BF die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von Euro 400.-.

Dagegen wendet sich die BF in ihrem umfangreichen Beschwerdeschriftsatz.

Sachverhalt:

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist unbestritten und in Verbindung mit der Aktenlage erwiesen, dass die BF Eigentümerin des in Rede stehenden Grund-stücks ist und bis dato kein Anschluss an die Wasserleitung des Wasserleitungsverbandes *** (kurz: WLV) hergestellt bzw. von dieser beantragt wurde. Die Anschlusspflicht für dieses Grundstück hat der WLV mit Bescheid vom 9.11.2010, Zahl ***, festgestellt. Dagegen erhob die BF Berufung, welcher vom Vorstand des WLV keine Folge gegeben und der Beschwerdeführerin der diesbezügliche Bescheid am 15.6.2011 zugestellt wurde, womit die Anschlusspflicht in Rechtskraft erwachsen ist. In weiterer Folge hat die BF bei der Bgld. Landesregierung dagegen Vorstellung erhoben, der ebenfalls keine Folge gegeben und auch dieser keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist. Dagegen rief die BF den Verwaltungsgerichtshof (kurz: VwGH) an, der ihre Beschwerde, wiederum ohne Zuerkennung einer aufschiebende Wirkung, mit Erkenntnis vom 27.6.2013, Zahl ***, als unbegründet abwies.

Somit ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei, dass für die BF als Eigentümerin des Grundstückes Nr: ***, KG ***, ***, die in Rede stehende Anschlusspflicht bereits seit 15.6.2011 rechtskräftig feststand.

Daraus folgt, dass es die BF bisher unterlassen und damit auch zu verantworten hat, den in Rede stehenden Anschluss - trotz Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserleitung des Wasserleitungsverbandes *** - entgegen § 19 Abs. 1 WLV-G, LGBl. Nr. 72/2007 idF Nr.79/2013, herstellen zu lassen. Soweit die BF davon ausgeht, dass die bisherigen Instanzen einschließlich des VwGH die Anschlusspflicht (samt Ausnahmebestimmung) falsch beurteilt hätten, ist ihr die Rechtskraft des Bescheides über die Anschlusspflicht entgegen zu halten, die bindend ist. Aus diesem Grund war auf ihre weitwendigen Ausführungen betreffend die Wasserqualität, das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen, die Meinungsfreiheit, das Vorgehen des WLV-Obmannes und die weiteren umfangreichen Ausführungen nicht näher einzugehen. All diese angezogenen Themen sind für die Rechtmäßigkeit der verhängten Zwangsstrafe belanglos.

Aus dem Beschwerdeakt ergibt sich somit zweifelsfrei, dass die BF seit Rechtskraft der Anschlussverpflichtung nichts unternommen hat, um den Anschluss herzustellen, weshalb der WLV die Vollstreckung seines diesbezüglichen Bescheides, mit dem die Anschlusspflicht der BF festgestellt worden ist, am 22.8.2013 bei der BH beantragt hat. Dem vermochte die BF keine entlastenden Gründe von entsprechender Relevanz entgegenzuhalten.

Hierüber wurde erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung, Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafe oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Die Vollstreckung hat gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen.

Gemäß § 19 Abs. 1 WLV-G sind die Eigentümer aller Grundstücke mit Bauten, Betrieben und Anlagen im Gebiet der Verbandsgemeinden, die aus der Wasserleitung des Verbandes mit Wasser versorgt werden können, verpflichtet, das für die Benützung dieser Grundstücke mit Bauten, Betrieben oder Anlagen erforderliche Trink- und Nutzwasser aus der Wasserleitung zu beziehen und zu diesem Zwecke den Anschluss ihrer Grundstücke an die Wasserleitung herstellen zu lassen.

Im Beschwerdefall steht fest, dass die BF durch den zuvor angeführten Titelbescheid des WLV rechtskräftig zur Herstellung eines entsprechenden Anschlusses an die Wasserleitung des Wasserleitungsverbandes *** auf dem in Rede stehenden Grundstück der BF in *** verpflichtet worden ist. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, diesem Auftrag vollständig und fristgerecht nachgekommen zu sein. In der Beschwerde werden vielmehr - wie bereits im Verwaltungsverfahren - umfangreiche Ausführungen getätigt, wonach die bisherigen Instanzen die Anschlusspflicht (samt Ausnahmebestimmung) falsch beurteilt hätten und werden hierzu nähere Gründe vorgebracht.

Dieses Vorbringen ist - wie bereits erwähnt - im Verfahren nach § 5 VVG nicht zielführend und steht unbestritten fest, dass die BF vor der Erlassung der nunmehr bekämpften Vollstreckungsverfügung zunächst die Verhängung einer Zwangsstrafe unter Setzung einer Nachfrist angedroht wurde. Eine behauptete Rechtswidrigkeit dieser Vollstreckungsverfügung ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

Eine vertretbare Leistung, für die § 5 Abs. 1 VVG nicht herangezogen werden dürfte, liegt bei Leistungen vor, die von einem Dritten ebenso erbracht werden können wie vom Verpflichteten. Im vorliegenden Fall wurde der BF die Verpflichtung zur Herstellung eines Anschlusses an die Wasserleitung des Wasserleitungsverbandes *** aufgetragen. Es kann zwar die Herstellung des verpflichtenden Wasserleitungsanschlusses an sich grundsätzlich auch durch einen Dritten vorgenommen werden, der hierzu erforderliche Antrag kann jedoch, worauf es im Beschwerdefall letztlich ankommt, nicht durch Ersatzvornahme vollzogen werden. Die verfahrensgegenständliche Leistung ist somit eine solche, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt (vgl. VwGH Erkenntnis vom 28. November 1978, Zl. 2069/76).

Da der verfahrensgegenständliche Auftrag nach dem WLV-G demnach eine Verpflichtung zu einer Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 VVG enthält, ist die Verhängung einer Zwangsstrafe durch die BH im vorliegenden Beschwerdefall nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen und ist auch die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Des Weiteren liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Ergeht an:

1)Frau IS, ***

2)Bezirkshauptmannschaft ***, ***, unter Rückschluss des Bezugsaktes

Mag. A m i n g e r

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