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Ra 2021/12/0013•Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/12/0013
Ra 2021/12/0013Corte amministrativa suprema28 apr 2022
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Landeshauptstadt Wien hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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