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Ra 2021/08/0085•Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/08/0085
Ra 2021/08/0085Corte amministrativa suprema30 ago 2022
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Österreichischen Gesundheitskasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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