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Ra 2021/03/0285•Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/03/0285
Ra 2021/03/0285Corte amministrativa suprema28 gen 2022
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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