Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/13/0031

Ra 2020/13/0031Corte amministrativa suprema2 feb 2023

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/13/0031

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020130031.L00

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2007 bis 2011 und gegen die Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2009 bis 2012 wendet, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen hinsichtlich der Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2007 und 2008 wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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