Ra 2020/05/0250•Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/05/0250
Ra 2020/05/0250Corte amministrativa suprema29 mar 2022
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in Höhe von 553,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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