Fr 2020/04/0003•Verwaltungsgerichtshof Fr 2020/04/0003
Fr 2020/04/0003Corte amministrativa suprema16 ott 2020
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 637,26 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.