Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/17/0110

Ra 2019/17/0110Corte amministrativa suprema7 apr 2022

Regest

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/17/0110

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019170110.L00

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Ausspruches über die verhängte Strafe und die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

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