Ra 2019/08/0032•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/08/0032
Ra 2019/08/0032Corte amministrativa suprema25 apr 2019
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Wiener Gebietskrankenkasse hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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