Fr 2019/08/0003•Verwaltungsgerichtshof Fr 2019/08/0003
Fr 2019/08/0003Corte amministrativa suprema3 apr 2019
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Wiener Gebietskrankenkasse hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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