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Ra 2019/06/0049•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/06/0049
Ra 2019/06/0049Corte amministrativa suprema22 apr 2022
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben der Marktgemeinde StadlPaura als mitbeteiligte Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 und der Marktgemeinde StadlPaura als Rechtsträgerin im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das jeweilige Mehrbegehren wird abgewiesen.
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