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Ra 2019/05/0231•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/05/0231
Ra 2019/05/0231Corte amministrativa suprema25 ago 2020
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren des Magistrates der Stadt Wien wird abgewiesen.
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