Ra 2018/21/0228•Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/21/0228
Ra 2018/21/0228Corte amministrativa suprema24 gen 2019
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Trennbarkeit gesonderter Abspruch
Der Revision wird Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt A.III., dessen erster Halbsatz („Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG nicht stattgegeben;“) als von der Revision unbekämpft unberührt bleibt, in Anwendung des § 42 Abs. 1 und 4 VwGG iVm § 22a Abs. 1a BFAVG und § 35 Abs. 1 bis 3 VwGVG dahin abgeändert, dass der zweite Halbesatz („der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwGAufwandersatzverordnung, dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“) zu entfallen hat und statt dessen ausgesprochen wird, dass der Aufwandersatzantrag des Bundes abgewiesen wird.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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