Ra 2018/15/0102•Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/15/0102
Ra 2018/15/0102Corte amministrativa suprema3 apr 2019
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Landeshauptstadt Linz hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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