Fr 2017/21/0028•Verwaltungsgerichtshof Fr 2017/21/0028
Fr 2017/21/0028Corte amministrativa suprema31 ago 2017
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.379,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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