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Fr 2017/21/0027•Verwaltungsgerichtshof Fr 2017/21/0027
Fr 2017/21/0027Corte amministrativa suprema31 ago 2017
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 533,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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