Ra 2017/18/0070•Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/18/0070
Ra 2017/18/0070Corte amministrativa suprema30 ago 2017
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit die Beschwerde der Revisionswerberinnen gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen und die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Abschiebung in den Kosovo sowie gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 Asylgesetz 2005 abgewiesen und eine Frist zur freiwilligen Ausreise festgelegt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Revisionswerberinnen Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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