Ro 2017/16/0002•Verwaltungsgerichtshof Ro 2017/16/0002
Ro 2017/16/0002Corte amministrativa suprema28 feb 2017
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der Stadtgemeinde Lienz Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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