Ra 2017/08/0053•Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/08/0053
Ra 2017/08/0053Corte amministrativa suprema3 apr 2019
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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