Ro 2017/08/0002•Verwaltungsgerichtshof Ro 2017/08/0002
Ro 2017/08/0002Corte amministrativa suprema4 mag 2017
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
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