Fr 2016/22/0001•Verwaltungsgerichtshof Fr 2016/22/0001
Fr 2016/22/0001Corte amministrativa suprema17 mar 2016
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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