Ra 2016/21/0298•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/21/0298
Ra 2016/21/0298Corte amministrativa suprema11 mag 2017
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsgebiete
I. zu Recht erkannt:
Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses wird insoweit, als damit über die Festnahme des Mitbeteiligten am 13. August 2016 abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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