Ra 2016/16/0067•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/16/0067
Ra 2016/16/0067Corte amministrativa suprema5 set 2016
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Linz hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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