Ro 2016/15/0022•Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/15/0022
Ro 2016/15/0022Corte amministrativa suprema26 gen 2017
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadt Linz hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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