Ro 2016/13/0002•Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/13/0002
Ro 2016/13/0002Corte amministrativa suprema31 mag 2017
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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