Ra 2016/11/0094•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/11/0094
Ra 2016/11/0094Corte amministrativa suprema20 ott 2016
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründung Begründungsmangel Spruch und Begründung
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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