Ra 2016/08/0090•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/08/0090
Ra 2016/08/0090Corte amministrativa suprema14 set 2016
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat der revisionswerbenden Partei den Aufwand von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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