Ra 2016/04/0081•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/04/0081
Ra 2016/04/0081Corte amministrativa suprema12 set 2016
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Revisionswerber wegen Übertretung der GewO 1994 (Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4. und 5. Bezirk, vom 2. Jänner 2015, MBA 04-S 27752/14) gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG eingestellt wird.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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