Ro 2016/03/0009•Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/03/0009
Ro 2016/03/0009Corte amministrativa suprema13 set 2016
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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