Ra 2016/02/0237•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/02/0237
Ra 2016/02/0237Corte amministrativa suprema20 dic 2016
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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