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Ra 2016/02/0085•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/02/0085
Ra 2016/02/0085Corte amministrativa suprema9 set 2016
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird hinsichtlich Spruchpunkt I. erster Absatz (Übertretung der StVO, entspricht Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom 18. Dezember 2013) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird hinsichtlich Spruchpunkt I. zweiter Absatz (Übertretung des KFG, entspricht Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses vom 18. Dezember 2013) zurückgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,20 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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