Ra 2016/02/0081•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/02/0081
Ra 2016/02/0081Corte amministrativa suprema7 apr 2017
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Land Wien hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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