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Ra 2015/21/0190•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/21/0190
Ra 2015/21/0190Corte amministrativa suprema14 apr 2016
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt A.III. des angefochtenen Beschlusses richtet (Abweisung des Antrags auf "Gewährung von Prozesskostenhilfe"), zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
1. Der angefochtene Beschluss wird in seinem Spruchpunkt A.II. (Zurückweisung des Antrags auf "Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht auf Gewährung von Grundversorgung") wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Revision, nämlich soweit damit Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Beschlusses (Zurückweisung der erhobenen Beschwerde) bekämpft wird, als unbegründet abgewiesen.
3. Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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