Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/21/0025

Ro 2015/21/0025Corte amministrativa suprema3 set 2015

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/21/0025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015210025.J00

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird, soweit damit die Beschwerde gegen die nach dem Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22. September 2014 vorgenommene weitere Anhaltung des Revisionswerbers zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Revision wird im Übrigen, nämlich soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22. September 2014 richtet, als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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