Fr 2015/21/0024•Verwaltungsgerichtshof Fr 2015/21/0024
Fr 2015/21/0024Corte amministrativa suprema15 set 2016
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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