Fr 2015/21/0003•Verwaltungsgerichtshof Fr 2015/21/0003
Fr 2015/21/0003Corte amministrativa suprema30 giu 2015
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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