Ra 2015/17/0125•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/17/0125
Ra 2015/17/0125Corte amministrativa suprema1 dic 2016
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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