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Ra 2015/17/0079•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/17/0079
Ra 2015/17/0079Corte amministrativa suprema23 ago 2016
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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