Ro 2015/17/0025•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/17/0025
Ro 2015/17/0025Corte amministrativa suprema24 gen 2017
Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahin abgeändert, dass die Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 25. März 2015, VStV/915 300 412 733/2015, abgewiesen wird.
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