Ro 2015/16/0011•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/16/0011
Ro 2015/16/0011Corte amministrativa suprema2 lug 2015
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG wird der Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 16. November 2010 ersatzlos behoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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