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Ra 2015/12/0032•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/12/0032
Ra 2015/12/0032Corte amministrativa suprema25 mag 2016
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein
1. vom 10. Juni 2015, Zl. KLVwG-2972/19/2014, betreffend Feststellungen i.A. Versetzung (Ra 2015/12/0032) und
2. vom 15. Juni 2015, Zl. KLVwG-2046/12/2014, betreffend Verwendungszulage, pauschalierte Aufwandsentschädigung und pauschalierte Mehrleistungszulage (Ra 2015/12/0033),
(vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten belangte Behörde jeweils: Kärntner Landesregierung),
I. den Beschluss gefasst:
1. die Revision gegen das erstangefochtene Erkenntnis wird zurückgewiesen.
2. die Revision gegen das zweitangefochtene Erkenntnis wird, insoweit sie die Entscheidung über die Verwendungszulage betrifft, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen (soweit sie die Entscheidung über die pauschalierte Aufwandsentschädigung und die pauschalierte Mehrleistungszulage betrifft) wird die Revision gegen das zweitangefochtene Erkenntnis als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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