Ra 2015/12/0012•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/12/0012
Ra 2015/12/0012Corte amministrativa suprema18 set 2015
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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