Ra 2015/08/0006•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/08/0006
Ra 2015/08/0006Corte amministrativa suprema17 feb 2016
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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