Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/07/0019

Ro 2015/07/0019Corte amministrativa suprema29 ott 2015

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/07/0019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2015

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Bestätigung des Spruchpunktes II des Bescheides der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Soweit sich die Revision gegen die Bestätigung des Spruchpunktes I des Bescheides der belangten Behörde richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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