Ro 2015/07/0017•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/07/0017
Ro 2015/07/0017Corte amministrativa suprema29 ott 2015
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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